1. Das Gebot der Rücksichtnahme zählt zu den nachbarschützenden Normen des öffentlichen Baurechts, deren Verletzung… (Urteil des BGH 5. Zivilsenat)

BGH 5. Zivilsenat, Urteil vom 27.11.2020, AZ V ZR 121/19, ECLI:DE:BGH:2020:271120UVZR121.19.0

§ 823 Abs 2 BGB, § 1004 Abs 1 S 1 BGB

Leitsatz

1. Das Gebot der Rücksichtnahme zählt zu den nachbarschützenden Normen des öffentlichen Baurechts, deren Verletzung einen (quasinegatorischen) verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch des Nachbarn gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB begründen kann.

2. Weist das Verwaltungsgericht die auf die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Baugenehmigung gerichtete Klage mit der tragenden Begründung ab, dass das Bauvorhaben materiell baurechtswidrig ist, weil es gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, steht dieser Verstoß für einen nachfolgenden Zivilprozess unter denselben Beteiligten bzw. Parteien bindend fest.

Verfahrensgang

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 17. April 2019, Az: 12 U 123/18
vorgehend LG Halle (Saale), 28. September 2018, Az: 5 O 261/16

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. April 2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. Mai 2019 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 28. September 2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung der Beklagten zu 1 weder in der Hauptsache noch hinsichtlich der Kosten „gesamtschuldnerisch“ erfolgt. Die Beklagte zu 1 trägt vielmehr ihre eigenen außergerichtlichen Kosten in erster Instanz selbst sowie die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Weiter trägt die Beklagte zu 1 ihre eigenen außergerichtlichen Kosten in zweiter und dritter Instanz sowie die Hälfte der jeweiligen Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsstreits, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien sind Nachbarn. Die Klägerin bewohnt etwa seit dem Jahr 2000 ein auf ihrem Grundstück befindliches Einfamilienhaus. Die Beklagte zu 1 errichtete im Jahre 2011 auf ihrem im Außenbereich gelegenen Grundstück in einer Entfernung von etwa 12 m vom Wohnhaus der Klägerin einen Offenstall für Pferde, ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung einzuholen. Darin stellte sie als Inhaberin des Pferdehofs T.      Pferde ein. Die im Jahre 2015 gegründete Beklagte zu 2, eine Unternehmergesellschaft (UG), deren alleinige Geschäftsführerin die Beklagte zu 1 ist, betreibt auf dem Grundstück eine Reitschule und bietet Reiterferien und Kutschfahrten an.

2

Die Bauaufsichtsbehörde lehnte die im Mai 2013 von der Beklagten zu 1 beantragte Erteilung einer Baugenehmigung für den bereits errichteten Stall im September 2013 ab. Die von der Beklagten zu 1 erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung wies das Verwaltungsgericht im September 2016 ab. Der Offenstall lasse nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die gebotene Rücksichtnahme auf das Wohnhaus der – dort beigeladenen – hiesigen Klägerin vermissen. Hierbei falle insbesondere ins Gewicht, dass die Beklagte zu 1 den Stall unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der hiesigen Klägerin in einer Entfernung von etwa 12,5 m zu den Ruheräumen errichtet und die Boxen mit dem Auslauf zum Wohnhaus ausgerichtet habe. So wirke sich der Pferdestall aufgrund seiner Anordnung, Bauweise und den mit seiner typischen Nutzung verbundenen Emissionen belastend auf das benachbarte Wohngrundstück aus. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag der Beklagten zu 1 auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil im Mai 2018 ab, das damit rechtskräftig ist.

