1. Zur Beachtlichkeit von Rundungsfehlern bei der Angabe des Sollzinssatzes, der Teilzahlungen und des Gesamtbetrags… (Urteil des BGH 11. Zivilsenat)

BGH 11. Zivilsenat, Urteil vom 24.09.2024, AZ XI ZR 32/22, ECLI:DE:BGH:2024:240924UXIZR32.22.0

§ 492 Abs 2 BGB, Art 247 § 3 Abs 1 Nr 5 BGBEG, Art 247 § 3 Abs 1 Nr 7 BGBEG, Art 247 § 3 Abs 1 Nr 8 BGBEG, Art 247 § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 BGBEG

Leitsatz

1. Zur Beachtlichkeit von Rundungsfehlern bei der Angabe des Sollzinssatzes, der Teilzahlungen und des Gesamtbetrags nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 5, 7 und 8 EGBGB.

2. Zur Angabe der vom Darlehensgeber verlangten Sicherheiten nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB.

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 3. Februar 2022, Az: 5 U 96/21
vorgehend LG Flensburg, 19. März 2021, Az: 3 O 162/19

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 3. Februar 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 19. März 2021 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Kläger auferlegt.

Der Gegenstandswert beträgt bis 30.000 €.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.

2

Der Kläger erwarb im April 2016 einen Gebrauchtwagen BMW 435i zum Kaufpreis von 53.000 €. Zur Finanzierung des über eine Anzahlung von 13.000 € hinausgehenden Kaufpreises und der Prämie für eine Ratenschutzversicherung Tod und AU (Arbeitsunfähigkeit) in Höhe von 2.106,29 € schlossen die Parteien mit Datum vom 25. April 2016 einen Darlehensvertrag über 42.106,29 €. Das mit einem gebundenen Sollzinssatz von 3,26% p.a. verzinsliche Darlehen sollte in 59 Monatsraten zu je 539,26 € und einer Schlussrate von 15.000 € zurückgezahlt werden.

3

Seite 5 des Darlehensvertrags enthält unter der Überschrift „Ausbleibende Zahlungen“ folgende Angabe über die Verzugsfolgen:

„Für ausbleibende Zahlungen werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr … berechnet.“

4

Ziffer 3.3 der auf Seite 10 und 11 des Darlehensvertrags abgedruckten Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten enthält eine gleichlautende Regelung nebst der Ergänzung, dass der Basiszinssatz jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres ermittelt und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird.

5

Auf Seite 5 des Darlehensvertrags sind ferner die von der Beklagten verlangten Sicherheiten – Sicherungsübereignung des finanzierten Fahrzeugs, Abtretung von Versicherungs- und Ersatzansprüchen, Abtretung von Forderungen wegen Fahrzeugmängeln, Lohnabtretung – aufgeführt. Ziffer 2.7 der Allgemeinen Darlehensbedingungen hat die Überschrift „Stellung zusätzlicher Sicherheiten“ und lautet wie folgt:

„Soweit die Bank nicht oder nicht mehr ausreichend gesichert ist, kann sie vom Darlehensnehmer die Stellung zusätzlicher bankmäßiger Sicherheiten verlangen.“

6

Ebenfalls auf Seite 5 des Darlehensvertrags heißt es unter der Überschrift „Vorzeitige Rückzahlung“:

„Der Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer hat das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. Der Bank steht bei vorzeitiger Rückzahlung eine Entschädigung gemäß Ziffer 4.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen zu.“

7

Ziffer 4.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen lautet unter der Überschrift „Vorfälligkeitsentschädigung“ wie folgt:

„Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung gemäß Ziff. 4.1 kann die Bank gem. § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. Der Schaden berechnet sich nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen, die insbesondere

– ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau

– die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme

– den der Bank entgangenen Gewinn

– die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten

berücksichtigen sowie

– nach dem mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt).

