Beschluss des BVerwG 2. Senat vom 14.05.2024, AZ 2 B 31/23, 2 B 31/23 (2 C 10/24)

BVerwG 2. Senat, Beschluss vom 14.05.2024, AZ 2 B 31/23, 2 B 31/23 (2 C 10/24), ECLI:DE:BVerwG:2024:140524B2B31.23.0

Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 13. Juni 2023, Az: 2 A 300/22, Urteil
vorgehend VG Dresden, 6. Mai 2022, Az: 11 K 682/19

Tenor

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 13. Juni 2023 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig.

2

Zwar hat der Beklagte bei der Übersendung der Nichtzulassungsbeschwerde samt Begründung an das Oberverwaltungsgericht nicht das vorgeschriebene Dateiformat „PDF“ verwendet. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2023 hat der Beklagte aber am 21. September 2023 die Beschwerde und die Beschwerdebegründung im vorgeschriebenen Dateiformat „PDF“ an das Bundesverwaltungsgericht übersandt und glaubhaft gemacht, dass dieses Dokument mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. Rechtlich unerheblich ist dabei, dass der Beklagte das Dokument unmittelbar beim Revisionsgericht und nicht entsprechend § 133 Abs. 2 und 3 VwGO beim Berufungsgericht eingereicht hat. Denn das Oberverwaltungsgericht hatte den Mangel der Form übersehen und damit auch den ihm obliegenden Hinweis nach § 55a Abs. 6 Satz 1 VwGO unterlassen. Zudem ist das Verfahren bereits durch die Nichtabhilfe seitens des Oberverwaltungsgerichts nach § 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit dem Eingang der Akten beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2023 – 2 C 7.22 – NVwZ 2024, 431 Rn. 20).

3

Die Beschwerde ist auch begründet.

4

Das vom Beklagten angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts betrifft eine Klage aus dem Beamtenverhältnis. Nach § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG kann die Revision deshalb auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht. Dementsprechend ist die hier maßgebliche Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Ausbildung, Studium und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei vom 3. August 2015 (SächsGVBl. S. 471 – SächsAPOPol) revisibel.

5

Die Sache hat auch grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verfahren gibt dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Reichweite des Vorbehalts des Gesetzes im Prüfungsrecht insbesondere bei Annullierung einer Prüfung wegen objektiver Ungeeignetheit einer schriftlichen Prüfungsaufgabe.

6

Die vorläufige Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG und Ziff. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Kategorien: Allgemein