BGH 6. Strafsenat, Beschluss vom 06.08.2024, AZ 6 StR 282/24, ECLI:DE:BGH:2024:060824B6STR282.24.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Amberg, 15. Dezember 2023, Az: 11 KLs 171 Js 2721/23
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 15. Dezember 2023 wird
a) das Verfahren im Fall B.VI der Urteilsgründe eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das Urteil dahin geändert, dass die Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 24 Fällen und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 25 Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit im Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Senat stellt das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit die Angeklagte im Fall B.VI der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, und ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO.
3
Aufgrund der Einstellung entfällt die im Fall B.VI der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Die Gesamtstrafe bleibt davon indes unberührt. Angesichts der verbleibenden 24 Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und vier Monaten und einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die im Fall B.VI der Urteilsgründe ausgesprochene Strafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
Tiemann Fritsche von Schmettau
Werner Arnoldi