1. Die Schiedseinrede ist rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Verhandlung erhoben, wenn sie in der Einspruchsschrift… (Urteil des BGH 1. Zivilsenat)

BGH 1. Zivilsenat, Urteil vom 26.11.2020, AZ I ZR 245/19, ECLI:DE:BGH:2020:261120UIZR245.19.0

§ 342 ZPO, § 1031 ZPO, § 1032 Abs 1 ZPO, Art 1 Abs 1 Buchst e EGV 593/2008, Art 8 UNWaVtrÜbk

Leitsatz

1. Die Schiedseinrede ist rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Verhandlung erhoben, wenn sie in der Einspruchsschrift nach Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren erhoben wird.

2. Das CISG findet auf die Frage der materiellen Einigung der Parteien auf eine Schiedsvereinbarung zumindest in den Fällen Anwendung, in denen mangels Einhaltung der Form des Art. II Abs. 2 UNÜ über den Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ auf das nationale Sachrecht oder Kollisionsrecht zurückgegriffen werden kann. Die Formgültigkeit einer Schiedsvereinbarung richtet sich dagegen auch in einem dem CISG unterliegenden Vertrag nach den einschlägigen Spezialvorschriften wie dem UNÜ oder § 1031 ZPO.

3. Nach der Aufhebung der Art. 27 ff. EGBGB aF mit Wirkung vom 17. Dezember 2009 und dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 17. Juni 2008, die in ihrem Artikel 1 Absatz 1 Buchst. e Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen explizit vom Anwendungsbereich ausschließt, beurteilt sich das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung im Kollisionsfall nach Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ.

Verfahrensgang

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 8. Februar 2019, Az: 2 U 37/17
vorgehend LG Bremen, 21. März 2017, Az: 11 O 127/15

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 8. Februar 2019 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin Ersatz für Zahlungen in Höhe von 105.948,40 €, die die Versicherungsnehmerin wegen der Lieferung angeblich verunreinigter Macisblüte an Dritte erbrachte. Die Beklagte zu 1 (im Folgenden: die Beklagte) ist die in den Niederlanden ansässige Lieferantin des Gewürzes. Die Beklagte zu 2, die in Belgien ansässige Herstellerin der Macisblüte, ist am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

2

Die Versicherungsnehmerin der Klägerin erwarb von der Beklagten insgesamt 1.500 kg gemahlene Macisblüte in drei Lieferungen. Die Bestellungen wurden von der Beklagten jeweils schriftlich bestätigt. In diesen mit „Verkaufskontrakt“ überschriebenen Bestätigungsschreiben vom 18. April, 23. Mai und 25. Juni 2012 heißt es unter anderem:

  • Wir bestätigen Ihnen verkauft zu haben:
  • Kontraktbedingungen
  • laut Nederlandse Vereniging voor de Specerijhandel (N.V.S.)

3

In der Fußzeile der Schreiben heißt es:

… Alle Verkäufe und Verträge unterliegen allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. …

4

Die Schreiben sind von der Beklagten unterzeichnet; für die Unterschrift der Versicherungsnehmerin als Käuferin ist eine Unterschriftenzeile vorgesehen. Nur die Bestätigung vom 25. Juni 2012, die nicht die streitgegenständliche Charge betrifft, ist von der Versicherungsnehmerin der Klägerin unterzeichnet an die Beklagte zurückgeschickt worden.

5

Die Verbandsbedingungen der Nederlandse Vereniging voor de Specerijhandel (im Folgenden: NVS-Bedingungen) enthalten in Art. 16 eine Schiedsklausel:

Art. 16 Disputes

All disputes arising out of and in connection with a contract made on these conditions shall be decided on in conformity with the provisions of the Arbitrage Reglement (Arbitration Rules) of the Nederlandse Vereniging voor de Specerijhandel (Netherlands Spice Trade Association) at Amsterdam.

6

Zum anwendbaren Recht heißt es in den NVS-Bedingungen:

Art. 17 U.L.I.S.

Unless the contract contains any statement expressly to the contrary, the provisions of neither the Convention relating to a Uniform Law on the International Sale of Goods, of 1964, nor the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, 1980, shall apply thereto.

Art. 18 Law of the Netherlands

Contracts made on these conditions shall be governed by the Law of The Netherlands whatever the nationality or residence of the parties.

7

Art. 16 Ziffer 2 der allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beklagten enthält folgende Gerichtsstandsklausel:

Any disputes shall be adjudicated by the competent court in the district where P. V.   & Z.  [Beklagte] has its registered office although P. V.   & Z. p shall always be entitled to bring the dispute before the competent court in the district where the Other Party has its registered office.

8

Weder die NVS-Bedingungen noch die allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beklagten waren den Bestätigungsschreiben beigefügt.

9

Das Landgericht hat am 9. Februar 2016 gegen die Beklagte Teil-Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen. In der Einspruchsschrift hat die Beklagte die Schiedseinrede erhoben. Das Landgericht hat die Klage daraufhin mit der Begründung abgewiesen, die Schiedsklausel in Art. 16 der NVS-Bedingungen sei wirksam in die Kaufverträge einbezogen worden. Die Berufung der Klägerin hat zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht geführt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

10

A. Das Berufungsgericht hat die Einrede der Schiedsvereinbarung für unbegründet erachtet und dazu ausgeführt:

11

Die Voraussetzungen von Art. II Abs. 2 des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. II 1961 S. 122; im Folgenden: UNÜ) für eine wirksame Schiedsvereinbarung lägen nicht vor. Trotz der Nichteinhaltung der Form des Art. II UNÜ könne die Schiedsvereinbarung allerdings über den Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII UNÜ formwirksam sein. Danach sei § 1031 ZPO anwendbar, weil die Versicherungsnehmerin der Klägerin ihren Sitz in Deutschland habe (Art. 11 Abs. 2 EGBGB). Die Frage, ob die Voraussetzungen von § 1031 Abs. 2 und 3 ZPO vorlägen, beurteile sich nach materiellem Recht. Grundsätzlich sei für die Beurteilung des Zustandekommens und der Wirksamkeit der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Rechtswahlvereinbarung nach Art. 3 Abs. 5, Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) das Recht heranzuziehen, das nach der Klausel angewendet werden solle. Das wäre das niederländische Recht. Allerdings sei der Anwendungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (BGBl. II 1989 S. 588; im Folgenden: CISG) eröffnet. Die Frage der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen beurteile sich im Anwendungsbereich des hier individualvertraglich nicht ausgeschlossenen CISG nicht anhand des Kollisionsrechts, sondern anhand des CISG. Die besonderen Einbeziehungsvoraussetzungen des CISG seien nicht erfüllt. Die internationale örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bremen sei gegeben.

