1. § 41 Abs. 5 EEG 2012 setzt die Selbstständigkeit des Unternehmensteils im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr… (Urteil des BVerwG 8. Senat)

BVerwG 8. Senat, Urteil vom 28.10.2020, AZ 8 C 19/19, ECLI:DE:BVerwG:2020:281020U8C19.19.0

Leitsatz

1. § 41 Abs. 5 EEG 2012 setzt die Selbstständigkeit des Unternehmensteils im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor Stellung des Antrags voraus.

2. Die materielle Ausschlussfrist des § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 gilt auch für den Nachweis der Selbstständigkeit eines Unternehmensteils nach § 41 Abs. 5 EEG 2012.

Verfahrensgang

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 17. Juli 2019, Az: 6 A 753/17, Urteil
vorgehend VG Frankfurt, 29. Januar 2016, Az: 5 K 1942/14.F, Urteil

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt für ihren Unternehmensteil „Kunststoffverarbeitung“ eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2013.

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Sie ist Teil der R. Gruppe. Innerhalb des Konzerns nimmt sie die Funktion einer Holding für neun selbstständige Unternehmen wahr, die zusammen mit ihr den R.-Cluster bilden. Am Standort L. stellt sie Kunststoffverpackungen her und produziert die für die Herstellung der Verpackungen erforderlichen Werkzeuge. Außerdem unterhält sie dort für alle Unternehmen des R.-Clusters mehrere gemeinsame Abteilungen.

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Am 26. Juni 2012 beantragte die Klägerin die Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2013 für ihren Unternehmensteil „Kunststoffverarbeitung“, der alle Unternehmensbestandteile am Standort L. mit Ausnahme des Werkzeugbaus umfasse. Mit Wirkung vom 21. Dezember 2012 gliederte sie den Werkzeugbau in die R. GmbH & Co. KG aus.

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Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle lehnte den Antrag ab. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin habe nach §§ 40 ff. EEG 2012 keinen Anspruch auf die begehrte Begrenzung der EEG-Umlage. Der Anspruch folge nicht aus § 41 Abs. 1 bis 4 EEG 2012, weil der Unternehmensteil „Kunststoffverarbeitung“ im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr der Klägerin vor der Antragstellung kein rechtlich verselbstständigtes Unternehmen gewesen sei. Eine Berücksichtigung der Ausgliederung des Werkzeugbaus zum 21. Dezember 2012 komme nicht in Betracht. Ein Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage folge auch nicht aus § 41 Abs. 5 EEG 2012. Der Unternehmensteil „Kunststoffverarbeitung“ sei im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor Ablauf der Ausschlussfrist nicht selbstständig im Sinne der Vorschrift gewesen. Den für die Beurteilung maßgeblichen, bis zum Ablauf der Ausschlussfrist von der Klägerin beigebrachten Unterlagen und Informationen sei nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass für den Unternehmensteil „Kunststoffverarbeitung“ eine Leitung vorhanden gewesen sei, die über eine von der Leitung des Gesamtunternehmens abgrenzbare eigenständige Kompetenz zu unternehmerischen und planerischen Entscheidungen verfügt habe.

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Zur Begründung ihrer Revision trägt die Klägerin vor, der geltend gemachte Begrenzungsanspruch stehe ihr wegen der Ausgliederung des Unternehmensteils Werkzeugbau schon nach § 41 Abs. 1 bis 4 EEG 2012 zu. Aus systematischen Gründen müsse die Umstrukturierung eines Unternehmens nach Ablauf des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres vor der Antragstellung und vor Beginn des Begrenzungszeitraums ebenso berücksichtigt werden wie – umgekehrt – ein Wegfall der Begrenzungsvoraussetzungen zum selben Zeitpunkt.

6

Jedenfalls folge ihr Begrenzungsanspruch aus § 41 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 bis 4 EEG 2012. Das Berufungsgericht habe den Begriff des selbstständigen Unternehmensteils unzulässig verengt. Es fordere einen Grad an Selbstständigkeit, der gesellschaftsrechtlich unzulässig sei. Im Übrigen hätte es das Vorliegen eines selbstständigen Unternehmensteils schon aufgrund der von ihr vorgelegten Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers annehmen müssen. Die bis zum Ablauf der Ausschlussfrist beigebrachten Unterlagen, jedenfalls aber die danach vorgelegten und vom Berufungsgericht zu Unrecht nicht berücksichtigten Nachweise belegten ebenfalls, dass ihr Unternehmensteil „Kunststoffverarbeitung“ im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor Antragstellung selbstständig im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2012 gewesen sei.