Die Entschädigung beträgt pauschal EUR 75, es sei denn, der Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer weist nach, dass der Bank kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird jedoch, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert:

– 1 % beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages,

– den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.“

8

Unter der Überschrift „Ombudsmannverfahren“ enthält Seite 5 des Darlehensvertrags folgende Angabe:

„Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder auf der Internetseite des Bundesverbandes deutscher Banken e.V., www.bdb.de, eingesehen werden kann. Die Beschwerde ist schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Postfach 040307, 10062 Berlin, zu richten.“

9

Über sein Widerrufsrecht informierte die Beklagte den Kläger auf Seite 8 des Darlehensvertrags wie folgt:

10

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung und erklärte, weitere Zahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu leisten. Die Beklagte wies den Widerruf als verfristet zurück.

11

Der Kläger hält die Widerrufsinformation und die Pflichtangaben über Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen, über den Gesamtbetrag, über den effektiven Jahreszins, über die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde, über den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang, über einen Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung, über sämtliche weitere Vertragsbedingungen, über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, über die vom Darlehensgeber verlangten Sicherheiten und zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung für fehlerhaft.

12

Mit seiner Klage hat der Kläger erstinstanzlich beantragt festzustellen, dass seine primäre Leistungspflicht aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs erloschen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Nachdem er im April 2021 mit Zahlung der Schlussrate das Darlehen vollständig abgelöst hatte, hat er in der Berufungsinstanz zunächst in der Hauptsache die Anträge angekündigt, (1.) die Beklagte zur Erstattung der Anzahlung und der von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 59.816,34 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen (hilfsweise: nach) Herausgabe des Fahrzeugs zu verurteilen und (2.) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. Im September 2021 veräußerte der Kläger das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 27.000 € an einen Dritten. Der Kläger hat daraufhin zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 23.740,71 € (= 59.816,34 € abzüglich des Veräußerungserlöses in Höhe von 27.000 € sowie eines von dem Kläger in Höhe von 9.075,63 € anerkannten Wertersatzanspruchs der Beklagten) nebst Zinsen zu verurteilen, und im Übrigen die ursprünglichen Berufungshauptanträge zu 1 und 2 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Hilfsweise für den Fall der Abweisung des Zahlungsantrags hat der Kläger beantragt, die Beklagte (1.) zur Auskunft darüber zu verurteilen, an welchem Tag das Darlehen über 42.106,29 € ausgezahlt worden ist, (2.) die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern, und (3.) die Beklagte zu verurteilen (hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist), eine Zahlung an den Kläger zu leisten, die der Summe der zu viel gezahlten Zinsen entspricht, welche sich aufgrund der Auszahlung des streitgegenständlichen Darlehens ab dem 25. April 2016 ergibt. Ferner hat der Kläger den erstinstanzlichen Feststellungsantrag für erledigt erklärt.

13

Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung die Beklagte zur Zahlung von 6.816,34 € nebst Zinsen verurteilt. Ferner hat es festgestellt, dass die Hauptsache im Hinblick auf den erstinstanzlichen Klageantrag erledigt ist. Zudem hat es festgestellt, dass die Hauptsache im Hinblick auf den ursprünglichen Berufungshauptantrag zu 1 erledigt ist, soweit sie über den Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 23.740,71 € nebst Zinsen zu verurteilen, hinausgeht. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

14

Mit der – von dem Berufungsgericht für beide Parteien zugelassenen – Revision verfolgt die Beklagte ihren vollständigen Klageabweisungsantrag weiter, während der Kläger seine zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Klageanträge, soweit diese abgewiesen worden sind, weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur vollständigen, auch die Hilfsanträge betreffenden Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil. Dagegen ist die Revision des Klägers unbegründet.

I.

16

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:

17

Der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen. Die Widerrufsfrist für die Ausübung des Widerrufsrechts aus § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB sei im Zeitpunkt der Widerrufserklärung nicht abgelaufen gewesen, da der Darlehensvertrag keine ausreichenden Angaben zu dem Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner Anpassung enthalten habe und die Pflichtangabe über den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Hinsichtlich der Widerrufsinformation könne sich die Beklagte hingegen auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Die übrigen Pflichtangaben seien entweder ordnungsgemäß oder ihre Fehlerhaftigkeit hindere das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht.

