BGH 8. Zivilsenat, Beschluss vom 13.08.2024, AZ VIII ZB 13/24, ECLI:DE:BGH:2024:130824BVIIIZB13.24.0
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 25. Juni 2024, Az: VIII ZB 13/24, Beschluss
vorgehend BGH, 14. Mai 2024, Az: VIII ZB 13/24
vorgehend OLG Dresden, 16. Januar 2024, Az: 10 U 2047/23
vorgehend LG Chemnitz, 6. November 2023, Az: 2 HKO 686/23
Tenor
Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2024 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2024 (Kassenzeichen 780024130569) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
1
Mit Beschluss vom 14. Mai 2024 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Januar 2024 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 29.958,30 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 29. Mai 2024 (Kassenzeichen 780024130569) wurden der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von 898 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 29.958,30 €) zum Soll gestellt.
2
Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 10. Juni 2024.
II.
3
1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 – IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).
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2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
5
Der erfolgte Kostenansatz ist richtig. In Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen einen Beschluss, durch den – wie hier – die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, fällt nach Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) eine 2,0-fache Gerichtsgebühr an. Diese berechnet sich bei einem Streitwert von 29.958,30 € nach der Anlage 2 zum GKG auf 898 €. Die Beschwerdeführerin haftet für die Prozesskosten als Antrags- und Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG.
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Die der Beschwerdeführerin übersandte Kostenanforderung, für welche nicht der Richter, sondern der Kostenbeamte zuständig ist (vgl. BeckOK-Kostenrecht/Dörndorfer, Stand: 1. Juli 2023, § 19 GKG Rn. 1 mwN), bedarf entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht keiner Unterschrift, da sie automationsgestützt erstellt wurde (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 3 KostVfg; BGH, Beschluss vom 25. Mai 2022 – VIII ZB 65/21, juris Rn. 5).
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3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dr. Böhm