12

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Schiedseinrede der Beklagten im Ergebnis zu Recht mangels wirksamer Schiedsvereinbarung für unbegründet erachtet.

13

I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 – I ZR 136/17, GRUR 2019, 79 Rn. 11 = WRP 2019, 73 –; Tork, mwN), gemäß Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Art. 63 Abs. 1 der nach Art. 66 Abs. 1 anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-VO) bejaht. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht nicht.

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II. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Die Beklagte kann sich nicht erfolgreich auf die Einrede der Schiedsvereinbarung gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO berufen. Die Schiedsvereinbarung ist unwirksam.

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1. Nach § 1032 Abs. 1 ZPO hat das Gericht eine Klage als unzulässig abzuweisen, wenn sie in einer Angelegenheit erhoben wird, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist. Gemäß § 1025 Abs. 2 ZPO ist die Vorschrift des § 1032 ZPO auch anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist. Danach hat die Beklagte die Schiedseinrede zwar rechtzeitig erhoben (dazu B II 2). Die Schiedseinrede ist aber unbegründet, weil die Schiedsvereinbarung nicht wirksam zustande gekommen ist. Weder sind die Voraussetzungen von Art. II Abs. 2 UNÜ (dazu B II 3) noch diejenigen des über den Meistbegünstigungsgrundsatz nach Art. VII Abs. 1 UNÜ (dazu B II 4) anwendbaren § 1031 Abs. 2 und 3 ZPO (dazu B II 5) oder die des über das nationale Kollisionsrecht anwendbaren Rechts erfüllt (dazu B II 6).

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2. Die Beklagte hat die Schiedseinrede rechtzeitig erhoben.

17

a) Nach § 1032 Abs. 1 ZPO musste die Beklagte die Schiedseinrede vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache erheben. Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung für die Erhebung der Schiedseinrede, die den allgemeinen Präklusionsvorschriften (§ 276 Abs. 1 Satz 2, § 282 Abs. 3 Satz 2, § 296 Abs. 3 ZPO) vorgeht. Wird der beklagten Partei eine Klageerwiderungsfrist gesetzt, so muss die Schiedseinrede nach dem klaren Wortlaut von § 1032 Abs. 1 ZPO und anders als bei § 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht schon innerhalb dieser Frist erhoben werden. Es reicht vielmehr aus, die Rüge vor Beginn der mündlichen Verhandlung zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 – III ZR 262/00, BGHZ 147, 394, 396 f. [juris Rn. 11]; Saenger, ZPO, 8. Aufl., § 1032 Rn. 1; Prütting in Prütting/Gehrlein, ZPO, 12. Aufl., § 1032 Rn. 3; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1032 Rn. 5; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 1032 Rn. 7; BeckOK.ZPO/Wolf/Eslami, 38. Edition [Stand 1. September 2020], § 1032 Rn. 20; Zöller/Geimer, ZPO, 33. Aufl., § 1032 Rn. 1; Huber, SchiedsVZ 2003, 73; aA MünchKomm.ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1032 Rn. 16; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kapitel 7 Rn. 2). Die Einrede ist an keine Form gebunden. Es genügt, dass die beklagte Partei ihren Willen hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass die Sachentscheidung nicht von dem angerufenen staatlichen Gericht, sondern von einem Schiedsgericht getroffen werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – XI ZR 66/08, SchiedsVZ 2009, 122 Rn. 30). Ist die Vorinstanz der Rüge nicht gefolgt, muss sie im Rechtsmittelverfahren wiederholt werden (BGH, Urteil vom 20. November 2018 – II ZR 328/17, juris Rn. 13 mwN).

18

b) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte die Schiedseinrede rechtzeitig erhoben. Die Rüge ist insbesondere nicht deswegen verspätet, weil das Landgericht gegen die Beklagte Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen hat. Durch den zulässigen Einspruch (§§ 338 bis 340 ZPO), in dem die Beklagte die Einrede des Schiedsvertrags erhoben hat, ist der Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befunden hat, und damit in ein Stadium vor Beginn der mündlichen Verhandlung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2010 – 24 U 72/09, juris Rn. 3). Die Beklagte musste die Schiedseinrede vor dem Berufungsgericht nicht wiederholen, weil sie vor dem Landgericht damit Erfolg gehabt hatte. Auch im Revisionsverfahren, in dem es ausschließlich um die Frage geht, ob die in Rede stehende Schiedsvereinbarung wirksam ist, hat die Beklagte hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie an der Schiedseinrede festhält.

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3. Die Formvoraussetzungen des auf die streitige Schiedsvereinbarung anwendbaren Art. II Abs. 2 UNÜ sind nicht erfüllt.