18

Infolge seines wirksamen Widerrufs könne der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung der von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nebst Anzahlung in Höhe von insgesamt 59.816,34 € verlangen. Von diesem Anspruch seien der bei der Veräußerung des Fahrzeugs erzielte Erlös in Höhe von 27.000 € sowie ein der Beklagten zustehender Wertersatz in Höhe von 26.000 € abzuziehen, so dass eine Restforderung in Höhe von 6.816,34 € verbleibe. Der Rechtsstreit habe sich in dem ausgeurteilten Umfang in der Hauptsache durch die Ablösung der Darlehensforderung sowie durch den im Wege der Aufrechnung zu berücksichtigenden Veräußerungserlös und den vom Kläger anerkannten Wertersatzanspruch erledigt, im Übrigen seien die Klageanträge von Anfang an unbegründet gewesen. Soweit die Zahlungsanträge ursprünglich begründet gewesen seien, habe der Beklagte ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht mehr zugestanden, weil dem Kläger aufgrund der Veräußerung des Fahrzeugs die Erfüllung seiner Vorleistungspflicht zur Rückgabe des Fahrzeugs aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB unmöglich geworden und infolgedessen das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten entfallen sei.

II.

19

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

20

A. Revision der Beklagten

21

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger den streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug und einem Beitritt zu einer Ratenschutzversicherung Tod und AU verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Das Berufungsgericht ist zwar noch zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Dies war aber vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrags im April 2016 der Fall, so dass der Widerruf vom 11. Oktober 2018 verspätet war. Aufgrund dessen hätte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben dürfen.

22

a) Mit Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe, weil die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Dies ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend, stellt aber keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert.

23

Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) die Information über den Verzugszinssatz nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB neben der Angabe der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung auch die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (Senatsurteil vom 12. April 2022 – XI ZR 179/21, WM 2022, 979 Rn. 12). Dem hat die Beklagte nicht genügt, weil sie lediglich darauf hingewiesen hat, dass der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betrage.

24

Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und im Einzelnen begründet hat, führt das Fehlen der Angaben des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes und der Art und Weise seiner Anpassung aber nicht zu einer das Anlaufen der Widerrufsfrist hindernden fehlerhaften Belehrung (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 34 f.). Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher in der Lage des Klägers hätte den streitgegenständlichen Darlehensvertrag auch abgeschlossen, wenn ihm bei Vertragsschluss über die im Vertrag enthaltenen Angaben hinaus auch der zu diesem Zeitpunkt geltende konkrete Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung mitgeteilt worden wären. Er hätte einer solchen Angabe sowohl wegen der von ihm beabsichtigten ordnungsgemäßen und damit einen Verzugseintritt ausschließenden Vertragsdurchführung als auch wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Verzugszinses keine für den Vertragsschluss maßgebliche Bedeutung beigemessen, so dass er durch das Fehlen dieser Angabe nicht in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt worden ist (Senatsurteil aaO).

25

Soweit die Revisionserwiderung des Klägers im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg vom 9. April 2024 (2 O 214/20, 2 O 103/21, juris) weiteren Klärungsbedarf sieht, trifft dies nicht zu. Die vorliegend sich stellenden Fragen sind – wie oben dargelegt – vom Senat unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) geklärt.

26

b) Die Revision beanstandet auch zu Recht die weitere Annahme des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft, die Beklagte habe die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls zu den Voraussetzungen für diesen Zugang nicht ordnungsgemäß erteilt. Dies trifft nicht zu.

27

Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und im Einzelnen begründet hat, muss der Verbraucher nach einer richtlinienkonformen Auslegung des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über alle ihm seitens des Darlehensgebers zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert werden; ferner muss er im Kreditvertrag darüber belehrt werden, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, des Weiteren über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und schließlich über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt (Senatsurteile vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 45 und vom 4. Juni 2024 – XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 37).

28

Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte diese Pflichtangabe ordnungsgemäß erteilt. Sie hat die Schlichtungsstelle angegeben, die für sie zuständig ist. Eine Angabe zu den mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten war entbehrlich, weil das Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann der privaten Banken für den Verbraucher kostenfrei ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 46 mwN und vom 4. Juni 2024 – XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 38). Ferner hat die Beklagte angegeben, dass die Beschwerde schriftlich einzureichen ist, und hierfür die Postadresse der Schlichtungsstelle mitgeteilt. Dies genügt (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2024 – XI ZR 113/21, aaO). Einer Angabe von sonstigen formalen Voraussetzungen bedurfte es entgegen der Auffassungen des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung des Klägers nicht. Darunter sind nur solche zu verstehen, die bei Nichtvorliegen ohne Weiteres zur Zurückweisung des Schlichtungsantrags führen, was indes nach der Verfahrensordnung des Ombudsmanns der privaten Banken nicht der Fall ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22, aaO Rn. 47).