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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juli 2019 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2016 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 24. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2014 zu verpflichten, die von ihr zu zahlende EEG-Umlage für das Jahr 2013 für den im Antrag vom 26. Juni 2012 bestimmten Unternehmensbereich „Kunststoffverarbeitung“ zu begrenzen.

8

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Revision zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

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Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der vorliegend anzuwendenden Fassung des ab 1. April 2012 geltenden Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) – EEG 2012 – als rechtlichen Maßstab für den Antrag der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage herangezogen. Die Vorschriften dieses Gesetzes stellen trotz ihres zwischenzeitlichen Außerkrafttretens weiterhin die Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Begrenzung der Umlage für das Jahr 2013 dar (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 – 8 C 1.18 – Buchholz 451.178 EEG Nr. 7 Rn. 9). Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch weder aus § 41 Abs. 5 EEG 2012 (1.) noch aus § 41 Abs. 1 bis 4 EEG 2012 (2.) folgt.

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1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage für den Begrenzungszeitraum 2013 aus § 41 Abs. 5 EEG 2012 zu. Der Unternehmensteil „Kunststoffverarbeitung“, für den die Klägerin innerhalb der Ausschlussfrist des § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 die Begrenzung der EEG-Umlage für den Begrenzungszeitraum 2013 beantragt hat (a), war innerhalb des insoweit nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 maßgeblichen letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs vor Ablauf der Ausschlussfrist (b) kein selbstständiger Unternehmensteil gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 EEG 2012 (c).

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a) Die Frist für die Beantragung der Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2013 lief gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 am Montag, dem 2. Juli 2012 ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 – 8 C 11.15 – Buchholz 451.178 EEG Nr. 6 Rn. 11).

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Die Klägerin hat die Begrenzung der Umlage für den Unternehmensteil „Kunststoffverarbeitung“ rechtzeitig beantragt.

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b) Die von der Klägerin begehrte Begrenzung der Umlage erfordert, wie der Verwaltungsgerichtshof richtig gesehen hat, dass sämtliche Voraussetzungen des § 41 Abs. 5 Satz 1 EEG 2012 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor Ablauf der Antragsfrist vorlagen. Das ergibt sich für die Begrenzungsvoraussetzungen gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012, dessen entsprechende Anwendung § 41 Abs. 5 Satz 1 EEG 2012 anordnet, schon aus dem Wortlaut der Norm. Für das Erfordernis des Vorliegens eines selbstständigen Unternehmensteils gilt nichts anderes.

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§ 41 Abs. 5 Satz 1 EEG 2012 legt bereits durch die uneingeschränkte Verweisung auf Absatz 1 bis 4 der Norm nahe, dass eine Begrenzung der EEG-Umlage für selbstständige Unternehmensteile unter denselben Voraussetzungen – einschließlich des für die Beurteilung maßgeblichen Zeitraums – erfolgen soll, die auf rechtlich selbstständige Unternehmen Anwendung finden.

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Dieses Verständnis entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Danach setzt die in § 41 Abs. 5 EEG 2012 geregelte Antragsbefugnis für selbstständige Unternehmensteile die gleichen Nachweise voraus wie bei einem antragstellenden Unternehmen; die Nachweise müssen sich auf den selbstständigen Unternehmensteil beziehen (BT-Drs. 17/6071 S. 85). Daraus ergibt sich die gesetzgeberische Intention, dass das abgelaufene Geschäftsjahr auch für die Selbstständigkeit des Unternehmensteils maßgeblich sein soll. Die geforderten Nachweise sind ihrerseits für diesen Zeitraum zu erbringen (§ 41 Abs. 2 EEG 2012). Dies lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber bewusst eine Deckungsgleichheit der Nachweise auch in zeitlicher Hinsicht forderte.

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Ebenfalls hierfür sprechen Sinn und Zweck des § 41 Abs. 5 EEG 2012. Die Norm zielt darauf, die Gleichheit im Wettbewerb zwischen Unternehmen und selbstständigen Unternehmensteilen zu sichern. Dazu muss eine vergleichbare Situation zwischen einem Unternehmen und einem selbstständigen Unternehmensteil, der lediglich eine Organisationseinheit darstellt, gegeben sein (BT-Drs. 16/8148 S. 66 zu § 41 Abs. 5 EEG 2009). Im Hinblick auf die Erstellung des Jahresabschlusses hat der Gesetzgeber des EEG 2012 daher betont, dass der selbstständige Unternehmensteil nicht besser gestellt werden dürfe als ein antragstellendes Unternehmen (BT-Drs. 17/6071 S. 85). Die vom Gesetzgeber bezweckte nationale und internationale Wettbewerbsneutralität zwischen den Organisationsformen des selbstständigen Unternehmensteils und des rechtlich selbstständigen Unternehmens (BT-Drs. 16/8148 S. 66) tritt nur dann ein, wenn Begünstigungen nach dem EEG 2012 in beiden Fällen unter gleichen Voraussetzungen gewährt werden. Die damit gebotene Gleichheit der Ausgangssituation im Wettbewerb muss auch im Hinblick auf den maßgeblichen Beurteilungszeitraum bestehen.

