Beschluss des BPatG München 25. Senat vom 06.08.2022, AZ 25 W (pat) 49/21

BPatG München 25. Senat, Beschluss vom 06.08.2022, AZ 25 W (pat) 49/21, ECLI:DE:BPatG:2022:060822B25Wpat49.21.0

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2019 026 612.5

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 6. August 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., und des Richters k. A. Staats, LL.M.Eur.,

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Juni 2021 aufgehoben, soweit die Anmeldung für folgende Dienstleistung zurückgewiesen worden ist:

Klasse 36:

Ausgabe von Wert- und Gutscheinkarten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

YIELD

3

ist am 25. November 2019 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register unter anderem für die nachfolgenden Dienstleistungen angemeldet worden:

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Klasse 36:

5

Versicherungsdienstleistungen; Immobiliendienstleistungen; Pfandleihdienste; Ausgabe von Wert- und Gutscheinkarten; Depotverwahrungsdienste; Finanz-, Geld- und Bankgeschäfte; Fundraising und Sponsoring; Finanzielle Schätzungen; Vermittlung von Versicherungen; Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Ausgabe von Kreditkarten; Vergabe von Darlehen; Gewährung von Krediten; Kreditvermittlung; Finanzielle Beratung; Bankgeschäfte; Finanzierungen; Leasing; Finanzierungsleasing; Finanzierungsleasing von Fahrzeugen; Finanzielle Förderung; Schätzung von Reparaturkosten [Werteermittlung]; Gewährung von Teilzahlungskrediten für Landfahrzeuge; Dienstleistungen von Sparkassen; Immobilienwesen; Schätzung von Immobilien; Vermietung von Wohnungen; Vermittlung von Immobilien; Vermittlung von Wohnungen; Verpachtung von Immobilien; Dienstleistungen eines Versicherungsmaklers; Dienstleistungen eines Finanzierungsmaklers; Dienstleistungen eines Wertpapiermaklers; CO2-Emissionshandel [Maklertätigkeiten]; Versicherungsberatung; Krankenversicherungswesen; Unfallversicherungswesen; Schätzung von Antiquitäten; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Grundstücksverwaltung; Gebäudeverwaltung; Vermietung von Büros [Immobilien]; Dienstleistungen eines Maklers; Übernahme von Bürgschaften, Kautionen; Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwecke; Factoring; Beleihung gegen Sicherheit; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.

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Mit Beschluss vom 2. Juni 2021 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, die Anmeldung gemäß § 37 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5, § 8 Abs. 2 Nr. 2 und § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise für die genannten Dienstleistungen der Klasse 36 zurückgewiesen, da das Zeichen eine merkmalsbeschreibende Angabe sei und ihm die Unterscheidungskraft fehle.

7

Zur weiteren Begründung ist ausgeführt, dass das Wort „YIELD“ aus dem Englischen stamme und im Deutschen „Rendite, Ertrag“ bedeute. „Ertrag“ und „Rendite“ seien zentrale Begriffe der auch in Deutschland betriebenen Finanz- und Immobilienwirtschaft und bezeichneten die bedeutsamsten Umstände im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen im Finanz- und Immobilienbereich. In einem freien Wettbewerb müssten die genannten Begriffe daher für jedermann zur freien Verfügung stehen. Der englische Ausdruck „YIELD“ müsse für den Handel frei von jeder Monopolisierung bleiben. Es sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausreichend, dass jedenfalls die am Handel beteiligten Fachkreise die Bedeutung von „YIELD“ erfassen. Es sei demzufolge nicht zu entscheiden, ob allgemeine Verkehrskreise die Bedeutung der angemeldeten Bezeichnung kennen. Da Englisch in der Finanzbranche Fachsprache sei, sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Bedeutung erkannt werde, da „YIELD“ ein absolut zentraler Begriff in diesem Sektor sei, der eine verkehrswesentliche Eigenschaft von Dienstleistungen in Klasse 36 benenne. Die weiteren Bedeutungen des Begriffs „YIELD“ änderten an der Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung nichts, da sie in Verbindung mit den in Rede stehenden Dienstleistungen nicht naheliegend seien. Des Weiteren fehle dem Anmeldezeichen „YIELD“ jegliche Unterscheidungskraft, weil das angesprochene Publikum dieses als reine Beschreibung der Dienstleistungen und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis wahrnehme.