29

c) Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB resultierende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, erfüllt.

30

aa) Insoweit kann sich die Beklagte – was das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat – auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, weil die in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 21. März 2016 bis zum 14. Juni 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) entspricht. In den fortlaufend paginierten und dem Kläger zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen wird er auf Seite 8 deutlich auf das ihm nach § 495 BGB zustehende Widerrufsrecht hingewiesen. Die Widerrufsinformation ist durch die Überschrift „Widerrufsinformation“ und weitere – in Fettdruck gehaltene – Zwischenüberschriften hervorgehoben und deutlich gestaltet. Sie entspricht, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 – XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26), dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF. Die vorgenommenen Abweichungen hinsichtlich Format, Schriftgröße und direkter Anrede des Darlehensnehmers sind zulässig (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB und erster Sternchenhinweis zu dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF). Dies gilt auch für die Anwendung der Gestaltungshinweise 2, 2a, 5, 5a, 5b, 5c, 5f und 5g. Deshalb ist entgegen der Auffassung des Klägers unerheblich, dass – abweichend von den Angaben im ersten Satz unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ – im Fall eines wirksamen Widerrufs der Kläger gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht zur Rückzahlung des Darlehens an die Beklagte verpflichtet ist, sondern nur das Fahrzeug an diese zu übergeben und zu übereignen hat. Dass es sich bei dem Darlehensvertrag, dem Kaufvertrag und dem Beitritt zu einer Ratenschutzversicherung Tod und AU um verbundene Verträge nach § 358 BGB gehandelt hat, hat die Beklagte in der Widerrufsinformation unter der Zwischenüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ zutreffend angegeben.

31

bb) Wie der Senat bereits entschieden und eingehend begründet hat, steht der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB das Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris – BMW Bank u.a.) nicht entgegen (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 19 ff.).

32

cc) Für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion ist es unschädlich, dass die Beklagte in der Widerrufsinformation unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag mit 0,00 € angegeben hat. Dem Darlehensgeber steht zwar im Fall des Widerrufs des mit einem weiteren Vertrag verbundenen Darlehensvertrags grundsätzlich aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Sollzinsen für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens zu (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 – XI ZR 44/22, BGHZ 235, 1 Rn. 37). Vorliegend hat die Beklagte aber ausweislich der in der Widerrufsinformation enthaltenen Angabe „0,00 €“ für den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag auf eine Verzinsung verzichtet. Die Widerrufsinformation enthält damit den Antrag, den etwaigen Zinsanspruch der Beklagten aus § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB aF auf vertraglicher Grundlage entfallen zu lassen. Dieses – weil ihm günstig unbedenkliche – Angebot hat der Kläger durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen. Nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB darf von den halbzwingenden gesetzlichen Regelungen über die Widerrufsfolgen zu Gunsten des Verbrauchers abgewichen werden (vgl. Senatsurteile vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 25, vom 25. Oktober 2022 – XI ZR 44/22, BGHZ 235, 1 Rn. 38 ff. und vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 25).

33

Dies lässt nicht nur die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation, sondern auch die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB unberührt, weil sie den Verbraucher lediglich begünstigt und das vom Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgte Ziel der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern nicht beeinträchtigt (vgl. Senatsurteile vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19, BGHZ 226, 310 Rn. 18 und vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 26). Der in der Widerrufsinformation enthaltene Verzicht der Beklagten auf den Zinsanspruch ist auch objektiv nicht geeignet, einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher hinsichtlich der Höhe der vom ihm pro Tag zu zahlenden Zinsen irrezuführen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023- C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 238 – BMW Bank u.a.). Der Verbraucher erkennt ohne Weiteres, dass in der Widerrufsinformation mit Satz 1 unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ lediglich abstrakt die Pflicht des Darlehensnehmers, für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten, geschildert wird, diese Pflicht aber ausweislich der in Satz 3 dieses Abschnitts enthaltenen konkreten Zinsangabe „0,00 Euro“ für ihn entfällt.

