BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 26.09.2024, AZ 5 ARs 15/24, ECLI:DE:BGH:2024:260924B5ARS15.24.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Hamm, 7. Mai 2024, Az: III-1 VAs 43/24
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Mai 2024 (III-1 VAs 43/24) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung von Eintragungen aus dem Bundeszentralregister als unzulässig verworfen, da aus der Antragsschrift weder erkennbar gewesen sei, gegen welchen ablehnenden Bescheid des Bundesamts für Justiz und welche konkreten Eintragungen sich der Antragsteller gerichtet noch mit welcher Begründung das Bundesamt die Löschung versagt habe.
2
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinen Schreiben vom 20. Juni 2024, 17. Juli 2024 und 19. September 2024.
3
Das gemäß § 300 StPO als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel ist unzulässig.
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Denn gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht sie zugelassen hat, woran es vorliegend fehlt (siehe BGH, Beschluss vom 29. September 2020 – 5 AR (VS) 21/20, wonach Schweigen Nichtzulassung bedeutet). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2024 – 5 ARs 35/23) liegt hier nicht vor.
5
Der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers war zurückzuweisen, weil im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG einem mittellosen Antragsteller Prozesskostenhilfe nach § 29 Abs. 4 EGGVG iVm §§ 114 ff. ZPO bewilligt werden kann, weshalb für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers von vornherein kein Raum besteht (OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 1 VAs 1/21; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. Dezember 2016, Az.: VAs 29/16). Eine Umdeutung des Beiordnungsantrags in einen solchen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verhalf dem Gesuch nicht zum Erfolg, weil es angesichts der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde erkennbar an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO fehlt.
Cirener Gericke Mosbacher
Resch Werner