BSG, Beschluss vom 24.06.2020, AZ B 9 SB 79/19 B, ECLI:DE:BSG:2020:240620BB9SB7919B0
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Der Kläger begehrt einen höheren Grad der Behinderung (GdB).
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Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das SG nach medizinischer Beweiserhebung einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines GdB von 60 verneint
(Urteil vom 21.10.2019).
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Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, dass LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt und verfahrensfehlerhaft gehandelt.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie weder die behauptete Verletzung des gesetzlichen Fragerechts oder des Amtsermittlungsgrundsatzes (1.) noch die angebliche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (2.) ordnungsgemäß dargetan hat
(vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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1. Der Kläger hat keine Verletzung seines gesetzlichen Fragerechts an den Sachverständigen dargelegt.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG steht jedem Beteiligten gemäß § 116 Satz 2 SGG, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet; dieses Recht besteht unabhängig von der Befugnis des Gerichts, nach § 411 Abs 3 ZPO das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin oder eine schriftliche Erläuterung des Gutachtens von Amts wegen anzuordnen
(vgl Senatsbeschluss vom 29.5.2017 – B 9 SB 21/17 B – juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 17.4.2012 – B 13 R 355/11 B – juris RdNr 13). Sachdienlichkeit iS von § 116 Satz 2 SGG ist zu bejahen, wenn sich die Fragen im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind. Weitergehende Anforderungen sind hingegen nicht zu stellen. Unabhängig davon, ob das Gericht ein Gutachten für erläuterungsbedürftig hält, soll das Fragerecht dem Antragsteller erlauben, im Rahmen des Beweisthemas aus seiner Sicht unverständliche, unvollständige oder widersprüchliche Ausführungen eines Sachverständigen zu hinterfragen, um auf das Verfahren Einfluss nehmen und die Grundlagen der gerichtlichen Entscheidung verstehen zu können
(Senatsbeschluss vom 27.9.2018 – B 9 V 14/18 B – juris RdNr 13 mwN).
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Der Kläger hat indes die Darlegung versäumt, dass er eine solche sachdienliche Frage, die noch nicht beantwortet war, zumindest angekündigt hatte. Das LSG hat die begehrte erläuternde Stellungnahme des Sachverständigen Dr. S zu seinem Gutachten mit der Begründung abgelehnt, das Gutachten enthalte nur eine Unklarheit, die sich nach genauer Lektüre auflösen ließe. Die Beschwerde lässt ausdrücklich offen, ob diese Einschätzung zutrifft; sie meint, das LSG hätte die beantragte ergänzende Stellungnahme in jedem Fall einholen müssen. Dieser Vortrag genügt indes nicht, um die behaupteten Verletzung des gesetzlichen Fragerechts zu bezeichnen. Zwar kommt es für dessen Umfang – wie ausgeführt – nicht darauf an, ob das Gericht die angekündigte Frage bereits für beantwortet hält. Maßgeblich ist allein, ob diese aus der Sicht eines verständigen Beteiligten noch einer Antwort bedarf. Dies hat der Kläger indes für seinen Fall nicht substantiiert dargelegt. Er hat insbesondere den Teil der Urteilsgründe übergangen, der das Erfordernis einer ergänzenden Anhörung nach „umfassender Auswertung“ des Gutachtens verneint hat. Das LSG hat darin im Einzelnen begründet, warum der Sachverständige entgegen der Ansicht des Klägers dessen orthopädische Leiden in die Bildung des Gesamt-GdB einbezogen habe. Mit dieser Argumentation des LSG und vor allem mit den von ihm herangezogenen Passagen des Gutachtens hätte sich der Kläger substantiiert auseinandersetzen müssen. Er hätte darzulegen müssen, warum es aus seiner Sicht trotzdem erforderlich blieb, den Sachverständigen anzuhören.
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Aus den genannten Gründen hat der Kläger auch nicht dargelegt, warum sich das LSG – ausgehend von dessen Rechtsauffassung – aus objektiver Sicht hätte gedrängt fühlen müssen, dem Antrag auf ergänzende Befragung des Sachverständigen stattzugeben
(vgl Senatsbeschluss vom 27.3.2020 – B 9 SB 83/19 B – juris RdNr 10 mwN). Damit hat er auch keine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 103 SGG bezeichnet
(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) oder gar einen Verstoß gegen § 411 Abs 3 ZPO aufgezeigt
(hierzu Senatsbeschluss vom 18.6.2018 – B 9 V 1/18 B – juris RdNr 16 mwN).
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2. Ebenso wenig dargelegt hat die Beschwerde die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen
(zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 2.5.2017 – B 5 R 401/16 B – juris RdNr 6 mwN). Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerdebegründung.
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Nach Ansicht des Klägers hat die Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, wann bei sich widerstreitenden Sachverständigengutachten ausnahmsweise doch ein Obergutachten durch einen Spezialisten auf dem strittigen Fachgebiet eingeholt werden müsse.
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Indes fehlen Ausführungen des Klägers dazu, ob die höchstrichterliche Rechtsprechung diese Frage nicht schon geklärt hat. So hat das BSG wiederholt darauf hingewiesen, dass sich das Tatsachengericht im Rahmen der Beweiswürdigung mit widersprechenden Gutachtenergebnissen auseinanderzusetzen hat. Hält das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einzuholen. Die Würdigung unterschiedlicher Gutachtenergebnisse gehört – wie die anderer sich widersprechender Beweisergebnisse – zur Beweiswürdigung. Für eine weitere Beweiserhebung bleibt dabei regelmäßig kein Raum. Insbesondere gibt es keine Verpflichtung zur Einholung eines Obergutachtens
(vgl Senatsbeschlüsse vom 9.1.2019 – B 9 SB 62/18 B – juris RdNr 6 und vom 24.8.2018 – B 9 SB 30/18 B – juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 24.5.2017 – B 3 P 6/17 B – juris RdNr 13). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist das Tatsachengericht, dem mehrere Gutachten vorliegen, nur dann zu weiterer Beweiserhebung verpflichtet, wenn diese keine ausreichende Entscheidungsgrundlage bilden können
(§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 412 Abs 1 ZPO). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Gutachten unlösbare Widersprüche oder grobe Mängel enthalten, insbesondere weil sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass geben, an der Sachkunde des Gutachters zu zweifeln
(Senatsbeschluss vom 24.8.2018 – B 9 SB 30/18 B – juris RdNr 7; Senatsbeschluss vom 16.2.2017 – B 9 V 48/16 B – juris RdNr 13). Mit dieser umfangreichen Rechtsprechung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander und zeigt daher keinen Klärungsbedarf auf.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab
(vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen
(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.