3

Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, die Haltung von Pferden in dem Offenstall zu unterlassen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2 richtet. Hinsichtlich der Beklagten zu 1 hat es die Verurteilung unter Abweisung der Klage im Übrigen darauf beschränkt, dass bei der Haltung von Pferden in dem Offenstall die Immissionsrichtwerte nach der jeweils geltenden TA Lärm nicht überschritten werden dürfen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, will die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 906 BGB einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 1. Das Grundstück der Klägerin werde durch die Lärmimmissionen, die von den in dem Offenstall gehaltenen Pferden ausgingen, nicht nur unwesentlich beeinträchtigt. Die Klägerin habe ausführlich vorgetragen, dass die Pferde nachts durch Klopfen gegen die Wände und im Rahmen der Fütterung am frühen Morgen und abends aus Ungeduld ebenfalls mit Klopfen und Geräuschen reagieren und dass Gleiches beim Tausch von Pferden in den Boxen gelte, was zu Rangkämpfen und damit verbundenem Wiehern und Klopfen führe. Die Nutzung des Stalls könne auch nicht als ortsüblich angesehen werden, da es an der notwendigen behördlichen Genehmigung fehle. Auch wenn die Beklagte zu 1 den Stall seit dem Jahre 2016 nicht mehr zum Einstellen von Pferden nutze, folge die Wiederholungsgefahr aus der Haltung von Pferden in dem Offenstall in der Vergangenheit, für die zu keinem Zeitpunkt eine Genehmigung bestanden habe.

5

Der Anspruch sei aber sachlich dahingehend einzuschränken, dass die Klägerin von der Beklagten zu 1 nicht verlangen könne, die Pferdehaltung in dem Offenstall zu unterlassen, sondern nur, die von den Pferden ausgehende Lärmbelästigung zu vermeiden. Der Beklagten zu 1 sei zu überlassen, wie sie die Beeinträchtigung der Klägerin auf ein zumutbares Maß senke, etwa durch das Polstern der Boxenwände, den Einbau eines dämpfenden Belages oder durch andere Maßnahmen. Dass sie den Stall nach öffentlichem Recht ohnehin nicht mehr zum Einstellen von Pferden nutzen dürfe, sei ohne Belang. Um einen objektivierbaren Maßstab zu erhalten, sei auf die Unterlassung von Beeinträchtigungen zu erkennen, die die Immissionsrichtwerte nach Ziffer 6 der derzeit geltenden TA Lärm überschreiten.

6

Ein uneingeschränkter Anspruch auf Unterlassung der Pferdehaltung in dem Offenstall folge auch nicht aus § 1004 i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB und öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts stehe nicht mit Bindungswirkung für den Zivilprozess fest, dass die öffentlich-rechtliche Schutznorm des Rücksichtnahmegebots zu Lasten der Klägerin verletzt worden sei. In Rechtskraft sei vielmehr allein die Feststellung erwachsen, dass die hiesige Beklagte für den Offenstall keine Baugenehmigung erlangen könne, nicht aber, dass von dem Stall ausgehende Lärmimmissionen auf das Grundstück der Klägerin einwirkten.

7

Gegen die Beklagte zu 2 habe die Klägerin keinen Unterlassungsanspruch, da nicht feststehe, dass diese Störerin sei. Es fehle schon an schlüssigem Vortrag der Klägerin dazu, dass die Beklagte zu 2 den Offenstall mit ihren Pferden nutze. Die von der Klägerin vorgelegten Fotos und angebotenen Zeugen belegten nur, dass weiterhin Pferde in dem Offenstall gehalten würden, nicht aber, dass diese der Beklagten zu 2 zuzuordnen seien. Selbst wenn es für Außenstehende nicht möglich sein sollte, die Pferde der Beklagten zu 1 oder der Beklagten zu 2 zuzuordnen, und dieser Umstand eine sekundäre Darlegungslast begründe, sei die Beklagte zu 2 dieser nachgekommen. Sie habe vorgetragen, dass sie den Innenhof des Grundstücks gemietet und daher keinen Bedarf an der Nutzung des Offenstalls habe.

II.