34

d) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Ordnungsgemäßheit der Angaben der Beklagten über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags.

35

Soweit nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erfüllung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das „einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags“ gehört, bedurfte es dessen hier nicht. Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.; siehe ferner Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18, juris Rn. 20 f.) bereits mit eingehender Begründung entschieden hat und vom EuGH mit Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 103 ff. – Volkswagen Bank u.a.) bestätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur – soweit einschlägig, vorliegend allerdings nicht – die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB (vgl. auch Senatsurteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 41).

36

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die in Ziffer 4.4 Satz 3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen enthaltene Anordnung der Textform für die Kündigungserklärung des Verbrauchers nach § 505d Abs. 1 Satz 3 BGB unschädlich. Diese Klausel bezieht sich lediglich auf die Kündigung aus wichtigem Grund, über deren Verfahren – wie dargelegt – nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB nicht informiert werden muss (Senatsurteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 39).

37

e) Die Beklagte ist auch ihrer Pflicht aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EGBGB, klar und verständlich sämtliche weitere Vertragsbedingungen anzugeben, hinreichend nachgekommen. Eines Abdrucks des Preis- und Leistungsverzeichnisses in dem Darlehensvertrag bedurfte es entgegen der Auffassung des Klägers nicht.

38

aa) Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EGBGB verpflichtet den Darlehensgeber in Umsetzung des Art. 10 Abs. 2 Buchst. u der Verbraucherkreditrichtlinie zur Aufnahme sämtlicher weiterer Vertragsbedingungen in den Vertrag. Hierzu zählen insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers (BT-Drucks. 16/11643, S. 128). Der Verbraucher soll auf diese Weise vollständig über seine sich aus den weiteren Vertragsbedingungen ergebenden Rechte und Pflichten informiert werden. Diese Verpflichtung hat die Beklagte erfüllt, indem sie ihre Allgemeinen Darlehensbedingungen in dem fortlaufend paginierten Darlehensvertrag abgedruckt hat.

39

bb) Wie der Senat bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat, hat die Beklagte durch die Angabe, dass im Fall des Verzugs Mahn- bzw. Rücklastschriftgebühren gemäß ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis geltend gemacht werden, auch klar und prägnant über „gegebenenfalls anfallende Verzugskosten“ im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Verbraucherkreditrichtlinie bzw. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB informiert. Diese Vorschriften verlangen schon ihrem Wortlaut nach keine betragsmäßigen Angaben zu den anfallenden Verzugskosten. Ein bestimmter Betrag kann von der Beklagten nicht angegeben werden, weil sich Anfall und konkrete Höhe von zukünftigen Verzugsschäden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bestimmen lassen. Da die Höhe der gegebenenfalls in der Zukunft anfallenden Mahn- bzw. Rücklastschriftgebühren bei Vertragsschluss nicht bekannt sind, musste die Beklagte ihr bei Vertragsschluss geltendes Preis- und Leistungsverzeichnis nicht aushändigen. Dieses unterliegt fortlaufenden Änderungen. Die bei Vertragsschluss geltenden Verzugskosten sind im Hinblick darauf, dass sich die Höhe der Mahn- und Rücklastschriftgebühren nach dem zum Zeitpunkt des Verzugseintritts maßgebenden Preis- und Leistungsverhältnis richten, für den Verbraucher nicht von Bedeutung (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18, juris Rn. 24 ff. mwN).

40

cc) Nichts anderes gilt in Bezug auf die Information in Ziffer 6.2 der Allgemeinen Darlehensbedingungen, wonach der Darlehensnehmer bei fakultativen Zusatzleistungen, insbesondere für eine Ratenplanänderung und Stundung, eine von der Beklagten gemäß § 315 BGB bestimmte Gebühr zu entrichten hat und sich die jeweils gültigen Konditionen aus dem auf der angegebenen Internetseite abrufbaren oder auf Verlangen mitgeteilten Preis- und Leistungsverzeichnis ergeben. Bei solchen Zusatzleistungen würde es sich nur dann um Vertragsbedingungen i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EGBGB handeln, wenn diese bereits bei Vertragsschluss vereinbart worden wären. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

41

f) Entgegen der Auffassung des Klägers sind die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) ordnungsgemäß.

