BGH 11. Zivilsenat, Beschluss vom 01.12.2020, AZ XI ZR 518/19, ECLI:DE:BGH:2020:011220BXIZR518.19.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Frankfurt, 27. September 2019, Az: 19 U 240/18
vorgehend LG Frankfurt, 15. November 2018, Az: 2-10 O 6/18
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten und ihrer Streithelferin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere legt die Beschwerde nicht dar, die Sache habe Grundsatzbedeutung, weil der Senat Anlass habe, den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zur Auslegung des Art. 64 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23. Dezember 2015, S. 35) zu bitten. Auf den Zahlungsvorgang vom 13. August 2014 ist die Richtlinie (EU) 2015/2366 zeitlich nicht anwendbar. Fragen zur Auslegung des Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5. Dezember 2007, S. 1) stellen sich schon deshalb nicht, weil das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Autorisierung durch nachträgliche Genehmigung verneint hat, ohne dass dies zulassungsrelevant angegriffen wäre.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten ihrer Streithelferin, die diese zu tragen hat (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 100.000 €.
- Ellenberger
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