BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 21.05.2024, AZ 5 StR 59/24, ECLI:DE:BGH:2024:210524B5STR59.24.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 1. August 2023, Az: 512 KLs 9/22
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. August 2023 werden als unbegründet verworfen, diejenige des Angeklagten N. mit der Klarstellung, dass die infolge eines Schreibversehens für die nicht angeklagte Tat 3 bestimmte Strafe als für Tat 5 festgesetzt gilt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Cirener
- Mosbacher
- Köhler
- Resch
- von Häfen