42

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (Senatsurteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 40 ff. mwN). Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag sollen die Angaben dem Darlehensnehmer die zuverlässige Abschätzung seiner finanziellen Belastung im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung ermöglichen, wobei dies durch eine im Wesentlichen wortgleiche Übernahme der Kappungsgrenzen des § 502 Abs. 3 BGB erfolgen und gegebenenfalls durch Angabe einer Pauschale als Obergrenze ergänzt werden kann (vgl. Senatsurteil aaO Rn. 48 ff. mwN).

43

bb) Daran ist auch auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 247 ff. – BMW Bank u.a.) festzuhalten. Danach ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen, dass in einem Kreditvertrag grundsätzlich für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung die Berechnungsweise dieser Entschädigung in konkreter und für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher leicht verständlicher Weise angegeben werden muss, damit er den Betrag der bei vorzeitiger Rückzahlung anfallenden Entschädigung auf der Grundlage der in diesem Vertrag enthaltenen Angaben ermitteln kann. Auch wenn konkrete und leicht verständliche Angaben zur Berechnungsweise fehlen, kann ein solcher Vertrag aber der in dieser Bestimmung aufgestellten Verpflichtung genügen, sofern er andere Elemente enthält, die es dem Verbraucher ermöglichen, die Höhe der betreffenden Entschädigung und insbesondere den Betrag, den er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits höchstens zu zahlen haben wird, leicht zu ermitteln (Senatsurteile vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 38 vom 4. Juni 2024 – XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 31).

44

cc) Nach diesen Maßgaben erfüllen die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung die Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Verbraucherkreditrichtlinie, weil die Entschädigung mit einem Betrag von 75 € pauschaliert ist und dem Darlehensnehmer – ersichtlich um § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB zu genügen – den Nachweis der Entstehung eines geringeren Schadens oder dessen Ausbleibens eröffnet. Damit steht dem Verbraucher klar vor Augen, welchen Betrag er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits höchstens zu zahlen haben wird.

45

g) Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte ihre Verpflichtung aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB, Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen anzugeben, ordnungsgemäß erfüllt. Dasselbe gilt für die Pflichtangabe des Gesamtbetrags aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB.

46

Die Rechtsbehauptung des Klägers, die Vertragsparteien hätten sich auf einen Nettodarlehensbetrag von 42.106,29 € und einen Sollzinssatz von 3,26% geeinigt, so dass sich bei einer Auszahlung der Valuta am Tag des Vertragsschlusses eine Schlussrate von 14.998,72 € statt der angegebenen 15.000 € und ein Gesamtbetrag von 46.815,06 € statt der angegebenen 46.816,34 € ergebe, beruht auf einem Fehlverständnis des Vertragsinhalts, auf den sich die Parteien geeinigt haben. Seite 5 des Darlehensvertrags gibt Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen mit 59 monatlichen Raten zu jeweils 539,26 €, fällig zum 25. eines Monats, fällig ab dem 25. Mai 2016, und einer Rate von 15.000 €, fällig am 25. April 2021, vollständig an. Damit stimmt der in dem Darlehensvertrag angegebene Gesamtbetrag von 46.816,34 € überein. Diese Angaben bestimmen die Leistungspflicht des Klägers, die Bestandteil der Einigung der Parteien ist, und verdeutlichen dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher den Umfang seiner aus dem Darlehensvertrag folgenden Zahlungspflichten. Die sich auf der Grundlage eines Sollzinssatzes von genau 3,26% ergebende Abweichung von 1,28 € ist marginal und beruht entweder auf einer Aufrundung auf einen glatten Betrag bei der Ermittlung der Schlussrate oder auf einer unvermeidbaren Abrundung des Sollzinssatzes auf zwei Nachkommastellen, wie sie der Vorgabe des Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 PAngV in der vom 21. März 2016 bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) i.V.m. Ziffer 1 Buchst. d der Anlage zu § 6 PAngV aF für die Berechnung des effektiven Jahreszinses entspricht. Der Rundungsfehler ist indes in keinem dieser Fälle geeignet, dem Verbraucher ein unzutreffendes Bild seiner wirtschaftlichen Gesamtbelastung zu vermitteln (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18, juris Rn. 32).

