Beschluss des BGH 6a. Zivilsenat vom 18.06.2024, AZ VIa ZR 427/22

BGH 6a. Zivilsenat, Beschluss vom 18.06.2024, AZ VIa ZR 427/22, ECLI:DE:BGH:2024:180624BVIAZR427.22.0

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 6. November 2023, Az: VIa ZR 427/22, Beschluss
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 24. Februar 2022, Az: 6 U 231/21

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 14. Juli 2021, Az: 5 O 3756/20

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 6. November 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden. Wie im Zurückweisungsbeschluss ausgeführt, hat der Bundesgerichtshof erstmals mit Urteil vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) – also nach Erlass des angefochtenen Beschlusses – entschieden, dass die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung einem Anspruch des Fahrzeugkäufers auf Ersatz des Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht entgegengehalten werden kann. Die Entscheidung vom 8. Dezember 2021 – VIII ZR 190/19 – befasst sich schon deswegen nicht mit der Tatbestandswirkung der EG-Typgenehmigung, weil sich die Rn. 79 ff. nicht auf die EG-Typgenehmigung, sondern auf den Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts zur Freigabe eines Updates beziehen. Die weiter von der Anhörungsrüge zitierte Entscheidung VIa ZR 433/21 datiert nicht vom 23. Februar 2022, sondern vom 23. Mai 2022 und ist damit erst nach Erlass der hier angegriffenen Entscheidung ergangen. Die mit der Anhörungsrüge erstmals geltend gemachten Zulassungsgründe des symptomatischen Rechtsfehlers und der Grundsatzbedeutung waren in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht hinreichend ausgeführt und können schon deswegen keinen Gehörsverstoß begründen.

  • C. Fischer
  • Möhring
  • Götz
  • Rensen
  • Wille
Kategorien: Allgemein