Beschluss des BVerwG 1. Senat vom 17.06.2024, AZ 1 AV 1/24

BVerwG 1. Senat, Beschluss vom 17.06.2024, AZ 1 AV 1/24, ECLI:DE:BVerwG:2024:170624B1AV1.24.0

Verfahrensgang

vorgehend VG Ansbach, 17. April 2024, Az: AN 17 S 24.30773

Tenor

Der Antrag des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach, das zuständige Verwaltungsgericht zu bestimmen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Die Antragstellerin befand sich zwischen dem 29. Januar und dem 29. Februar 2024 in Sicherungshaft in der Haftanstalt … In der Folgezeit war sie der Erstaufnahmeeinrichtung in … zugewiesen.

2

Am 5. Februar 2024 stellte die Antragstellerin einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 14. Februar 2024 lehnte die Beklagte die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab, stellte das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen fest, drohte der Antragstellerin die Abschiebung an und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an. Die hiergegen beim Verwaltungsgericht Minden erhobene Klage wurde von diesem an das Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen.

3

Mit Ergänzungsbescheid vom 21. März 2024 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab. Hiergegen hat die Antragstellerin am 2. April 2024 Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Trier hingewiesen. Sodann hat es das Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt, da der Rechtsstreit in unmittelbarem Sachzusammenhang mit dem den Bescheid vom 14. Februar 2024 betreffenden Verfahren stehe und eine Verweisung daher nicht sinnvoll erscheine.

II

4

Der Antrag des Verwaltungsgerichts ist abzulehnen, da er unzulässig ist. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts ist nur zulässig, wenn die in § 53 VwGO geregelten Anforderungen erfüllt sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2021 – 8 AV 2.21 – Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 45 Rn. 2). Eine Entscheidung nach § 53 VwGO ist ausgeschlossen, wenn das zuständige Gericht feststeht oder sich ohne Anrufung des nächsthöheren oder des Bundesverwaltungsgerichts ermitteln lässt. § 53 VwGO durchbricht nicht die Regelung über den gesetzlichen Richter, sondern ergänzt sie für den Fall, dass das Prozessrecht keine oder keine widerspruchsfreie Zuweisung enthält. Es ist nicht der Sinn des § 53 VwGO, dem Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung von Zweifelsfragen, die sich aus der Auslegung von § 52 VwGO oder anderen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung ergeben, gleichsam in der Art einer Vorabentscheidung zuzuweisen (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2013 – 8 AV 2.12 – juris Rn. 4).

5

Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden und vom Verwaltungsgericht in Anspruch genommenen § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor. Danach setzt die Bestimmung des zuständigen Gerichts voraus, dass der Gerichtsstand sich nach § 52 VwGO richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen. Das ist hier nicht der Fall.

6

Die Verwaltungsgerichtsordnung trifft für das in Rede stehende Begehren eine eindeutige und widerspruchsfreie örtliche Zuständigkeitsregelung in § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwGO. Danach ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Dies ist – wie das Verwaltungsgericht auch nicht verkennt – das Verwaltungsgericht Trier, in dessen sich aus rheinland-pfälzischem Landesrecht (§ 3 Abs. 6 GerOrgG) ergebenden Zuständigkeitsbereich die Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) ihren Wohnsitz zu nehmen hatte.

7

Ein anderes Ergebnis folgt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht daraus, dass der Ergänzungsbescheid vom 21. März 2024 und der Bescheid vom 14. Februar 2024 – und damit auch die darauf bezogenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren – in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Dieser Umstand lässt die vom Verwaltungsgericht begehrte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu. Eine Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach Maßgabe eines Sachzusammenhangs findet in der Verwaltungsgerichtsordnung, namentlich in § 53 VwGO, keine Grundlage. § 53 VwGO durchbricht nicht die Regelung über den gesetzlichen Richter, sondern ergänzt sie lediglich für den Fall, dass das Prozessrecht selbst keine oder keine widerspruchsfreie Zuweisung enthält. Ein derartiges Regelungsdefizit liegt hier indessen nicht vor. Gesichtspunkte der Prozessökonomie und des Sachzusammenhangs können eine Abweichung von gesetzlichen Zuständigkeitsregeln nicht rechtfertigen, denn die Verfahrensgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gilt nicht nach Maßgabe derartiger Erwägungen. Problemen, die sich aus der Vorgreiflichkeit eines in einem anderen anhängigen Rechtsstreit zu klärenden Rechtsverhältnisses ergeben können, hat die Prozessordnung in § 94 VwGO Rechnung getragen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2021 – 8 AV 2.21 – Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 45 Rn. 5 m. w. N.).

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