BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 04.06.2024, AZ 5 StR 165/24, ECLI:DE:BGH:2024:040624B5STR165.24.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin I, 22. Januar 2024, Az: 534 KLs 14/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts war es nicht geboten, in den Schuldspruch eine tateinheitliche Verurteilung wegen Handeltreibens mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) aufzunehmen, da der Angeklagte sich nach dieser Norm nicht strafbar gemacht hat.
Nach den Feststellungen verwahrte der Mitangeklagte Cannabis, dessen gewinnbringenden Verkauf er beabsichtigte, im Kofferraum eines Pkw. Da ihm eine ungewöhnliche Färbung der Blütenstände auffiel, bat er den Angeklagten um eine Einschätzung. Auf seine Bitte begab sich der Angeklagte zu dem Fahrzeug. Während er in den Kofferraum blickte, erschienen Beamte der Bundespolizei, worauf der Angeklagte weglief. In diesem Handeln liegt mangels Gewinnerzielungsabsicht kein täterschaftliches Handeltreiben des Angeklagten mit dem Cannabis. Zum Handeltreiben des Mitangeklagten hatte er bis zu seiner Flucht auch noch keinen fördernden Beitrag geleistet. Entsprechend hat das Landgericht den Angeklagten – im Verhältnis zum Mitangeklagten „in Nebentäterschaft“ – allein wegen seines anderweitigen eigenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain) schuldig gesprochen.
Durch den Antrag des Generalbundesanwalts auf Änderung des Schuldspruchs ist der Senat nicht gehindert, die Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Daran ändert der Umstand nichts, dass sich der Generalbundesanwalt auch auf § 349 Abs. 4 StPO bezogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 – 5 StR 490/21 Rn. 25 mwN).
- Cirener
- Gericke
- Mosbacher
- Resch
- Werner