8

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

9

1. Rechtsfehlerhaft ist zunächst die Verurteilung der Beklagten zu 1 (nur) zur Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm. Da das Berufungsgericht davon ausgeht, dass ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 906 BGB bereits aufgrund der Art der von den Pferden in dem Offenstall ausgehenden Geräusche besteht, also unabhängig davon, ob diese die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm überschreiten, durfte es die Beklagte zu 1 nicht (nur) zur Einhaltung dieser Richtwerte verurteilen.

10

a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Einhaltung der einschlägigen Richtwerte der TA Lärm nach § 906 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB die Unwesentlichkeit einer Lärmbeeinträchtigung indiziert (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juli 2001 – V ZR 246/00, BGHZ 148, 261, 264 f.), während die Überschreitung der Richtwerte die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung indiziert (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2019 – V ZR 152/18, ZfIR 2020, 338 Rn. 34). Die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Geräuschbelästigung kann aber nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund wertender Beurteilung festgesetzt werden. Wann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist. Von der indiziellen Bedeutung der Richtwertüberschreitung nach § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist deshalb abzuweichen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies gebieten (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juli 2001 – V ZR 246/00, aaO; Urteil vom 13. Dezember 2019 – V ZR 152/18, aaO, jeweils mwN). Deshalb kann eine von dem Nachbarn nicht hinzunehmende wesentliche Beeinträchtigung auch bei Einhaltung der einschlägigen Richtwerte vorliegen. Denn die Lästigkeit eines Geräuschs, die rechtlich für das Immissionsrecht entscheidend ist, hängt nicht allein von Messwerten (zumal von Mittelungspegeln), sondern von einer Reihe anderer Umstände ab, für die es auf das eigene Empfinden des Tatrichters ankommt (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 1966 – V ZR 91/65, BGHZ 46, 35, 38; Urteil vom 8. Mai 1992 – V ZR 89/91, NJW 1992, 2019).

11

Mit diesen Grundsätzen ist die Würdigung des Berufungsgerichts prinzipiell vereinbar, die von den Pferden in dem Offenstall auf das Grundstück der Klägerin einwirkenden Lärmimmissionen seien als wesentliche Beeinträchtigung i.S.v. § 906 Abs. 1 BGB anzusehen. Wenn es sich bei dem Klopfen an die Wände der Boxen und beim Wiehern der Pferde, wie das Berufungsgericht annimmt, nicht um gleichmäßige Hintergrundgeräusche, sondern um Lärm mit unterschiedlicher Frequenz handelt, der Spitzen von solcher Intensität erreicht, dass ein Hochschrecken aus dem Schlaf die notwendige Folge ist, verbunden mit der Erschwernis, wieder in den Schlaf zu finden, dann kann dies gebieten, nicht allein auf die Richtwerte der TA Lärm abzustellen.

12

b) Das Berufungsgericht durfte im Hinblick auf diese Würdigung den Unterlassungsanspruch der Klägerin aber nicht wie geschehen beschränken. Der Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 906 BGB ist darauf gerichtet, die konkrete Lärmbeeinträchtigung zu unterlassen bzw. auf ein Maß zurückzuführen, das nicht mehr als wesentliche Beeinträchtigung anzusehen ist. Nimmt der Tatrichter die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung unabhängig von der Einhaltung oder Überschreitung der Richtwerte der TA Lärm im Hinblick auf die Eigenart der Geräusche an, kann die Verurteilung folglich nicht auf die Einhaltung dieser Richtwerte beschränkt werden, sondern muss in dem Tenor zum Ausdruck kommen, welche konkreten Lärmbelästigungen zu vermeiden sind. Denn selbst bei Einhaltung der Richtwerte kann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegen, die der Nachbar nicht hinnehmen muss (vgl. zu einer Ausnahme bei herangerückter Bebauung Senat, Urteil vom 6. Juli 2001 – V ZR 246/00, BGHZ 148, 261, 269).

