BVerwG 5. Senat, Beschluss vom 09.07.2020, AZ 5 PB 3/20, 5 PB 3/20 (5 PB 2/19), ECLI:DE:BVerwG:2020:090720B5PB3.20.0
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 8. Januar 2019, Az: 5 L 5/15
vorgehend VG Magdeburg, 28. Mai 2015, Az: 11 A 2/15 MD
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2020 – BVerwG 5 PB 2.19 – wird zurückgewiesen.
Gründe
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Die gegen den Beschluss des Senats vom 30. Januar 2020 – BVerwG 5 PB 2.19 – gerichtete Anhörungsrüge des Antragstellers (§ 78 Abs. 2 PersVG LSA i.V.m. § 78a Abs. 1 Satz 1, Abs. 8 ArbGG) hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt hat.
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Der Antragsteller macht geltend, der Senat habe bei der Behandlung der erhobenen Grundsatzrüge (vgl. Rn. 25 ff. des Beschlusses vom 30. Januar 2020) übersehen, dass diese auf zwei Aspekte gestützt gewesen sei. Der Senat habe die dort vertretene Auffassung, der Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Beschlussfassung über die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Personalrat sei im Kostenfreistellungsverfahren nicht mehr nachzugehen, nur hinsichtlich der auf § 2 Abs. 1 PersVG LSA bzw. § 242 BGB gestützten materiell-rechtlichen Begründung beurteilt. Er habe übersehen, dass sie auch damit begründet worden sei, über die ordnungsgemäße Beschlussfassung sei bereits durch das Oberverwaltungsgericht in dem dortigen Ausgangsverfahren 5 L 1/14 rechtskräftig entschieden worden (Anhörungsrügeschrift S. 3). Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit jedoch nicht aufgezeigt.
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1. Eine Gehörsverletzung liegt hierin schon deshalb nicht, weil der Senat das Vorbringen des Antragstellers vollständig zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Der Antragsteller hat die Grundsatzbedeutung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage einerseits mit einer (nicht näher bezeichneten) Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und andererseits damit begründet, der Dienststellenleiter sei wegen § 2 Abs. 1 PersVG LSA bzw. § 242 BGB nach einer stattgebenden Entscheidung im Ausgangsverfahren gehindert, die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Beschlussfassung im Kostenfreistellungsverfahren zu erheben (Rechtsbeschwerdebegründung, S. 13). Ausführungen, die als Darlegung der Grundsatzbedeutung einer möglichen Rechtskraftbindung des Gerichts im Kostenfreistellungsverfahren an eine stattgebende Entscheidung im Ausgangsverfahren hätten verstanden werden können, enthielt die Rechtsbeschwerdebegründung unter diesem Zulassungsgrund indes nicht. Angesichts dessen war für den Senat nicht erkennbar, dass der Antragsteller die Grundsatzfrage auch unter dem Aspekt einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über eine ordnungsgemäße Beauftragung eines Rechtsanwalts stellen wollte. Auch der in der Rechtsbeschwerdebegründung formulierte Passus der Grundsatzfrage, ob der Rüge der nicht ordnungsgemäßen Beschlussfassung auch dann nachzugehen sei, wenn „die Fachgerichte letztinstanzlich von einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Personalrats ausgegangen“ seien, ändert hieran nichts. Denn er war für den Senat mit Rücksicht auf die Ausführungen des Antragstellers zur Darlegung der Grundsatzbedeutung so zu verstehen, dass er sich auf die nicht näher dargelegte vermeintliche Annahme des Bundesarbeitsgerichts bezog, über die Frage der ordnungsgemäßen Beschlussfassung könne „nicht getrennt nach Vorverfahren und Kostentragung entschieden werden“ (Rechtsbeschwerdebegründung, S. 13).
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2. Selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, wäre die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil der insoweit geltend gemachte Zulassungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 2 PersVG LSA i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG genügenden Weise vorgetragen worden ist (zur fehlenden Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverletzung bei mangelhafter Geltendmachung einer Verfahrensrüge im Zulassungsverfahren vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 9 B 58.08 – Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 5 Rn. 3). Dies folgt bereits daraus, dass sich der Rechtsbeschwerdebegründung aus den zuvor genannten Gründen die Darlegung der Grundsatzbedeutung einer möglichen verfahrensrechtlichen Bindung des Gerichts im Kostenfreistellungsverfahren an eine stattgebende Entscheidung im Ausgangsverfahren überhaupt nicht entnehmen ließ. Eine solche war im Übrigen auch nicht offenkundig. Die ordnungsgemäße Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Personalrat ist Voraussetzung einer wirksamen gerichtlichen Vertretung und damit der Zulässigkeit des bei Gericht gestellten Antrags (vgl. Ilbertz, in: Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 14. Aufl. 2018, § 44 Rn. 19). Von daher hätte es zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit insbesondere näherer Ausführungen dazu bedurft, inwieweit im Fall des Ergehens einer Sachentscheidung die Feststellung einer einzelnen Zulässigkeitsvoraussetzung, deren Rechtskraftfähigkeit in Abrede gestellt wird, weil sie nur eine Vorfrage betrifft und nicht selbst Streitgegenstand ist (vgl. Gottwald, in: MüKo-ZPO, 6. Aufl. 2020, § 322 Rn. 175; Musielak, in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 322 Rn. 45), gleichwohl in einem Folgeverfahren sogar in materiell-rechtlicher Hinsicht verbindlich sein soll.
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Dieser Beschluss ist entsprechend § 78a Abs. 4 Satz 4 ArbGG i.V.m. § 78 Abs. 2 PersVG LSA unanfechtbar.