47

h) Die Beklagte hat auch die Pflichtangabe über den effektiven Jahreszins gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB ordnungsgemäß erteilt. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte die für die Ratenschutzversicherung Tod und AU aufgewendeten Kosten zu Recht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einbezogen.

48

Der Kläger hat ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils selbst vorgetragen, dass der Abschluss der Ratenschutzversicherung Voraussetzung für die Darlehensvergabe gewesen sei und er deshalb die Ratenschutzversicherung „nicht freiwillig“ abgeschlossen habe. Aufgrund dessen sind die darauf entfallenden Kosten gemäß Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 PAngV aF in die Berechnung der für die Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses maßgeblichen Gesamtkosten einzubeziehen. Das ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. § 6 Abs. 4 Nr. 2 PAngV aF, wonach nur Kosten für solche Versicherungen und für solche anderen Zusatzleistungen nicht in die Berechnung der Gesamtkosten einzubeziehen sind, die keine Voraussetzung für die Verbraucherdarlehensvergabe oder für die Verbraucherdarlehensvergabe zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen sind.

49

i) Die Beklagte hat auf Seite 5 des Darlehensvertrags die Pflichtangabe über den Anspruch auf einen Tilgungsplan nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB ordnungsgemäß erteilt. Eines besonderen Hinweises auf die Kostenfreiheit bedurfte es nicht (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2024 – XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 40 mwN).

50

j) Die Beklagte hat – entgegen der Auffassung des Klägers – auf Seite 5 des Darlehensvertrags gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB die für sie zuständige Aufsichtsbehörde angegeben. Dies ist nach der maßgeblichen Vorschrift des § 6 KWG die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und nicht, was der Kläger meint, zusätzlich noch die Deutsche Bundesbank (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2024 – XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 39 mwN).

51

k) Wie das Berufungsgericht rechtfehlerfrei erkannt hat, ist auch die gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB zu erteilende Pflichtangabe über die von der Beklagten verlangten Sicherheiten ordnungsgemäß. Auf Seite 5 des Darlehensvertrags werden die Sicherheiten im Einzelnen aufgeführt. Weitere Erläuterungen finden sich in den Ziffern 2.1 bis 2.4 der Allgemeinen Darlehensbedingungen.

52

Entgegen der Auffassung des Klägers macht die in Ziffer 2.7 der Allgemeinen Darlehensbedingungen formulierte Klausel zur Stellung zusätzlicher Sicherheiten, falls die Bank nicht oder nicht mehr ausreichend gesichert ist, die Pflichtangabe nicht fehlerhaft. Gemäß Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB sind nur die von dem Darlehensgeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses verlangten, nicht aber zukünftig etwaig noch zu verlangende Sicherheiten im Darlehensvertrag anzugeben. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, der auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abstellt, und wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Danach soll Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB in Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 Buchst. o der Verbraucherkreditrichtlinie (lediglich) zur Aufzählung der verlangten Sicherheiten verpflichten, während es in dem (Sonder-)Fall, dass Sicherheiten ausgetauscht würden, ausreichend sei, dass der Darlehensnehmer auf das Recht des Darlehensgebers zur Absicherung in bestimmter Höhe durch bestimmte Sicherheiten hingewiesen werde (BT-Drucks. 16/11643, S. 128). Dies bedeutet aber zwangsläufig, dass solche Sicherheiten nicht anzugeben sind, die erst künftig bestellt werden sollen, falls die verlangten Sicherheiten nicht oder nicht mehr ausreichen, um die noch offenen Forderungen des Darlehensgebers zu sichern. Eine Auflistung aller denkbaren Sicherungsrechte, unabhängig von den zukünftig im Vermögen des Darlehensnehmers potentiell vorhandenen Sicherungsgütern, entspräche auch nicht dem Sinn und Zweck des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, den Darlehensnehmer hinreichend konkret über den Umfang seiner Pflicht zur Stellung von Sicherheiten zu informieren. Denn der Darlehensgeber kann etwaig in der Zukunft zu verlangende und auf den Einzelfall abzustimmende Sicherheiten nicht schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorherbestimmen und näher eingrenzen.

