Revisionszulassung; § 37 Abs. 2 AO (Beschluss des BVerwG 9. Senat)

BVerwG 9. Senat, Beschluss vom 26.09.2024, AZ 9 B 2/24, 9 B 2/24 (9 C 4/24), ECLI:DE:BVerwG:2024:260924B9B2.24.0

§ 132 VwGO

Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 27. September 2023, Az: 5 A 32/22, Urteil
vorgehend VG Dresden, 16. November 2021, Az: 2 K 2001/19

Tenor

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 27. September 2023 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 4 099,70 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, die Rechtsprechung zu § 37 Abs. 2 AO im Zusammenhang mit Zahlungen, die ein Dritter auf einen Duldungsbescheid gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 77 Abs. 2 Satz 1 AO zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung in sein Grundstück „unter Vorbehalt“ leistet, fortzuentwickeln.

3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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