BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 19.09.2024, AZ 5 StR 356/24, ECLI:DE:BGH:2024:190924B5STR356.24.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Dresden, 23. April 2024, Az: 17 KLs 425 Js 41413/21
vorgehend BGH, 14. Februar 2024, Az: 5 StR 484/23, Beschluss
vorgehend LG Dresden, 5. Juli 2023, Az: 15 KLs 425 Js 41413/21
Tenor
Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt B. aus B. zum Pflichtverteidiger bestellt.
Gründe
1
Der Angeklagte wurde zuletzt von Rechtsanwalt Br. als Wahlverteidiger vertreten. Dieser hat für den Angeklagten im 1. Rechtsgang Revision eingelegt und das Rechtsmittel auch begründet. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2024 hat er der Sache nach mitgeteilt, dass er den Angeklagten nicht mehr vertrete, sich seine Wahlverteidigertätigkeit vielmehr ausschließlich auf die Vertretung im Revisionsverfahren im 1. Rechtsgang bezogen habe. Nunmehr beantragt Rechtsanwalt B. seine umfassende Beiordnung als Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren.
2
Da ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO) ist dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Rechtsanwalt B. hat den Angeklagten im 2. Rechtsgang vor dem Landgericht verteidigt, anschließend für ihn die Revision eingelegt und begründet – das Revisionsverfahren ist derzeit bei dem Senat anhängig. Das Landgericht hatte Rechtsanwalt B. seinerzeit – insoweit aber seinem Antrag vom 15. April 2024 entsprechend – nur für den Hauptverhandlungstag und nicht für das gesamte Verfahren als notwendigen Verteidiger beigeordnet.
Cirener