20

a) Das New Yorker Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, das aufgrund des Zustimmungsgesetzes (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG) des Bundestags (Art. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl. II 1961, S. 121) innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes steht, ist anwendbar, weil sowohl Deutschland als auch die Niederlande Vertragsstaaten des Abkommens sind. Erhebt in einem Verfahren vor einem staatlichen Gericht eines Vertragsstaats eine der Parteien die Schiedseinrede, so hat das angerufene Gericht Art. II UNÜ zu beachten, wenn die Schiedsvereinbarung der Parteien aus seiner Sicht zu einem ausländischen Schiedsspruch im Sinne von Art. I UNÜ führen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2010 – XI ZR 349/08, SchiedsVZ 2011, 46 Rn. 25 mwN). Steht der Schiedsort noch nicht fest, reicht allein die Möglichkeit eines ausländischen Schiedsspruchs aus (vgl. MünchKomm.ZPO/Adolphsen aaO Art. II UNÜ Rn. 5). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die streitige Schiedsklausel in Art. 16 der NVS-Bedingungen kann zu einem niederländischen Schiedsspruch führen.

21

b) Nach Art. II Abs. 1 UNÜ erkennt jeder Vertragsstaat eine schriftliche Vereinbarung an, durch die sich die Parteien verpflichten, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen. Nach Art. II Abs. 2 UNÜ ist unter einer „schriftlichen Vereinbarung“ eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

22

c) Eine von beiden Parteien unterzeichnete Schiedsvereinbarung liegt nicht vor; die einseitige Unterzeichnung des Bestätigungsschreibens durch die Beklagte mit dem bloßen Hinweis auf die NVS-Bedingungen reicht dafür nicht (vgl. Staudinger/Hausmann, IntVertrVerfR, Neubearbeitung 2016, Rn. 479). Ein Schriftwechsel im Sinne der zweiten Alternative von Art. II Abs. 2 UNÜ hat ebenfalls nicht stattgefunden. Enthält die Auftragsbestätigung erstmals die Schiedsklausel oder den Verweis darauf, so ist eine schriftliche Reaktion des anderen Teils erforderlich (vgl. Staudinger/Hausmann aaO Rn. 480 f.). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der erstmalige Verweis auf die in den NVS-Bedingungen niedergelegte Schiedsklausel befand sich auf den von der Beklagten versandten Bestätigungen. Darauf hat die Versicherungsnehmerin der Klägerin mit Blick auf die streitgegenständliche Charge nicht reagiert (zu einem Verweis auf einer Rechnung vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2005 – III ZB 18/05, SchiedsVZ 2005, 306 [juris Rn. 10]).

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4. Trotz Nichteinhaltung der Form des Art. II UNÜ kann die Schiedsvereinbarung über den Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ formwirksam sein, wenn sie nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der Verträge des Landes, in dem sie geltend gemacht wird, wirksam ist (vgl. BGH, SchiedsVZ 2005, 306 [juris Rn. 16]; SchiedsVZ 2011, 46 Rn. 29).

24

a) Nach Art. VII Abs. 1 UNÜ nehmen die Bestimmungen des Übereinkommens – und damit auch die Vorgaben über die Form einer Schiedsvereinbarung in Art. II UNÜ – keiner beteiligten Partei das Recht, sich auf einen Schiedsspruch nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der Verträge des Landes, in dem er geltend gemacht wird, zu berufen. Das UNÜ lässt damit die Anwendung nationalen Rechts zu, soweit es für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche günstiger ist (Meistbegünstigungsgrundsatz; vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2010 – III ZB 69/09, BGHZ 187, 126 Rn. 6).

25

b) Der Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ lässt die Anwendung anerkennungsfreundlicherer nationaler Regelungen für inländische Schiedssprüche auch auf ausländische Schiedssprüche zu (vgl. BGH, SchiedsVZ 2005, 306, 307 [juris Rn. 17]; BGHZ 187, 126 Rn. 6 f., 10). Das gilt sowohl für das Exequatur- und Vollstreckbarerklärungsverfahren, auf das sich Art. VII Abs. 1 UNÜ nach seinem Wortlaut bezieht („Schiedsspruch“), als auch für das hier in Rede stehende Einredeverfahren im Sinne von Art. II Abs. 3 UNÜ (vgl. BGH, SchiedsVZ 2011, 46 Rn. 29; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – III ZR 371/12, SchiedsVZ 2014, 151 Rn. 15 und 31; Staudinger/Hausmann aaO Rn. 489; Haas, SchiedsVZ 2011, 289, 295 f. mwN).

26

c) Dem Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ ist auch in der Einredeperspektive zu entnehmen, dass eine Schiedsvereinbarung wirksam ist, wenn sie entweder dem Einheitsrecht (Art. II Abs. 2 UNÜ), dem nationalen Sachrecht (§ 1031 ZPO) oder dem durch das nationale Kollisionsrecht berufenen Sachrecht entspricht (vgl. BGH, SchiedsVZ 2005, 306, 307 [juris Rn. 18]; SchiedsVZ 2014, 151 Rn. 31; Wächter, SchiedsVZ 2018, 294, 298).

27

5. Die Voraussetzungen der danach anwendbaren Formvorschrift des § 1031 ZPO als nationales Sachrecht sind jedoch ebenfalls nicht erfüllt.

28

a) Nach § 1031 Abs. 1 ZPO muss die Schiedsvereinbarung entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein. Nach § 1031 Abs. 2 ZPO gilt die Form des Absatzes 1 auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird. Nach § 1031 Abs. 3 ZPO wird eine Schiedsvereinbarung begründet, wenn ein den Formerfordernissen des Absatzes 1 oder 2 entsprechender Vertrag auf ein Dokument Bezug nimmt, das eine Schiedsklausel enthält, und die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrags macht.

29

b) Die Voraussetzungen von § 1031 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Die Schiedsvereinbarung war weder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument (§ 1031 Abs. 1 Fall 1 ZPO) noch in – nicht notwendigerweise unterschriebenen – gewechselten Dokumenten oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung (§ 1031 Abs. 1 Fall 2 ZPO) enthalten. Ein Austausch von Schreiben hat nicht stattgefunden. Nur die einseitig von der Beklagten der Versicherungsnehmerin der Klägerin übermittelten Bestätigungen enthielten einen Verweis auf die NVS-Bedingungen, in denen die Schiedsvereinbarung enthalten ist.

