Beschluss des BGH 1. Strafsenat vom 30.09.2024, AZ 1 StR 334/24

BGH 1. Strafsenat, Beschluss vom 30.09.2024, AZ 1 StR 334/24, ECLI:DE:BGH:2024:300924B1STR334.24.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Heilbronn, 8. Dezember 2023, Az: 1 Ks 41 Js 3752/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 8. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch der Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen sowie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens zu tragen.

Zur Verfahrensrüge des Angeklagten, mit welcher er das Überschreiten der Zweiwochenfrist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO beanstandet, ist ergänzend auszuführen:

Die Verfahrensrüge ist bereits deswegen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Angeklagte den Inhalt des vorletzten Verhandlungstages (17. November 2023) nicht vollständig mitteilt. Daraus hätte sich ergeben, dass der Vorsitzende dem Angeklagten am 17. November 2023 noch nicht das letzte Wort (§ 258 Abs. 2 zweiter Halbsatz, Abs. 3 StPO) gewährt hatte. Solange war die Verhandlung aber noch nicht im Sinne des § 268 Abs. 3 Satz 1 StPO geschlossen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2014 – 3 StR 130/14 Rn. 2 f.; vom 12. März 2014 – 1 StR 605/13 Rn. 6 und vom 20. Juni 2007 – 1 StR 58/07 Rn. 2 f.; Urteile vom 30. Mai 2007 – 2 StR 22/07, BGHR StPO § 268 Abs. 3 Verkündung 5 Rn. 3 und vom 12. November 1986 – 3 StR 260/86 Rn. 13); damit galt die Dreiwochenfrist des § 229 Abs. 1 StPO.

Jäger                         Bär                         Leplow

            Allgayer                    Munk

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