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c) Das Berufungsgericht hat schließlich zutreffend erkannt, dass der Unternehmensteil „Kunststoffverarbeitung“ im maßgeblichen Zeitraum nicht selbstständig im Sinne von § 41 Abs. 5 EEG 2012 war.

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aa) Ein selbstständiger Unternehmensteil liegt nach § 41 Abs. 5 Satz 2 EEG 2012 vor, wenn es sich um einen eigenen Standort oder einen vom übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzten Teilbetrieb mit den wesentlichen Funktionen eines Unternehmens handelt und der Unternehmensteil jederzeit als rechtlich selbstständiges Unternehmen seine Geschäfte führen könnte.

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Als einen wesentlichen Funktionsbereich eines Unternehmens muss der selbstständige Unternehmensteil im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2012 regelmäßig eine mit hinreichenden Entscheidungsbefugnissen ausgestattete Leitung aufweisen, die sich deutlich von der Leitung einer Unternehmensabteilung, die im Wesentlichen Weisungen der Unternehmensführung ausführt, unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 8.14 – Buchholz 451.178 EEG Nr. 4 Rn. 22). Nur mit einer in dieser Weise qualifizierten Leitung wird ein Unternehmensteil der Zielsetzung gerecht, in seiner tatsächlichen Organisation das Bild eines selbstständig agierenden Unternehmens darzustellen (vgl. BT-Drs. 17/6071 S. 85). Die eigenständige Kompetenz dieser Leitung zu unternehmerischen und planerischen Entscheidungen muss sich innerhalb der Grenzen des gesellschaftsrechtlich Zulässigen halten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 8.14 – Buchholz 451.178 EEG Nr. 4 Rn. 22). Dies hat das Berufungsgericht entgegen der Annahme der Revision berücksichtigt. Es hat ausdrücklich nur eine von der Leitung des Unternehmens abgrenzbare, nach geltendem Recht zulässige eigenständige Kompetenz zu unternehmerischen und planerischen Entscheidungen verlangt.

22

bb) Die Anwendung dieses Maßstabs für die Selbstständigkeit eines Unternehmensteils im vorliegenden Fall durch den Verwaltungsgerichtshof ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

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(1) Er ist zu Recht davon ausgegangen, dass er nicht an die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers gebunden ist, die bestätigt, dass ein Unternehmensteil selbstständig im Sinne von § 41 Abs. 5 Satz 1 EEG 2012 ist. Eine solche Bindung ist weder § 41 Abs. 5 EEG 2012 selbst noch den Vorschriften des § 41 Abs. 1 bis 4 EEG 2012 zu entnehmen, auf die § 41 Abs. 5 Satz 1 EEG 2012 Bezug nimmt. Zwar verweist § 41 Abs. 5 Satz 1 EEG 2012 auch auf § 41 Abs. 2 EEG 2012. Dort ist aber nur geregelt, mit welchen Unterlagen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG 2012 nachzuweisen sind. Die rechtliche Beurteilung, ob die Voraussetzungen der Selbstständigkeit eines Unternehmensteils vorliegen und ordnungsgemäß nachgewiesen sind, wird damit nicht – und erst recht nicht ausschließlich – den Wirtschaftsprüfern übertragen. Sie ist nach dem Gesetz von der zuständigen Behörde vorzunehmen und unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung.

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(2) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich, dass der Verwaltungsgerichtshof seinen Tatsachenfeststellungen zur Unternehmensstruktur der Klägerin im maßgeblichen Geschäftsjahr nur die fristgerecht eingereichten Antragsunterlagen zugrunde gelegt und aufgrund dieser Feststellungen angenommen hat, der Unternehmensteil „Kunststoffverarbeitung“ sei damals nicht selbstständig gewesen.

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Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei die von der Klägerin nach Ablauf der Ausschlussfrist in das Verfahren eingeführten Angaben und Unterlagen, zu Recht nicht berücksichtigt.