8

Gegen die teilweise Zurückweisung der Anmeldung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, zu der sie ausführt, das Zeichen „YIELD“ beschreibe die Dienstleistungen der Klasse 36 nicht. Die Markenstelle habe lediglich behauptet, es bedeute „Ertrag“ oder „Rendite“, ohne hierfür Nachweise zu liefern. Die Aussage, es handele sich um einen „absolut zentralen Begriff“ sei durch nichts belegt. „YIELD“ sei ein englisches Wort, gehöre nicht dem Basiswortschatz der englischen Sprache an und habe sich auch nicht als Anglizismus in der deutschen Sprache eingebürgert. Es habe im Englischen verschiedenste Bedeutungen. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass der Fachverkehr diesen Begriff kenne. Die Begründung des Amtes gehe nicht differenziert auf die einzelnen, sehr unterschiedlichen Dienstleistungen ein. Auch mit der Bedeutung „Ertrag“ oder „Profit“ beschreibe es viele der beanspruchten Dienstleistungen nicht. Es fehle deshalb nicht an jeglicher Unterscheidungskraft.

9

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

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den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Juni 2021 aufzuheben.

11

Mit schriftlichem Hinweis vom 11. Mai 2022 hat der Senat der Anmelderin mitgeteilt, dass nach seiner Auffassung das angemeldete Wortzeichen in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen den Schutzhindernissen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unterliege.

12

Hierauf hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 23. Juni 2022 mitgeteilt, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen differenziert betrachtet werden müssten. Darüber hinaus hat sie den zuvor gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen und um Entscheidung in der Sache gebeten.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss der Markenstelle, auf die Schriftsätze der Anmelderin, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 11. Mai 2022 nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

14

Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache weitgehend ohne Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens

15

YIELD

16

als Marke steht in Verbindung mit dem Großteil der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 36 zumindest das Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu Recht teilweise zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 MarkenG). Lediglich hinsichtlich der im Tenor genannten Dienstleistungen vermag der Senat kein Schutzhindernis zu erkennen, so dass der angefochtene Beschluss in diesem Umfang aufzuheben war.

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1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diese Bestimmung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die ein Merkmal oder mehrere Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten bleiben (vgl. EuGH GRUR 2011, 1035 Rn. 37 – Agencja Wydawnicza Technopol/HABM [1000]; BGH WRP 2021, 1166 Rn. 13 f. – Black Friday; GRUR 2017, 186 Rn. 38 – Stadtwerke Bremen).

18

Ob ein Zeichen oder eine Angabe beschreibend ist, bestimmt sich nach dem Verständnis der Verkehrskreise, die als Abnehmer oder Interessenten der betroffenen Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 29 – Windsurfing Chiemsee; BGH WRP 2021, 1166 Rn. 14 – Black Friday; GRUR 2009, 669 Rn. 16 – POST II). Dabei ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise zum Anmeldezeitpunkt abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 682 Rn. 23 bis 25 – Bostongurka; a. a. O. – Windsurfing Chiemsee; BGH WRP 2021, 1166 Rn. 19 – Black Friday; GRUR 2017, 186 – Stadtwerke Bremen).

19

Ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass ein als Marke angemeldetes Zeichen nach dem zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden Verkehrsverständnis bereits tatsächlich in die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibendem Sinne verwendet wird. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, genügt es, dass es diesem Zweck dienen kann. Ein Freihaltebedürfnis liegt deshalb auch vor, wenn die Benutzung der angemeldeten Marke als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH GRUR 2010, 534 Rn. 52 – Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; GRUR 2004, 146 Rn. 32 – HABM/Wrigley [Doublemint]; GRUR 2004, 680 Rn. 38 – Campina Melkunie [BIOMILD]; BGH WRP 2021, 1166 – Black Friday; GRUR 2017, 186 Rn. 42 – Stadtwerke Bremen).