13

c) Daraus folgt allerdings noch nicht, dass die Klägerin gegen die Beklagte zu 1 einen auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 906 BGB gestützten Anspruch auf Unterlassung der Pferdehaltung in dem Offenstall hat. Das wäre nur der Fall, wenn feststünde, dass die Beklagte zu 1 die durch das Wiehern der Pferde und das Klopfen an die Wände der Boxen verursachte Lärmbelästigung der Klägerin nicht anders abstellen oder auf ein zumutbares und von ihr zu duldendes Maß zurückführen kann (vgl. Senat, Urteil vom 20. September 2019 – V ZR 218/18, BGHZ 223, 155 Rn. 6 mwN). Hiervon ist nicht auszugehen, denn das Berufungsgericht hält es nicht für von vornherein ausgeschlossen, dass die Beeinträchtigungen durch bestimmte Maßnahmen, wie etwa ein Polstern der Boxenwände, auf ein der Klägerin zumutbares Maß zurückgeführt werden können. Allerdings beruht diese Annahme auf der fehlerhaften Prämisse, dass mit der Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm ein zumutbares Maß der Beeinträchtigungen erreicht sei. Weiterer Feststellungen hierzu bedarf es aber nicht, denn die Klägerin hat aus einem anderem Rechtsgrund einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Pferdehaltung in dem Offenstall.

14

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB und dem öffentlich-rechtlichen Gebot der Rücksichtnahme einen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu 1 die Haltung von Pferden in dem Offenstall auf ihrem Grundstück unterlässt.

15

a) Im Ausgangspunkt noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin gegen die Beklagte zu 1 einen uneingeschränkten Anspruch auf Unterlassung hat, wenn die Pferdehaltung in dem Offenstall gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt.

16

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Baurechts einen (quasinegatorischen) verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch des Nachbarn gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB begründen (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 1993 – V ZR 74/92, BGHZ 122, 1, 6 ff.; zum quasinegatorischen Beseitigungs- und Schadensersatzanspruch Senat, Urteil vom 29. April 2011 – V ZR 174/10, NZM 2013, 244 Rn. 17; Urteil vom 13. Dezember 2019 – V ZR 152/18, ZfIR 2020, 338 Rn. 21 mwN). Zu den nachbarschützenden Normen des öffentlichen Baurechts zählt das Gebot der Rücksichtnahme (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 1993 – V ZR 74/92, aaO S. 4), das in verschiedenen baurechtlichen Vorschriften eine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, etwa in dem Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 1993 – V ZR 74/92, aaO) oder in dem Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (vgl. BVerwGE 159, 187 Rn. 11).

17

bb) Liegt ein solcher Verstoß gegen eine nachbarschützende Norm vor, bedarf es für den quasinegatorischen Unterlassungsanspruch keiner über die Verletzung des Schutzgesetzes hinausgehenden Beeinträchtigung des Nachbarn. Denn Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB verlagern den Schutz des Nachbarn vor und knüpfen gerade nicht an einen Verletzungserfolg an (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 1993 – V ZR 74/92, BGHZ 122, 1, 6; Urteil vom 13. Dezember 2019 – V ZR 152/18, ZfIR 2020, 338 Rn. 28). Insbesondere ist die Rechtswidrigkeit der Schutzgesetzverletzung im Fall von Immissionen nicht am Maßstab des § 906 BGB zu messen, weil dadurch die spezifische und abstrakte Regelungsfunktion der Schutznorm leerliefe (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 1993 – V ZR 74/92, aaO S. 7). Der quasinegatorische Unterlassungsanspruch setzt somit nicht voraus, dass eine wesentliche Beeinträchtigung i.S.v. § 906 Abs. 1 BGB gegeben ist.

18

b) Unzutreffend ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, ein Verstoß der Beklagten zu 1 gegen das Rücksichtnahmegebot des öffentlichen Baurechts liege nicht vor.

19

aa) Entgegen seiner Auffassung steht durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Offenstall gerichtete Klage der hiesigen Beklagten zu 1 mit Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit fest, dass die Errichtung und die zweckgemäße Nutzung des Offenstalls im Verhältnis zu der Klägerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen.

