Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 18.06.2024, AZ 5 StR 279/24

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 18.06.2024, AZ 5 StR 279/24, ECLI:DE:BGH:2024:180624B5STR279.24.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 27. Februar 2024, Az: 626 KLs 6/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Februar 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist und die Einzelstrafe für Tat 1 auf drei Monate festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen neun Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2

Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte der Angeklagte in acht Fällen mit Kokain im Umfang zwischen 80 g und 1 kg (Wirkstoffgehalte zwischen 50 und 70 % KHC) und in einem Fall (Tat 1) mit 5 kg Haschisch (Wirkstoffgehalt 5 % THC). Dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend hat der Senat den Schuldspruch für Tat 1 auf Handeltreiben mit Cannabis umgestellt, da sich dieser Fall ausschließlich auf Cannabis im Sinne von § 1 Nr. 8 KCanG bezieht, weshalb gemäß § 2 Abs. 3 StGB die seit dem 1. April 2024 geltende (BGBl. 2024 I Nr. 109) und hier mildere Strafvorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 KCanG zur Anwendung zu bringen ist. Der Schuldspruchänderung steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

3

Die für Fall 1 verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten hat der Senat, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, nach § 354 Abs. 1 StPO auf die Mindeststrafe des hier einschlägigen § 34 Abs. 3 KCanG reduziert, da sich der Handel auf eine nicht geringe Menge Cannabis im Sinne von § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG bezog (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24; vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24; Urteil vom 24. April 2024 – 5 StR 516/23) und aufgrund der hohen Wirkstoffmenge ein Absehen von der Regelwirkung ausscheidet. Angesichts der für die übrigen Taten verhängten Einzelstrafen von zweimal zwei Jahren und acht Monaten, zwei Jahren und sechs Monaten, zwei Jahren und vier Monaten, zwei Jahren und zwei Monaten, zwei Jahren, einem Jahr und neun Monaten und einem Jahr und vier Monaten kann der Senat mit dem Generalbundesanwalt ausschließen, dass das Landgericht trotz Reduzierung der Einzelstrafe für Tat 1 eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

4

Aufgrund des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

  • Cirener
  • Mosbacher
  • Köhler
  • von Häfen
  • Werner
Kategorien: Allgemein