Beschluss des BGH 2. Strafsenat vom 29.08.2024, AZ 2 StR 471/23

BGH 2. Strafsenat, Beschluss vom 29.08.2024, AZ 2 StR 471/23, ECLI:DE:BGH:2024:290824B2STR471.23.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Köln, 2. Juni 2022, Az: 108 KLs 24/21

Tenor

Auf Antrag des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt T.       G.        vom 7. Juni 2024 wird festgestellt, dass für seine Teilnahme an der Hauptverhandlung am 23. Oktober 2024 Übernachtungskosten von höchstens 100 EUR erforderlich sind.

Gründe

1

Dem nach § 46 Abs. 2 RVG gestellten Antrag des Pflichtverteidigers, dessen Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO auch im Revisionsverfahren einschließlich der Hauptverhandlung fortbesteht, war stattzugeben. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen des Angeklagten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 – 6 StR 643/21). Die Höhe der Übernachtungskosten für ein Mittel-klassehotel werden für den in Frage stehenden Zeitpunkt auf maximal 100 EUR festgesetzt; dieser Betrag erscheint auskömmlich.

Menges                           Meyberg                           Grube

                   Schmidt                         Zimmermann

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