20

(1) Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt richtig sieht, binden rechtskräftige Urteile der Verwaltungsgerichte nach § 121 Nr. 1 VwGO die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Zu den Beteiligten zählen nach § 63 Nr. 3 VwGO die Beigeladenen, hier also die Klägerin, die in dem Verfahren der Beklagten zu 1 beigeladen war. Die materielle Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils bindet auch andere Gerichte, einschließlich der Zivilgerichte in einem nachfolgenden Zivilprozess (vgl. Senat, Urteil vom 7. Februar 1992 – V ZR 246/90, BGHZ 117, 159, 166; Urteil vom 17. Juni 1994 – V ZR 34/92, NJW-RR 1994, 1272, 1274; BVerwGE 100, 262, 273 f. mwN).

21

(2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beschränkt sich die Bindungswirkung eines Urteils, mit dem – wie hier – die auf die Verpflichtung der Behörde zum Erlass einer Baugenehmigung gerichtete Klage abgewiesen wird, aber nicht auf die Feststellung, dass der Kläger den Erlass der Baugenehmigung nicht verlangen kann. Vielmehr erwachsen bei einem klageabweisenden Urteil auch die tragenden Gründe in materielle Rechtskraft, da nur sie Aufschluss darüber geben, weshalb ein geltend gemachter Anspruch verneint (oder bejaht) wurde (BVerwGE 131, 346 Rn. 17 f. zu einer Anfechtungsklage; BVerwG, VIZ 1999, 413 zu einer Verpflichtungsklage; vgl. auch Senat, Urteil vom 7. Februar 1992 – V ZR 246/90, BGHZ 117, 159, 166). Die Rechtskraft eines Urteils, durch das die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung abgewiesen wurde, erstreckt sich daher auch auf die Feststellung der materiellen Baurechtswidrigkeit des Bauwerks (BVerwG, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 33). Weist das Verwaltungsgericht die auf die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Baugenehmigung gerichtete Klage mit der – wie hier – tragenden Begründung ab, dass das Bauvorhaben materiell baurechtswidrig ist, weil es gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, steht folglich dieser Verstoß für einen nachfolgenden Zivilprozess unter denselben Beteiligten bzw. Parteien bindend fest. Die Nutzung eines solchen Bauwerks stellt gegenüber dem von dem öffentlich-rechtlichen Gebot der Rücksichtnahme geschützten Nachbarn zivilrechtlich einen Verstoß gegen ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB dar, sodass der Nachbar einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog auf Unterlassung der entsprechenden Nutzung – hier auf Unterlassung der Nutzung des Offenstalls durch das Einstellen von Pferden – hat.

22

bb) Im Übrigen gibt die angefochtene Entscheidung Anlass darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht bei fehlender Bindungswirkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst hätte prüfen müssen, ob die Errichtung des Offenstalls und das Einstellen von Pferden darin gegenüber der Klägerin gegen das öffentlich-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Hiervon war es nicht deshalb befreit, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Frage handelt (vgl. Senat, Urteil vom 7. Februar 1992 – V ZR 246/90, BGHZ 117, 159, 166; Urteil vom 20. November 1992 – V ZR 82/91, BGHZ 120, 239, 246).

23

3. Das angefochtene Urteil kann auch insoweit keinen Bestand haben, als das Berufungsgericht den Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 verneint hat. Es wendet hierbei die Grundsätze über die sekundäre Darlegungs- und Beweislast fehlerhaft an.

24

a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch im Verhältnis zur Beklagten zu 2 allein auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 906 BGB stützen kann, nicht aber auf § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, weil die Beklagte zu 2 weder den Offenstall errichtet hat noch Eigentümerin des Grundstücks ist, auf dem sich dieser befindet. Richtig ist auch, dass die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die Beklagte zu 2 in der Vergangenheit Pferde in den Offenstall eingestellt hat. Denn nur dann wäre diese unmittelbare Handlungsstörerin (vgl. zu diesem Begriff Senat, Urteil vom 5. Juli 2019 – V ZR 96/18, ZfIR 2019, 798 Rn. 25), was – da eine Zustandsstörerhaftung nicht in Betracht kommt – Voraussetzung für den gegen die Beklagte zu 2 geltend gemachten Anspruch ist.