30

c) Die Voraussetzungen von § 1031 Abs. 2 und 3 ZPO sind ebenfalls nicht erfüllt. Zwar stellt die Bestätigung der Beklagten ein die Voraussetzungen des § 1031 Abs. 2 ZPO erfüllendes kaufmännisches Bestätigungsschreiben dar, das im Sinne von § 1031 Abs. 3 ZPO auf ein Dokument – hier die NVS-Bedingungen – Bezug nimmt, das eine Schiedsklausel enthält. Die Bezugnahme ist aber nicht dergestalt im Sinne von § 1031 Abs. 3 ZPO, dass sie diese Klausel zum Bestandteil des Vertrags gemacht hat.

31

aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Frage der wirksamen Einbeziehung der Schiedsklausel durch eine Bezugnahme im Sinne von § 1031 Abs. 3 ZPO nicht nach dieser Vorschrift, sondern nach dem materiellen Recht bestimmt. Ist die Schiedsklausel – wie hier – in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten, auf die Bezug genommen wird, müssen die allgemein für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nötigen Voraussetzungen gegeben sein (vgl. Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1031 Rn. 13). Danach ist maßgeblich, ob die NVS-Bedingungen mit der Schiedsvereinbarung nach deutschem Recht einschließlich des CISG wirksam in den Vertrag zwischen den Parteien einbezogen worden ist. Das ist nicht der Fall.

32

bb) Die Schiedsvereinbarung ist – unterstellt, sie ist wirksam in den Vertrag einbezogen worden – Teil eines Kaufvertrags über Waren zwischen Parteien, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wobei beide Staaten – Deutschland und die Niederlande – Vertragsstaaten des CISG sind. Damit ist das CISG, das aufgrund des Zustimmungsgesetzes (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG) des Bundestags (Art. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie zur Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr [CMR] vom 5. Juli 1989, BGBl. II S. 586) innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes steht, gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. a CISG grundsätzlich anwendbar. Auf die Frage, ob der in den NVS-Bedingungen enthaltene Ausschluss des CISG wirksam ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Diese Rechtswahl der Parteien kann zwar das Schiedsvereinbarungsstatut beeinflussen (dazu unten Rn. 53 f.), bleibt aber bei der Prüfung des nationalen Sachrechts im Rahmen des Meistbegünstigungsgrundsatzes unberücksichtigt.

33

cc) Die Frage, ob und inwieweit das CISG auf Schiedsvereinbarungen Anwendung findet, ist allerdings umstritten.

34

(1) Die Rechtsprechung der Instanzgerichte unterstellt das Zustandekommen von Schiedsvereinbarungen in der Regel ohne vertiefte Erörterung den Art. 14 bis 24 CISG über den Vertragsabschluss (vgl. OLG Stuttgart, IHR 2016, 236 [juris Rn. 25 bis 30]; United States District Court, S.D. New York, 789 F. Supp. 1229, 1237 – Filanto, SpA v. Chilewich Intern. Corp.; zahlreiche weitere Nachweise bei Schroeter in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG, 7. Aufl., Vorbemerkungen zu Artt. 14-24 Rn. 51; Koch in Festschrift Kritzer, 2008, S. 267, 274 bis 276; Magnus, ZEuP 2017, 140, 155).

35

(2) Nach der überwiegenden Ansicht in der Literatur bestimmt sich die Einbeziehung einer Schiedsvereinbarung in einen dem CISG unterliegenden Kaufvertrag und damit das Zustandekommen der materiellen Einigung zwischen den Vertragsparteien ebenfalls nach Art. 14 bis 24 CISG. Unberührt bleiben sollen dagegen die formellen Anforderungen in Art. II UNÜ und § 1031 ZPO (vgl. jurisPK.BGB/Hlawon, 9. Aufl., CISG Art. 14 Rn. 17; Schlechtriem/Schroeter, Internationales UN-Kaufrecht, 6. Aufl. Rn. 233; Schwenzer/Tebel in Festschrift Magnus, 2014, S. 319, 329; Magnus in Festschrift Kritzer, 2008, S. 303, 310; für einen Überblick vgl. auch Koch in Festschrift Kritzer, 2008, S. 267, 270 bis 273; weitergehend Walker, 25 Journal of Law and Commerce [2005-06], S. 153, 163)
. Die Anwendbarkeit der Vertragsschlussregeln des Übereinkommens folge aus Art. 19 Abs. 3 CISG, wonach eine abweichende Streitbeilegungsklausel in der Annahmeerklärung als wesentliche Änderung der Bedingungen des Angebots gelte und das Zustandekommen des Kaufvertrags verhindere. Im Umkehrschluss müssten insoweit übereinstimmende Parteierklärungen eine solche Klausel zum Bestandteil des Vertrags werden lassen. Bestätigt werde das durch Art. 81 Abs. 1 Satz 2 CISG. Danach berühre die Vertragsaufhebung nicht die Bestimmungen des Vertrags über die Beilegung von Streitigkeiten oder sonstige Bestimmungen des Vertrags, welche die Rechte und Pflichten der Parteien nach Vertragsaufhebung regeln. Diese Norm wäre überflüssig, wenn Schiedsklauseln schon gar nicht Teil des Vertragsbandes nach dem CISG wären (vgl. Schroeter in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter aaO Vorbemerkungen zu Artt. 14-24 Rn. 50 mwN; BeckOK.BGB/Saenger, 53. Edition [Stand 1. August 2020], CISG Art. 4 Rn. 19; Beck.OGK/Buchwitz, Stand 1. August 2020, CISG Art. 14 Rn. 27; jurisPK.BGB/Hlawon aaO CISG Art. 14 Rn. 10, 16; Piltz, Internationales Kaufrecht, 2. Aufl., § 2 Rn. 2-128; Schlechtriem/Schroeter aaO Rn. 208; Schwenzer/Tebel in Festschrift Magnus, 2014, S. 319, 324 ff.; Schwenzer/Jaeger, IWRZ 2016, 99, 103 ff.; vgl. auch Kröll/Mistelis/Perales Viscasillas/Djordjević, CISG, 2. Aufl., Art. 4 Rn. 33; wohl einschränkend Staudinger/Magnus, BGB [2018], Vorbemerkung CISG Art. 14 Rn. 8 und CISG Art. 14 Rn. 41 c).