53

2. Rechtsfehlerhaft sind – ohne dass es darauf noch ankommt – die Erwägungen des Berufungsgerichts zu den widerrufsrechtlichen Rechtsfolgen der Veräußerung des Fahrzeugs durch den Kläger an einen – weder an dem Darlehensvertrag noch an dem damit verbundenen Kaufvertrag beteiligten – Dritten. Infolge der Veräußerung wäre der von dem Kläger verfolgte Klageanspruch auf Rückgewähr der Anzahlung sowie Zins- und Tilgungsleistungen auch unbegründet, wenn ihm im Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch ein Widerrufsrecht zugestanden hätte. Das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB entfällt nicht dadurch, dass der Kläger das Fahrzeug nach Ausübung des Widerrufsrechts an einen Dritten veräußert hat (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 48 ff. mwN).

54

3. Da der Kläger den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen hat, steht ihm gegen die Beklagte der vom Berufungsgericht gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB bzw. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zuerkannte Zahlungsanspruch nicht zu. Mangels eines wirksamen Widerrufs hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerhaft festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des erstinstanzlichen Feststellungsantrags und hinsichtlich des in der Berufungsinstanz gestellten, über einen Betrag von 23.740,71 € hinausgehenden Leistungsantrags erledigt habe; diese Klageanträge waren wegen der Unwirksamkeit der Widerrufserklärung von Anfang an unbegründet.

55

Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch auch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verwendens einer Widerrufsinformation zu, die zwar dem gesetzlichen Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entspricht, aber nach dem Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 216 ff. – BMW Bank u.a.) mit dem Unionsrecht unvereinbar ist. Der in diesem Urteil in Rn. 229 angesprochene und von der Revision aufgegriffene Schadensersatzanspruch der durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigten Partei richtet sich gegen den Mitgliedstaat aus Staatshaftung wegen unterbliebener oder fehlerhafter Umsetzung einer Richtlinie. Ein Schadensersatzanspruch im horizontalen Verhältnis zwischen den Parteien eines schuldrechtlichen Vertragsverhältnisses besteht dagegen insoweit nicht.

56

B. Revision des Klägers

57

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Da der Kläger – wie dargelegt – den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen hat, stehen ihm die mit seiner Berufung verfolgten Hauptanträge nicht zu.

III.

58

Das Berufungsurteil ist mithin auf die Revision aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, sondern die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen und die Berufung des Klägers insgesamt zurückgewiesen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das gilt auch für die mit der Berufung verfolgten Hilfsanträge, nachdem diese aufgrund der vollständigen Abweisung des Zahlungsantrags angefallen sind.

59

1. Die Hilfsanträge zu 1 und 2 sind zulässig, aber unbegründet.

60

Die Beklagte hat den Auskunftsanspruch aus § 242 BGB erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Mit der Berufungserwiderung vom 26. Juli 2021 hat sie dem Kläger mitgeteilt, das Darlehen sei spätestens zeitgleich mit der Fälligkeit der ersten Darlehensrate am 25. Mai 2016 ausbezahlt worden. Ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Auskunft über das genaue Auszahlungsdatum hat der Kläger nicht, da sich aus einem tatsächlich früheren Auszahlungsdatum nur ein geringerer Zinserstattungsanspruch des Klägers ergeben würde. Nachvollziehbare Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft der Beklagten, die eine Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entsprechend § 259 Abs. 2 BGB gerechtfertigt hätte, hat der Kläger nicht dargelegt.

61

2. Der Hilfsantrag zu 3 ist unzulässig.

62

Der Kläger hat trotz erteilter Auskunft seinen Leistungsantrag auf Erstattung zu viel bezahlter Zinsen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB im Verlauf des Rechtsstreits nicht beziffert, sondern in der mündlichen Berufungsverhandlung an dem unverändert unbezifferten Leistungsantrag festgehalten. Der Leistungsantrag war unbestimmt und daher gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig.

63

Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag war wegen Vorrangs des Leistungsantrags ebenfalls unzulässig. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 14 mwN). Der Kläger hätte nach erteilter Auskunft seinen Leistungsantrag ohne Weiteres beziffern können.

  • Ellenberger
  • Grüneberg
  • Derstadt
  • Sturm
  • Ettl
Kategorien: Allgemein