Beschluss des BGH 3. Strafsenat vom 29.11.2022, AZ 3 StR 384/22

BGH 3. Strafsenat, Beschluss vom 29.11.2022, AZ 3 StR 384/22, ECLI:DE:BGH:2022:291122B3STR384.22.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Koblenz, 30. Juni 2022, Az: 3 KLs 2090 Js 17155/20 /2)

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 17.200 € angeordnet wird und der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts Mayen vom 4. Februar 2020 (3c Ls 2090 Js 891/17) angeordneten Einziehung von 1.000 € entfällt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

  • Schäfer
  • Paul
  • Hohoff
  • Anstötz
  • Voigt