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a) Von den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 36 werden der Fachverkehr im Finanz-, Versicherungs- und Immobilienbereich wie auch der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher angesprochen.

21

b) Die angemeldete Marke „YIELD“ ist ein englisches Substantiv mit den Bedeutungen „Gewinn“ und „Rendite“. Es kann im Deutschen auch mit „Produktion, Ausbeute, Ergiebigkeit, Ernte, Leistung, Effektivverzinsung, Ergebnis, Gehalt“ übersetzt werden. „To yield“ ist ein Verb der englischen Sprache und bedeutet im Deutschen so viel wie „etwas einbringen, etwas bringen, etwas erbringen, Gewinn abwerfen, nachgeben, Ertrag abwerfen“ (vgl. Online-Wörterbücher „LEO“ unter „www.leo.dict.org“ und „PONS“ unter „https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung/englisch-deutsch/yield“ als Anlagen 1 und 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 11. Mai 2022).

22

c) Es ist davon auszugehen, dass zumindest der inländische Fachverkehr, dessen Verständnis alleine bereits für die Bejahung eines Freihaltebedürfnisses ausreicht, das Wort „YIELD“ unabhängig von Groß- und Kleinschreibung kennt. Es handelt sich ausweislich obiger Fundstellen um einen Grundbegriff im Finanzbereich, zu dem auch das Versicherungs- und Immobilienwesen zu zählen sind, da auch diese Finanzanlagen (z. B. Lebensversicherungen, Altersvorsorge) und/oder – transaktionen (z. B. Hausverkauf, Kaufpreiszahlung) zum Gegenstand haben. Aufgrund der internationalen Verflechtungen und Standards werden gerade länderübergreifende Finanzgeschäfte in Englisch abgewickelt. Mit dieser Sprache und seinen spezifischen Bezeichnungen muss der Fachverkehr vertraut sein, da er ansonsten nicht seine Tätigkeit ausüben kann. Dies gilt insbesondere für die zentralen Begriffe „Gewinn“ und „Rendite“ im Finanzwesen und damit auch für ihre englische Entsprechung „yield“. Hierfür ist entgegen der Ansicht der Anmelderin keine analysierende Betrachtungsweise notwendig, zumal das Anmeldezeichen nicht durch weitere Bestandteile in seiner Bedeutung verändert wird.

23

d) Die Kenntnis der Fachkreise wird auch durch den Umstand nahegelegt, dass das Wort „Yield“ schon vor dem Anmeldezeitpunkt, dem 25. November 2019, in Deutschland in der Finanz-, Versicherungs- und Immobilienbranche verwendet worden ist. So wird der Begriff „Yield-Management“ im Sinne von Ertragsmanagement als ein Instrument zur simultanen und dynamischen, meist rechnergestützten Preis- und Kapazitätssteuerung definiert (vgl. „Ertragsmanagement – Wikipedia“ unter „https://de.wikipedia.org/wiki/Ertragsmanagement“ als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 11. Mai 2022). Mit der Wortkombination „All-Risks Yield“ wird ein in der angelsächsischen Bewertungspraxis verwendeter Diskontierungssatz bezeichnet, welcher die Verzinsung zukünftiger Zahlungsströme einer Immobilie unter Berücksichtigung sämtlicher Risiken (Mietausfall, Veränderung des Marktumfeldes) wiedergibt (vgl. „https://de.wikipedia.org/wiki/All-Risks_Yield“ als Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 11. Mai 2022). Ebenso wird im Inland von „High-Yield-Anleihen“ gesprochen, wenn Anleihen mit einer hohen Verzinsung gemeint sind (vgl. „https://www.handelsblatt.com/finanzen/high-yields-hoehere-renditen-fuers-depot/26208578.htmlhttps://www.handelsblatt.com/finanzen/high-yields-hoehere-renditen-fuers-depot/26208578.html“ als Anlage 5 zum https://www.handelsblatt.com/finanzen/high-yields-hoehere-renditen-fuers-depot/26208578.html“ als Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis vom 11. Mai 2022). Auch in der deutschen Versicherungsbranche findet sich der Fachausdruck „Reduction in Yield“, um die Kennzahl für die durchschnittliche Minderung der jährlichen prozentualen Vertragswertentwicklung durch alle bis zum Beginn der Auszahlungsphase voraussichtlich entstehenden Kosten einer kapitalbildenden Lebensversicherung zu benennen (vgl. „https://www.versicherungsmagazin.de/lexikon/reduction-in-yield-1986042.htmlhttps://www.versicherungsmagazin.de/lexikon/reduction-in-yield-1986042.html“ als Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 11. Mai 2022).

