Beschluss des BGH 8. Zivilsenat vom 24.09.2024, AZ VIII ZA 10/24

BGH 8. Zivilsenat, Beschluss vom 24.09.2024, AZ VIII ZA 10/24, ECLI:DE:BGH:2024:240924BVIIIZA10.24.0

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 13. August 2024, Az: VIII ZA 10/24
vorgehend LG Krefeld, 5. Juni 2024, Az: 2 S 18/24

vorgehend AG Krefeld, 5. April 2024, Az: 3 C 55/23

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 13. August 2024 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten werden darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen können.

Gründe

1

Die als Beschwerde und Widerspruch bezeichneten Eingaben der Beklagten vom 22. und 26. August 2024 sind als Gegenvorstellung auszulegen, da gegen die Entscheidung des Senats vom 13. August 2024 kein Rechtsmittel gegeben ist. Eine sofortige Beschwerde findet nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen statt (§ 567 Abs. 1 ZPO iVm § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Senatsbeschluss vom 17. Mai 2023 – VIII ZA 4/23, juris Rn. 1).

2

Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den angegriffenen Senatsbeschluss abzuändern und den Beklagten die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Dr. Bünger             Kosziol            Wiegand

           Dr. Matussek         Dr. Böhm

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