BVerfG 1. Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 02.11.2020, AZ 1 BvR 2328/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201102.1bvr232820
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend SG Düsseldorf, 10. Juni 2020, Az: S 12 AS 1505/20 ER, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Richterablehnung wird verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Das Ablehnungsgesuch ist entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG weder begründet noch betrifft es ein Mitglied der Kammer; es bezieht sich damit nicht auf das konkrete Verfahren und ist deshalb unzulässig.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
