Beschluss des BVerwG 4. Senat vom 30.09.2024, AZ 4 BN 7/24, 4 BN 7/24 (4 CN 2/24)

BVerwG 4. Senat, Beschluss vom 30.09.2024, AZ 4 BN 7/24, 4 BN 7/24 (4 CN 2/24), ECLI:DE:BVerwG:2024:300924B4BN7.24.0

Verfahrensgang

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 12. Dezember 2023, Az: 1 N 22.479, Urteil

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2023 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

2

Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO eine Festsetzung der Größe der Grundflächen beschränkt auf Hauptanlagen ermöglicht.

3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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