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(3) Die Gegenansicht lehnt eine Anwendung des CISG auf Schiedsvereinbarungen (und Gerichtsstandsvereinbarungen) insbesondere mit dem Argument der rechtlichen Eigenständigkeit von Streitbeilegungsklauseln (vgl. MünchKomm.BGB/Huber, 8. Aufl., CISG Art. 4 Rn. 43; Kröll, 25 Journal of Law and Commerce [2005-06] 39, 42 bis 44) und dem Wortlaut von Art. 4 Satz 1 CISG ab, wonach das CISG ausschließlich den Abschluss des Kaufvertrags und die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers regele (vgl. Koch in Festschrift Kritzer, 2008, S. 267, 285).

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dd) Der Senat hat die Frage, ob Art. 14 bis 24 CISG auf die Frage der wirksamen Einbeziehung einer Schiedsklausel in den Vertrag anwendbar sind, zuletzt ausdrücklich offengelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 – I ZB 75/16, NJW 2017, 3723 Rn. 20). Er entscheidet sie jedenfalls für Fälle, in denen – wie hier – mangels Einhaltung der Form des Art. II Abs. 2 UNÜ nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz (Art. VII Abs. 1 UNÜ) auf das nationale Sachrecht oder Kollisionsrecht abzustellen ist (vgl. dazu auch Schroeter in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter aaO Vorbemerkungen zu Artt. 14-24 Rn. 54), im Sinne der herrschenden Ansicht. Ein (teilweiser) Rückgriff auf die Regelung des Art. II Abs. 2 UNÜ für die Frage der wirksamen Einbeziehung der Schiedsklausel ist in einem solchen Fall nicht möglich, weil damit eine Vermengung verschiedener Regelungssysteme einherginge (vgl. MünchKomm.ZPO/Adolphsen aaO Art. VII UNÜ Rn. 4). Ob und inwieweit bei Anwendung von Art. II Abs. 2 UNÜ dessen Formerfordernissen auch gewisse Mindestanforderungen für eine autonome Auslegung des Merkmals der „Vereinbarung“ im Sinne einer materiell wirksamen Einbeziehung zu entnehmen sind (vgl. dazu Staudinger/Hausmann aaO Rn. 461, 482 bis 484 mwN; siehe auch Gildeggen, Internationale Schieds- und Schiedsverfahrensvereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor deutschen Gerichten, 1991, S. 60 ff.), bedarf hier deshalb keiner Entscheidung.

38

Während sich die Formgültigkeit einer Schiedsvereinbarung auch in einem dem CISG unterliegenden Vertrag nach den einschlägigen Spezialvorschriften wie dem UNÜ oder § 1031 ZPO richtet und deshalb auch im Rahmen des Meistbegünstigungsgrundsatzes eine Anwendung der Formfreiheit des Art. 11 Satz 1 CISG nicht in Betracht kommt (vgl. Schlechtriem/Schroeter aaO Rn. 233; Schwenzer/Jaeger, IWRZ 2016, 99, 104; Schwenzer/Tebel in Festschrift Magnus, 2014, S. 319, 327 bis 329), können auf die Frage der materiellen Einigung der Parteien die Regelungen des CISG Anwendung finden. Dafür sprechen zum einen Art. 19 Abs. 3 und Art. 81 Abs. 1 Satz 2 CISG (vgl. Schlechtriem/Schroeter aaO Rn. 208; Schwenzer/Tebel in Festschrift Magnus, 2014, S. 319, 325). Zum anderen betrifft die Frage der Willensübereinstimmung gerade auch die vertragsrechtliche Dimension im Sinne von Art. 14 bis 24 CISG einschließlich der Auslegungsregelung in Art. 8 CISG (vgl. Schwenzer/Jaeger, IWRZ 2016, 99, 104 und 105). Dem steht die Eigenständigkeit der Schiedsvereinbarung nicht entgegen. Die Vorschrift des Art. 81 Abs. 1 Satz 2 CISG verdeutlicht, dass auch das CISG das Prinzip der Autonomie der Schiedsvereinbarung grundsätzlich anerkennt. Überdies bedeutet die Eigenständigkeit von Streitbeilegungsklauseln nicht, dass die Streitbeilegungsklausel notwendigerweise einem anderen Recht unterliegt als der Hauptvertrag (vgl. Schroeter in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter aaO Vorbemerkungen zu Artt. 14-24 Rn. 53).

39

Der Anwendung des CISG auf die Frage des materiell wirksamen Zustandekommens von Schiedsvereinbarungen steht nicht entgegen, dass der VIII. Zivilsenat im Urteil vom 25. März 2015 (VIII ZR 125/14, NJW 2015, 2584 Rn. 56) bei der Prüfung einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 der bis zum 9. Januar 2015 geltenden Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO aF) prozessrechtlich geprägte Abreden wie etwa Gerichtsstandsklauseln jedenfalls hinsichtlich der Anforderungen an ihr wirksames Zustandekommen nicht den Bestimmungen des CISG unterworfen, sondern sie gemäß Art. 4 Satz 2 CISG dem dafür maßgeblichen Recht des Forumstaats unterstellt hat. Mit dieser Entscheidung zu Gerichtsstandsklauseln unter der Geltung der EuGVVO aF ist die Frage der Anwendung des CISG auf Schiedsvereinbarungen nicht präjudiziert. Zudem steht bei Schiedsvereinbarungen – anders als bei Gerichtsstandsvereinbarungen nach Art. 23 EuGVVO aF – in Fällen wie dem vorliegenden, auf die mangels Einhaltung der Form des Art. II Abs. 2 UNÜ über den Meistbegünstigungsgrundsatz nationales Recht Anwendung finden kann, kein autonomes Recht in Rede, das dem Ziel der Schaffung eines international vereinheitlichten Rechts dient (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2016 – C-222/15, EuZW 2016, 635 Rn. 29 und 31 – Hőszig/Alstom).

