BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 03.01.2023, AZ 5 StR 241/22, ECLI:DE:BGH:2023:030123B5STR241.22.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Dresden, 24. März 2022, Az: 3 KLs 731 Js 28366/21
Tenor
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 31. August 2022 wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1
Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG auszulegende „Berufung“ gegen die Kostenrechnung vom 16. September 2022 deckt keinen Rechtsfehler bei der Kostenberechnung auf, sondern wendet sich gegen die Pflicht zur Kostentragung überhaupt. Da dies aber nach kostenpflichtiger Verwerfung der Revision des Beschwerdeführers durch Beschluss des Senats vom 30. August 2022 (5 StR 241/22) dem Gesetz entspricht, ist die Erinnerung unbegründet, was nach Nichtabhilfe der Kostenbeamtin durch den Einzelrichter (vgl. § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG) ohne Kostenfolge (vgl. § 66 Abs. 8 GKG) auszusprechen ist.
von Häfen