BGH 6a. Zivilsenat, Beschluss vom 17.09.2024, AZ VIa ZR 1430/22, ECLI:DE:BGH:2024:170924BVIAZR1430.22.0
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 23. April 2024, Az: VIa ZR 1430/22
vorgehend OLG Bamberg, 15. September 2022, Az: 11 U 24/22
vorgehend LG Aschaffenburg, 29. Oktober 2021, Az: 32 O 473/20
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 23. April 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
1
Der Senat hat den durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Soweit die Klägerin meint, das Berufungsgericht habe die Verneinung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV tragend ausschließlich darauf gestützt, dass diese Vorschriften keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB seien und keine drittschützende Wirkung entfalteten, rügt sie schon keine Gehörsverletzung, sondern wendet sich nur gegen die vom Senat vorgenommene Auslegung der Gründe des Berufungsurteils, nach der das Berufungsurteil auch insoweit von mehreren Erwägungen getragen wird. Soweit die Klägerin ausführt, sie habe im Übrigen hinsichtlich der Erwägungen des Berufungsgerichts in Bezug auf das Fehlen eines Schadens und einer Täuschung der Genehmigungsbehörde einen Zulassungsgrund dargetan, hat der Senat die mit der Anhörungsrüge aufgegriffenen Ausführungen der Beschwerdeschrift zur Kenntnis genommen und erwogen, die Darlegung eines durchgreifenden Zulassungsgrunds hinsichtlich sämtlicher tragenden Erwägungen des Berufungsurteils aber verneint. Insofern muss es bei der angefochtenen Entscheidung bleiben.
C. Fischer Möhring Liepin
Vogt-Beheim Katzenstein