40

ee) Nach den Vorschriften des CISG sind die NVS-Bedingungen mit der Schiedsvereinbarung nicht wirksam in den Kaufvertrag einbezogen worden.

41

(1) Die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen dem CISG unterliegenden Vertrag richtet sich nach den für diesen geltenden Vertragsabschlussvorschriften (Art. 14, 18 CISG). Allerdings enthält das CISG keine besonderen Regeln für die Einbeziehung standardisierter Geschäftsbedingungen in den Vertrag. Es ist deshalb durch Auslegung nach Maßgabe von Art. 8 CISG zu ermitteln, ob die NVS-Bedingungen mit der Schiedsvereinbarung wirksam einbezogen worden sind. Das kann sich schon aufgrund der Verhandlungen zwischen den Parteien, der zwischen ihnen bestehenden Gepflogenheiten oder der internationalen Gebräuche ergeben (Art. 8 Abs. 3 CISG). Im Übrigen ist darauf abzustellen, wie eine „vernünftige Person der gleichen Art wie die andere Partei“ das Angebot aufgefasst hätte (Art. 8 Abs. 2 CISG; vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2001 – VIII ZR 60/01, BGHZ 149, 113, 116 f. [juris Rn. 13 f.]).

42

(2) Für eine Einbeziehung der NVS-Bedingungen aufgrund der Verhandlungen zwischen den Parteien oder der zwischen ihnen bestehenden Gepflogenheiten gibt es keine Anhaltspunkte. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, im internationalen Gewürzhandel sei die Verwendung von Schiedsklauseln in Branchenbedingungen üblich, steht dem entgegen, dass sie selbst in den Bestätigungsschreiben neben den NVS-Bedingungen auf ihre allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen verwiesen hat, die gerade keine Schiedsklausel, sondern eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten.

43

(3) Wird darauf abgestellt, wie eine „vernünftige Person der gleichen Art wie die andere Partei“ das Angebot aufgefasst hätte (Art. 8 Abs. 2 CISG), ist es erforderlich, dass dem Erklärungsgegner der Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen übersandt oder anderweitig zugänglich gemacht wird (vgl. BGHZ 149, 113, 117 [juris Rn. 15] mwN; jurisPK.BGB/Münch, 9. Aufl., Art. 8 CISG Rn. 50; jurisPK.BGB/Hlawon aaO CISG Art. 14 Rn. 19 und 22; Magnus, ZEuP 2017, 140, 154 f.; aA OLG Hamburg, IHR 2014, 12, 14). Das ist hier nicht der Fall. Die NVS-Bedingungen sind nicht übersandt oder der Versicherungsnehmerin der Klägerin sonst zugänglich gemacht worden.

44

(4) Soweit nach deutschem unvereinheitlichtem Recht im Verkehr zwischen Unternehmern die in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Vertragsinhalt werden, wenn die andere Partei sie nicht kennt, jedoch die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme – etwa durch Anforderung beim Verwender – hat, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Im nationalen Rechtsverkehr sind die Klauseln innerhalb einer Branche vielfach ähnlich ausgestaltet und unter den beteiligten Handelskreisen regelmäßig bekannt. Soweit dies für den unternehmerisch tätigen Vertragspartner nicht zutrifft, kann von ihm nach Treu und Glauben erwartet werden, dass er sich das Klauselwerk verschafft, wenn er das Geschäft – wie vom Verwender unter Einbeziehung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeboten – abschließen will. Diese Voraussetzungen treffen jedoch für den internationalen Handelsverkehr nicht in gleichem Umfang zu, so dass nach den Geboten des guten Glaubens der anderen Seite auch eine entsprechende Erkundigungspflicht nicht zugemutet werden kann (vgl. BGHZ, 149, 113, 118 [juris Rn. 16]).

45

6. Die im Rahmen des Meistbegünstigungsgrundsatzes über das nationale Kollisionsrecht anwendbaren Vorschriften führen zu keinem anderen Ergebnis.

46

a) Zum schiedsfreundlicheren nationalen Recht, dessen Anwendung Art. VII Abs. 1 UNÜ im Rahmen des Meistbegünstigungsgrundsatzes ausdrücklich erlaubt, gehören nicht nur die Bestimmungen der §§ 1025 ff. ZPO, sondern auch die nationalen Kollisionsregelungen und damit das danach als Statut der Schiedsvereinbarung berufene (ausländische) Recht (vgl. BGH, SchiedsVZ 2005, 306, 307 [juris Rn. 18]; SchiedsVZ 2014, 151 Rn. 31 mwN).

47

Nationale Kollisionsnorm für die Anknüpfung der Form ist Art. 11 Abs. 2 EGBGB (vgl. BGH, SchiedsVZ 2005, 306, 307 [juris Rn. 19]; SchiedsVZ 2014, 151 Rn. 31; Zöller/Geimer aaO § 1031 Rn. 1; Schwab/Walter aaO Kapitel 44 Rn. 17; Schütze, SchiedsVZ 2014, 274, 275; jeweils mwN; aA Staudinger/Hausmann aaO Rn. 499). Danach ist ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die sich in verschiedenen Staaten befinden, formgültig, wenn er die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts eines dieser Staaten erfüllt.