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Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 ist der Antrag nach § 40 Abs. 1 i.V.m. § 41 oder § 42 EEG 2012 einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen innerhalb der jeweils bis zum 30. Juni des laufenden Jahres dauernden materiellen Ausschlussfrist zu stellen. Zu den innerhalb der Frist vorzulegenden Unterlagen gehören auch die Nachweise, aus denen sich die Selbstständigkeit des Unternehmensteils ergibt. Das Gesetz verlangt die Vorlage vollständiger Antragsunterlagen und erfasst damit schon nach seinem Wortlaut auch die Nachweise zur Selbstständigkeit. Dieses Normverständnis steht zudem mit dem Sinn und Zweck des § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 im Einklang. Die materielle Präklusion verspäteter Nachweise soll gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleisten und dazu sicherstellen, dass alle Anträge auf einer einheitlichen Datenbasis bearbeitet und zum gleichen Zeitpunkt entschieden werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7.14 – BVerwGE 152, 313 Rn. 25). Diese gesetzliche Zielsetzung erfordert, dass die Nachweise zur Selbstständigkeit des Unternehmensteils und damit zu seiner Anspruchsberechtigung ebenfalls innerhalb der für alle Wettbewerbsteilnehmer geltenden Frist vorgelegt werden und später eingereichte Unterlagen dazu nicht mehr zu berücksichtigen sind.

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Im maßgeblichen Zeitraum war der Unternehmensteil „Kunststoffverarbeitung“ der Klägerin nicht selbstständig im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2012. Dies ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen, die der Verwaltungsgerichtshof anhand der fristgerecht vorgelegten Antragsunterlagen getroffen hat und die den Senat mangels durchgreifender Verfahrensrügen binden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

28

Nach diesen Feststellungen fehlte dem Unternehmensteil „Kunststoffverarbeitung“ eine eigenständige, von der Leitung des Unternehmens abgegrenzte und verselbstständigte Leitung, die Zuständigkeiten in allen wesentlichen Funktionsbereichen eines Unternehmens im Sinne des § 41 Abs. 5 Satz 2 EEG 2012 in sich vereinigt und deshalb über die erforderliche eigenständige Kompetenz zu unternehmerischen und planerischen Entscheidungen verfügt. Stattdessen unterschied sich die Leitung des Unternehmensteils „Kunststoffverarbeitung“ nicht deutlich von der weisungsunterworfenen Leitung einer Unternehmensabteilung mit einer auf einzelne Unternehmensfunktionen begrenzten Zuständigkeit, so dass es sich entgegen § 41 Abs. 5 Satz 2 EEG 2012 nicht um einen jederzeit zu rechtlicher Selbstständigkeit fähigen Teilbetrieb handelte.

29

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs berichtete der von der Klägerin bestellte Betriebsleiter Kunststoff ebenso wie die ihm nicht unterstellten Leiter des Qualitätsmanagements für die Kunststoffverarbeitung und der Clusterabteilungen Einkauf, Finanzen und Controlling jeweils unmittelbar an den Direktor des R.-Clusters. Die Leiter sämtlicher Bereiche waren zwar mit eigener Personalverantwortung ausgestattet. Diese war aber nur weitgehend selbstständig und jeweils in Absprache mit dem Direktor des R.-Clusters oder nach seiner Genehmigung wahrzunehmen. Der Betriebsleiter Kunststoff hatte danach für den Unternehmensteil „Kunststoffverarbeitung“ gerade nicht die Leitung aller wesentlichen Unternehmensfunktionen inne, sondern nur diejenigen, die nicht – wie Finanzen, Controlling und Qualitätsmanagement – auf andere, ihm nicht unterstellte Abteilungsleiter übertragen waren.

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2. Der Klägerin steht auch aus § 41 Abs. 1 bis 4 EEG 2012 kein Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage für den Begrenzungszeitraum 2013 zu.

31

a) Die Klägerin kann ihren Anspruch nicht unmittelbar auf § 41 Abs. 1 bis 4 EEG 2012 stützen, weil sie innerhalb der Ausschlussfrist nur einen Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage für einen Unternehmensteil geltend gemacht hat.

32

aa) § 41 Abs. 1 bis 4 EEG 2012 regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Unternehmen im Sinne des § 3 Nr. 13 EEG 2012. § 41 Abs. 5 EEG 2012 betrifft hingegen die Anspruchsberechtigung für einen rechtlich unselbstständigen Unternehmensteil und erfordert neben den entsprechend anwendbaren Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 bis 4 EEG 2012 dessen organisatorische Selbstständigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7.14 – BVerwGE 152, 313 Rn. 19). Der Antrag für einen Unternehmensteil stellt damit nicht zugleich den Antrag für das Unternehmen dar.