25

b) Richtigerweise trifft – was das Berufungsgericht offengelassen hat – die Beklagte zu 2 eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Behauptung der Klägerin, sie (die Beklagte zu 2) habe Pferde in den Offenstall eingestellt.

26

aa) Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (Senat, Urteil vom 19. Juli 2019 – V ZR 255/17, NJW 2019, 3147 Rn. 49 mwN).

27

bb) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Klägerin kann lediglich beschreiben und ggf. durch Lichtbilder belegen, welche Pferde zu welchem Zeitpunkt in dem Offenstall eingestellt waren. Ob diese Pferde im Eigentum der Beklagten zu 1 oder der Beklagten zu 2 stehen bzw. standen, lässt sich auf diese Weise nicht darlegen oder gar beweisen.

28

Diese Zuordnung kann auch nicht anhand der äußeren Abläufe erfolgen. Die Beklagte zu 1 ist ein einzelkaufmännisches Unternehmen („A.   D.    als Inhaberin des Reiterhofs T.   “), die Beklagte zu 2 ist die Reiterhof T.    UG, deren alleinige Geschäftsführerin A.   D.   ist. Es besteht also Personenidentität hinsichtlich der einzig beteiligten natürlichen Person. Daher lässt sich aus dem Umstand, wer die Pferde in den Stall hinein und aus dem Stall heraus führt, wer sie füttert, putzt usw. nicht darauf schließen, ob das jeweilige Pferd im Eigentum der Beklagten zu 1 oder zu 2 steht. Die Beklagte zu 2 hingegen kann ohne weiteres angeben, welches ihre Pferde sind und wo diese in dem fraglichen Zeitraum eingestellt waren.

29

c) Unzutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 2 habe ihrer sekundären Darlegungslast mit der Angabe genügt, sie habe keinen Bedarf an der Nutzung des Offenstalls, weil sie den Innenhof des Grundstücks angemietet habe; in den Offenstall seien lediglich die von der Beklagten zu 1 betreuten Pensionspferde eingestellt worden. Hiermit verkennt das Berufungsgericht die Anforderungen, die nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast an den von der Beklagten zu 2 zur Unterbringung ihrer Pferde zu haltenden Vortrag zu stellen sind. Denn mit ihrer Angabe, sie habe keine Pferde in den Offenstall eingestellt, bestreitet die Beklagte zu 2 der Sache nach nur das Eigentum an den dort eingestellten Pferden, zu dem die Klägerin aber gerade nicht weiter vortragen und Beweis anbieten kann, die Beklagte zu 2 hingegen schon. Die Beklagte zu 2 wäre daher gehalten – und von dem Berufungsgericht dazu anzuhalten – gewesen, konkret dazu vorzutragen, sei es durch detaillierte Beschreibung oder Vorlage von Lichtbildern, welche Pferde in dem in von der Klägerin behaupteten Zeitraum der Nutzung des Offenstalls in ihrem Eigentum standen und wo diese untergestellt waren.

III.

30

1. Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

31

2. Hinsichtlich der Berufung der Beklagten zu 1 kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

32

a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1 aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB den von dem Landgericht tenorierten Anspruch, die Haltung von Pferden in dem Offenstall zu unterlassen, da diese Nutzung des Stalls nach dem oben Gesagten gegen das öffentlich-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme und damit gegen ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB verstößt. Rechtsfehlerfrei bejaht das Berufungsgericht die für einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr. Die tatrichterliche Würdigung, ob eine Wiederholungsgefahr besteht, ist im Revisionsverfahren nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 1994 – V ZR 76/93, NJW 1995, 132, 134; Urteil vom 30. Oktober 1998 – V ZR 64/98, BGHZ 140, 1, 10). Solche liegen nicht vor.