48

b) Das auf die Schiedsvereinbarung anzuwendende Recht (Schiedsvereinbarungsstatut), das nach Art. 11 Abs. 2 Fall 1 EGBGB auch dessen Form regiert, bestimmt sich nach Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ.

49

aa) Der Bundesgerichtshof hat bislang in ständiger Rechtsprechung das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung im Kollisionsfall nach den Regeln des deutschen internationalen Privatrechts beurteilt und dementsprechend auf die Vorschriften der Art. 27 bis 37 EGBGB aF zurückgegriffen (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1963 – VII ZR 112/62, BGHZ 40, 320 [juris Rn. 21]; Urteil vom 3. Mai 2011 – XI ZR 373/08, NJW-RR 2011, 1350 Rn. 38; Urteil vom 7. Juni 2016 – KZR 6/15, BGHZ 210, 292 Rn. 44; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. September 2005 – III ZB 18/05, SchiedsVZ 2005, 306 [juris Rn. 18 f.]). Mit der Aufhebung der Art. 27 ff. EGBGB aF mit Wirkung vom 17. Dezember 2009 ist ein Rückgriff auf die nationalen Kollisionsregelungen im internationalen Schuldvertragsrecht jedoch ausgeschlossen. Ein Rückgriff auf die seit dem 17. Dezember 2009 geltende Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 17. Juni 2008 (Rom-I-VO) scheitert an deren Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e, der Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen explizit vom Anwendungsbereich der Verordnung ausschließt (vgl. Staudinger/Hausmann aaO Rn. 448; König, SchiedsVZ 2012, 129, 130 f.).

50

bb) Eine analoge Anwendung der Regelungen der Rom-I-Verordnung kommt mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht. Aufgrund des ausdrücklichen Ausschlusses von Schiedsvereinbarungen vom Anwendungsbereich der Rom-I-Verordnung fehlt es zumindest an der Planwidrigkeit einer Regelungslücke. Eine analoge Anwendung unterliefe den ausdrücklichen Anwendungsausschluss (vgl. Staudinger/Hausmann aaO Rn. 448 mwN; BeckOK.ZPO/Wilske/Markert aaO § 1061 Rn. 20; MünchKomm.ZPO/Adolphsen aaO Art. II UNÜ Rn. 29; Voser/Schramm/Haugeneder in Torggler/Mohs/Schäfer/Wong, Handbuch Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., Rn. 804; Hammer in Czernich/Geimer, Streitbeilegungsklauseln im internationalen Vertragsrecht, S. 407; König, SchiedsVZ 2012, 129, 131 f.; aA von Schlabrendorff in Salger/Trittmann, Internationale Schiedsverfahren, § 2 Rn. 24; Schütze, SchiedsVZ 2014, 274, 275).

51

cc) Darüber hinaus fehlt es an einer Regelungslücke. Bei internationalen Schiedsvereinbarungen ist das Schiedsvereinbarungsstatut in (analoger) Anwendung von Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ zu ermitteln. Nach dieser Vorschrift kann die Anerkennung oder Vollstreckung eines Schiedsspruchs versagt werden, wenn die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ungültig ist. Nach ihrem Wortlaut bezieht sich die Bestimmung des Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ zwar nur auf die kollisionsrechtliche Anknüpfung der Schiedsvereinbarung im Rahmen des Verfahrens auf Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs. Eine analoge Anwendung im Einredeverfahren (Art. II Abs. 3 UNÜ) ist jedoch nach teleologischer Auslegung unter Berücksichtigung des „Prinzips des inneren Entscheidungseinklangs“ (Epping, Die Schiedsvereinbarung im internationalen privaten Rechtsverkehr nach der Reform des deutschen Schiedsverfahrensrechts, 1999, S. 41) geboten, auch wenn Art. II Abs. 3 UNÜ keinen Verweis auf Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ enthält. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass eine Schiedsvereinbarung im Einredeverfahren nach dem autonomen Kollisionsrecht der lex fori für wirksam erachtet würde und zur Unzuständigkeit des staatlichen Gerichts führte, einem späteren Schiedsspruch die Anerkennung und Vollstreckung aber nach dem gemäß Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ maßgeblichen Recht wegen Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung versagt würde (vgl. Staudinger/Hausmann aaO Rn. 439 mwN; Hausmann in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl. Rn. 8.23; Schlosser in Stein/Jonas aaO Anhang zu § 1061 Rn. 58 und 68). Überdies gewährleistet die analoge Anwendung von Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ neben einem Gleichlauf von Einredeverfahren und Exequatur- und Vollstreckbarerklärungsverfahren auch einen Gleichlauf von Einredeverfahren und Schiedsverfahren (vgl. König, SchiedsVZ 2012, 129, 132).

52

c) Nach Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ unterliegt die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung vorrangig dem von den Parteien gewählten Recht und hilfsweise dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist oder – bei analoger Anwendung von Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ im Einredeverfahren – ergehen wird. Danach ist auf die streitige Schiedsvereinbarung niederländisches Recht einschließlich des CISG anwendbar.

53

aa) Eine ausdrückliche Rechtswahl für die Schiedsvereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. Nach Art. 17 und 18 der NVS-Bedingungen soll für den Hauptvertrag niederländisches Recht unter Ausschluss des CISG gelten. Ob diese Rechtswahl als eine stillschweigende Rechtswahl auch für die Schiedsvereinbarung gewertet werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Die Rechtswahl in den Art. 17 und 18 der NVS-Bedingungen erweist sich als unwirksam.