33

bb) Die Klägerin hat innerhalb der Ausschlussfrist lediglich einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage für ihren Unternehmensteil „Kunststoffverarbeitung“ gestellt. Soweit sie sich nach der Umstrukturierung und Ausgliederung des Werkzeugbaus auch auf § 41 Abs. 1 bis 4 EEG 2012 berufen hat, liegt wegen des zwischenzeitlichen Ablaufs der Frist des § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG jedenfalls kein rechtzeitiger Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage für das nach der Ausgliederung verbliebene Unternehmen vor.

34

b) Eine analoge Anwendung von § 41 Abs. 1 bis 4 EEG 2012 auf Unternehmensteile, die nach Ablauf der Antragsfrist und vor Beginn des Begrenzungszeitraums durch Umstrukturierung zu Unternehmen geworden sind, scheidet schon mangels planwidriger Lücke aus, weil aus § 41 Abs. 1 EEG 2012 folgende Ansprüche auf Begrenzung der EEG-Umlage in derartigen Fallkonstellationen nach der gesetzgeberischen Intention nicht bestehen sollen. § 41 Abs. 2a und § 43 Abs. 2 EEG 2012 sehen eine erweiternde Anwendung des § 41 Abs. 1 EEG 2012 nur für nach dem 30. Juni des Vorjahres neu gegründete Unternehmen vor, die jedoch nicht durch Umwandlung entstanden sein dürfen (§ 41 Abs. 2a Satz 3 EEG 2012). Der Begriff der Umwandlung erfasst nach dem Willen des Gesetzgebers sämtliche Änderungen bereits bestehender Konstruktionen, etwa durch Ausgliederung, bei deren Vorliegen eine Antragstellung im Rahmen der Regelungen für neu gegründete Unternehmen und damit auf der Grundlage von § 41 Abs. 1 EEG 2012 gerade nicht möglich sein soll (vgl. BT-Drs. 17/6071 S. 84).

35

c) Die von der Klägerin für richtig gehaltene Anwendung des § 41 Abs. 1 EEG 2012 ist auch nicht von Verfassungs wegen erforderlich. Es ist insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass nach Ablauf der Ausschlussfrist und vor Beginn des Begrenzungszeitraums entstandene Unternehmen nicht nach § 41 Abs. 1 EEG 2012 antragsberechtigt sind. Ihre Ungleichbehandlung mit Unternehmen, die vor Ablauf der Frist entstanden sind, ist durch den bereits dargelegten Zweck dieser Frist gerechtfertigt, die gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleisten und dazu die gleichzeitige Bearbeitung und Bescheidung aller Anträge sicherstellen soll.

36

Soweit die Klägerin eine hiervon abweichende Verwaltungspraxis der Beklagten bei Anträgen nach § 41 EEG 2012 geltend macht, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagte gesellschaftsrechtliche Veränderungen, die nach Ablauf der Antragsfrist eintreten, bei der Bescheidung der betroffenen Unternehmen oder Unternehmensteile berücksichtigen würde und daraus eine zu Lasten der Klägerin dem allgemeinen Gleichheitssatz widersprechende Rechtsanwendung folgen könnte.

37

3. Die gegen die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Die von der Klägerin der Sache nach erhobene Rüge der Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) genügt den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO nicht. Insoweit hätte die Revision substantiiert dartun müssen, dass das Berufungsgericht gegen das Verbot selektiver Verwertung des Prozessstoffs verstoßen oder bei der Sachverhaltsfeststellung denkfehlerhafte, aus Gründen der Logik schlechterdings unmögliche oder sonst willkürliche Schlüsse von Indizien auf Haupttatsachen gezogen hat (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 2008 – 7 B 13.08 – Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 54 S. 17, vom 22. Mai 2008 – 9 B 34.07 – Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 65 und vom 29 Juli 2010 – 8 B 106.09 – juris Rn. 31). Solche Mängel zeigt die Klägerin nicht auf.

38

Das Vorbringen der Klägerin zu § 86 Abs. 1 VwGO genügt nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO an die Darlegung einer Aufklärungsrüge (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 – 8 C 13.19 – LKV 2020, 275 Rn. 26). Es lässt nicht erkennen, welche weitere Sachaufklärung sich dem Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage seiner eigenen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung – und nicht der der Klägerin – hätte aufdrängen müssen.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.