33

aa) Zwar folgt die Wiederholungsgefahr, anders als bei einem Bauwerk, das als solches – unabhängig von seiner Nutzung – baurechtswidrig ist, nicht schon daraus, dass der Offenstall bislang nicht abgerissen wurde. Angesichts des mit der Nutzung des Offenstalls bereits erfolgten rechtswidrigen Eingriffs besteht nach ständiger Rechtsprechung des Senats aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt (vgl. Senat, Urteil vom 30. Oktober 1998 – V ZR 64/98, aaO; Urteil vom 12. Dezember 2003 – V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036; Urteil vom 17. Dezember 2010 – V ZR 46/10, ZUM 2011, 333 Rn. 28; Urteil vom 21. September 2012 – V ZR 230/11, NJW 2012, 3781 Rn. 12; Urteil vom 18. Dezember 2015 – V ZR 160/14, NJW 2016, 863 Rn. 25).

34

bb) Rechtsfehlerfrei sieht das Berufungsgericht darin, dass die Beklagte zu 1, nachdem ihr die Nutzung des Stalls durch gesonderten Bescheid behördlich untersagt und die Baurechtswidrigkeit gerichtlich festgestellt worden war, – nach ihrem Vortrag – seit dem Jahr 2016 keine Pferde mehr in dem Offenstall eingestellt hat, keinen Umstand, der es rechtfertigen würde, einen Wegfall der Wiederholungsgefahr anzunehmen. Selbst wenn die Beklagte zu 1 – wie sie im Revisionsverfahren geltend macht – zunächst von der Genehmigungsfreiheit des Stalls ausgegangen sein sollte, steht hierdurch nicht fest, dass sie den Stall aufgrund der zwischenzeitlich erlangten Kenntnis der Baurechtswidrigkeit künftig nicht mehr nutzen wird. Das Berufungsgericht stellt insoweit darauf ab, dass die Beklagte zu 1 den Stall zunächst weiter genutzt hat, obwohl sie jedenfalls mit Versagung der Baugenehmigung im Jahre 2013 davon ausgehen musste, dass sie hierzu nicht befugt ist. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

35

b) Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Landgerichts, das der Klage stattgegeben hat, war daher zurückzuweisen, allerdings mit der Maßgabe, dass die Beklagte zu 1 weder in der Hauptsache noch hinsichtlich der Kosten als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 2 verurteilt wird. Der Unterlassungsanspruch aus § 1004 i.V.m. § 906 oder § 823 Abs. 2 BGB richtet sich gegen jeden einzelnen Störer; diese schulden die Unterlassung nicht nur insgesamt einmal (vgl. § 421 Satz 1 BGB), sondern jeder für sich.

36

3. Hinsichtlich der Berufung der Beklagten zu 2 war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil noch weitere Feststellungen zu treffen sind (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beklagte zu 2 wird im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast zunächst dazu vorzutragen haben, welche Pferde in dem von der Klägerin behaupteten Zeitraum der Nutzung des Offenstalls in ihrem Eigentum standen und wo diese untergestellt waren. Sollte sie dem nicht nachkommen, wäre als zugestanden anzusehen, dass sie eigene Pferde in den Offenstall eingestellt hat (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juli 2019 – V ZR 255/17, NJW 2019, 3147 Rn. 56), sodass die Klage auch ihr gegenüber begründet wäre, wenn – was unter Berücksichtigung der Ausführungen des Senats hierzu (siehe oben 1.) zu prüfen wäre – die weiteren Voraussetzungen des auf § 1004 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 906 BGB gestützten Unterlassungsanspruchs vorliegen. Trägt sie hingegen entsprechend vor, ist es wiederum Sache der Klägerin, dem entgegenzutreten und das Einstellen von Pferden der Beklagten zu 2 in den Offenstall darzulegen und zu beweisen.

IV.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

  • Stresemann
  • Brückner
  • Weinland
  • Kazele
  • Hamdorf