54

Die Voraussetzungen für eine wirksame Einbeziehung der NVS-Bedingungen nach dem CISG sind nicht erfüllt (siehe oben Rn. 40 bis 44). Die Maßstäbe für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen grundsätzlich dem CISG unterliegenden Vertrag gelten auch für Allgemeine Geschäftsbedingungen, die die Anwendung oder den Ausschluss des CISG vorsehen (zur Möglichkeit, die Anwendung des CISG gemäß Art. 6 CISG – auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – auszuschließen vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 86/16, BGHZ 216, 193 Rn. 18); es ist autonom zu entscheiden, ob eine AGB-Klausel wirksam in den Vertrag einbezogen worden ist (vgl. OGH, IHR 2018, 19, 20 mwN; jurisPK.BGB/Münch aaO Art. 8 CISG Rn. 50; jurisPK.BGB/Hlawon aaO Art. 14 CISG Rn. 19 und 22; BeckOK.BGB/Saenger aaO CISG Art. 6 Rn. 2; Piltz, Internationales Wirtschaftsrecht, § 7 Rn. 45; Magnus, ZEuP 2017, 140, 154 f.; aA OLG Hamburg, IHR 2014, 12, 14).

55

bb) In Ermangelung einer Rechtswahl der Parteien ist als objektive Anknüpfung der Schiedsvereinbarung im Verfahren vor dem staatlichen Einredegericht nach Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ auf den Ort abzustellen, an dem der Schiedsspruch ergehen soll. Das ist hier Amsterdam. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Schiedsort nicht unbekannt. Nach dem in den Vorinstanzen übereinstimmenden Vortrag der Parteien ist der Schiedsklausel in Art. 16 der NVS-Bedingungen der Schiedsort Amsterdam zu entnehmen. Auf die Schiedsvereinbarung und deren Form findet deshalb niederländisches Recht einschließlich des CISG Anwendung.

56

cc) Die Frage, welchem Recht das Schiedsvertragsstatut unterfällt, wenn der Schiedsort im Zeitpunkt der Entscheidung über die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung noch nicht bekannt ist, muss deshalb nicht entschieden werden (für einen Rückgriff auf die lex fori vgl. König, SchiedsVZ 2012, 129, 133; für einen Rückgriff auf die Kollisionsnormen der lex fori vgl. MünchKomm.ZPO/Adolphsen aaO Art. II UNÜ Rn. 29; Epping aaO S. 41; vgl. auch Art. VI Abs. 2 Buchst. c des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961, BGBl. II 1964 S. 425).

57

d) Nach dem gemäß Art. 11 Abs. 2 Fall 1 EGBGB in Verbindung mit Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ anwendbaren niederländischen Recht einschließlich des CISG ist die Schiedsvereinbarung unwirksam.

58

aa) Die Schiedsvereinbarung unterfällt nicht der Formfreiheit des Art. 11 CISG. Das CISG findet auf die Frage der Formgültigkeit von Schiedsvereinbarungen keine Anwendung (siehe oben Rn. 37 f.).

59

bb) Ob die Schiedsvereinbarung aufgrund liberalerer Formvorschriften des niederländischen Rechts formwirksam ist, kann im Ergebnis offenbleiben. Die Schiedsvereinbarung ist zumindest nicht wirksam in den Vertrag einbezogen.

60

(1) An einer wirksamen Einbeziehung fehlt es allerdings nicht bereits deswegen, weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem auf den Hauptvertrag anzuwendenden CISG nicht Vertragsbestandteil geworden sind. Die Wirksamkeit der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Schiedsklausel hängt nicht davon ab, dass das AGB-Klauselwerk als solches nach dem auf den Hauptvertrag anzuwendenden Recht Vertragsbestandteil geworden ist. Damit würde das Schicksal der Schiedsvereinbarung vom Schicksal eines Teils des Hauptvertrags abhängig gemacht. Das widerspricht dem – auch kollisionsrechtlichen – Autonomieprinzip im Schiedsverfahrensrecht. Bei der „Einbeziehung“ von Schiedsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geht es um das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung, nicht um die inhaltliche Reichweite des Hauptvertrags. Die nach dem Hauptvertragsstatut zu beantwortende Frage, ob der materielle Teil eines AGB-Klauselwerks in den Vertrag einbezogen wurde, ist deshalb von der Frage zu trennen, ob die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Schiedsvereinbarung wirksam zustande gekommen ist (Epping, Die Schiedsvereinbarung im internationalen privaten Rechtsverkehr nach der Reform des deutschen Schiedsverfahrensrechts, 1999, S. 136 f.; vgl. auch Staudinger/Hausmann, IntVertrVerfR, Neubearbeitung 2016 Rn. 461).

61

(2) Nach dem als Schiedsvereinbarungsstatut anwendbaren CISG, das hinsichtlich der Frage der materiellen Einigung auch auf Schiedsvereinbarungen anwendbar ist (siehe oben Rn. 37 bis 39), ist die Schiedsvereinbarung, wie bei Anwendung des nationalen Sachrechts (§ 1031 Abs. 2 und 3 ZPO in Verbindung mit Art. 8 CISG; dazu oben Rn. 40 bis 44) nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden, weil die NVS-Bedingungen mit der Schiedsvereinbarung der Versicherungsnehmerin der Klägerin nicht übersandt oder anderweitig zugänglich gemacht worden sind.

62

e) Die alternativen Anknüpfungsmomente des Art. 11 Abs. 2 Fall 2 EGBGB führen zu keinem anderen Ergebnis, weil danach – wiederum – die Anwendung deutschen oder niederländischen Rechts jeweils einschließlich des CISG in Betracht kommt. Bei Anwendung deutschen Rechts ist die Schiedsvereinbarung indes, wie dargestellt, nicht formwirksam geschlossen worden. Bei Anwendung niederländischen Rechts fehlt es zumindest an einer wirksamen Einigung der Parteien, weil die in den NVS-Bedingungen enthaltene Schiedsklausel nach dem CISG nicht wirksam einbezogen worden ist.

63

C. Die Revision der Beklagten ist danach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

  • Koch
  • Schaffert
  • Pohl
  • Schmaltz
  • Odörfer