24

https://www.versicherungsmagazin.de/lexikon/reduction-in-yield-1986042.html“ als Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 11. Mai 2022).

25

e) Davon ausgehend beschrieb das angemeldete Zeichen bereits zum Zeitpunkt seiner Anmeldung als Marke die in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 36 dahingehend, dass sie dazu geeignet und bestimmt sind, Gewinne für denjenigen zu erzielen, der sie in Anspruch nimmt.

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So können die Dienstleistungen im Versicherungsbereich

27

„Versicherungsdienstleistungen; Vermittlung von Versicherungen; Versicherungswesen; Dienstleistungen eines Versicherungsmaklers; Versicherungsberatung; Krankenversicherungswesen; Unfallversicherungswesen; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“

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darauf ausgerichtet sein, dass der Versicherungsnehmer geringe Beiträge zu zahlen hat oder mehr Leistungen im Versicherungsfall erhält. Beispielhaft ist zum einen eine Krankenversicherung zu nennen, die die Kosten für professionelle Zahnreinigungen oder für die Unterbringung in einem Ein-Bett-Zimmer im Krankenhaus übernimmt, ohne hierfür ein besonderes Entgelt zu verlangen. Zum anderen lässt sich mit Hilfe der oben erwähnten Berechnungsmethode „Reduction in Yield“ der Gewinn einer kapitalbildenden Lebensversicherung ermitteln.

29

Auch in Verbindung mit den Tätigkeiten auf dem Gebiet der Immobilien

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„Immobiliendienstleistungen; Immobilienwesen; Schätzung von Immobilien; Vermietung von Wohnungen; Vermittlung von Immobilien; Vermittlung von Wohnungen; Verpachtung von Immobilien; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Grundstücksverwaltung; Gebäudeverwaltung; Vermietung von Büros (Immobilien); Dienstleistungen eines Maklers; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“

31

bringt das Zeichen „YIELD“ nur zum Ausdruck, dass sie zu einem Gewinn bzw. einer guten Rendite für den Hauseigentümer, Vermieter oder Mieter führen. Dies kann in Form der Erstellung eines Gutachtens, in dem ein hoher Wert der Immobilie ausgewiesen ist, der Erzielung eines überdurchschnittlichen Mietzinses bzw. Kaufpreises oder der Berechnung niedriger Verwaltungskosten bzw. Maklergebühren erfolgen. Ergänzend ist der bereits angesprochene Diskontierungssatz „All-Risks Yield“ zu erwähnen, mit dem die mit einer Immobilie zu erzielende Rendite berechnet wird.

32

Des Weiteren macht das Anmeldezeichen deutlich, dass die

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„Depotverwahrungsdienste; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“

34

mit einer guten Rendite für den Kunden verbunden sind, da beispielsweise die Kosten für das Depot niedrig sind, so dass die Erträge aus den darin verwahrten Kapitalanlagen nur geringfügig geschmälert werden.

