Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 27.08.2024, AZ 5 StR 415/24

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 27.08.2024, AZ 5 StR 415/24, ECLI:DE:BGH:2024:270824B5STR415.24.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Kiel, 13. März 2024, Az: 3 KLs 597 Js 18481/20 (3), Urteil
vorgehend BGH, 8. Dezember 2021, Az: 5 StR 236/21, Urteil

vorgehend LG Kiel, 10. Februar 2021, Az: 5 KLs 597 Js 18481/20, Urteil

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 13. März 2024 werden mit der Maßgabe verworfen, dass die jeweils für Tat 11 versehentlich erneut verhängten Einzelstrafen entfallen (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Das genannte Urteil wird im Tenor dahingehend klargestellt, dass die Angeklagten zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen Einzelstrafen wegen versuchten Betruges aus dem Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. Februar 2021 des versuchten Betruges in 13 weiteren Fällen schuldig und die Angeklagten unter Einbeziehung der Strafen aus dem genannten Urteil wie folgt verurteilt sind: der Angeklagte C.             B.         H.        zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten und die Angeklagte O.       H.       zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Cirener                           Gericke                           Mosbacher

                  von Häfen                         Werner

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