35

Bei allen Finanzdienstleistungen

36

„Finanz-, Geld- und Bankgeschäfte; Finanzielle Schätzungen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Ausgabe von Kreditkarten; Vergabe von Darlehen; Gewährung von Krediten; Kreditvermittlung; Finanzielle Beratung; Bankgeschäfte; Finanzierungen; Leasing; Finanzierungsleasing; Finanzierungsleasing von Fahrzeugen; Finanzielle Förderung; Gewährung von Teilzahlungskrediten für Landfahrzeuge; Dienstleistungen von Sparkassen; Dienstleistungen eines Finanzierungsmaklers; Dienstleistungen eines Wertpapiermaklers; Übernahme von Bürgschaften, Kautionen; Factoring; Beleihung gegen Sicherheit; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“

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ist die Rendite ein entscheidendes Kriterium der Auswahl der Produkte und auch des Anbieters. So kommt es hier auf hohe Zinsen im Rahmen einer Geldanlage, auf niedrige Zinsen im Rahmen eines Darlehens, auf geringe Raten im Rahmen eines Leasingvertrags oder auf nicht ins Gewicht fallende Unkosten im Rahmen von Bürgschaften, Kautionen oder Factoring-Verträgen an.

38

Ebenso sind

39

„Fundraising und Sponsoring; Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwecke; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“

40

darauf ausgerichtet, Ertrag für den Abnehmer der Dienstleistungen zu erbringen. Dies geschieht in erster Linie durch das Einwerben hoher Unterstützungsleistungen seitens der Förderer, Sponsoren oder Spender.

41

Im Zusammenhang mit

42

„CO2-Emmissionshandel [Maklertätigkeiten]; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“

43

lässt sich dem Zeichen „YIELD“ nur entnehmen, dass die Tätigkeit – je nach Auftraggeber – das Ziel hat, Emissionszertifikate für den Verursacher von Emissionen günstig zu erwerben oder an diese zu einem hohen Preis zu verkaufen.

44

Die

45

„Schätzung von Reparaturkosten [Werteermittlung]; Schätzung von Antiquitäten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“

46

dienen ebenfalls dazu, die Unkosten niedrig zu halten bzw. den Gewinn zu erhöhen, indem zum Beispiel Reparaturkosten im unteren Bereich liegend ausgewiesen werden oder der Wert von Antiquitäten hochgeschätzt wird.

47

Schließlich vermittelt das angemeldete Zeichen die Aussage, dass

48

„Pfandleihdienste; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“

49

kostengünstig angeboten werden und somit einen größeren Gewinn für den Pfandgeber versprechen. Erreicht wird dies vor allem durch niedrige Zinsen und Gebühren, die seitens des Pfandleihers verlangt werden.

50

2. Ob dem angemeldete Zeichen in Verbindung mit den unter Ziffer 1 genannten Dienstleistungen zudem die notwendige Unterscheidungskraft fehlt und damit auch dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unterliegt, kann wegen des bereits festgestellten Bestehens eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dahingestellt bleiben.

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3. Kein Schutzhindernis, insbesondere gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG, vermag der Senat hingegen in Verbindung mit den Dienstleistungen

52

„Ausgabe von Wert- und Gutscheinkarten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“

53

zu erkennen. Hierbei handelt es sich nicht um Tätigkeiten, die zur Steigerung des Ertrags des Kunden erbracht werden. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass er weniger Geld bezahlt, als auf der Wert- oder Gutscheinkarte ausgewiesen ist. Allerdings ist die Vorgehensweise eher unüblich und charakterisiert nicht die Ausgabe von Wert- und Gutscheinkarten. Insofern benennt das Anmeldezeichen kein damit verbundenes Merkmal.

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4. Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Anmelderin ihren Antrag auf mündliche Verhandlung mit Schreiben vom 23. Juni 2022 zurückgenommen hat (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und eine solche auch nach Einschätzung des Senats nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit erforderlich war (§ 69 Nr. 3 MarkenG).