BVerwG 4. Senat, Beschluss vom 12.10.2020, AZ 4 B 42/19, 4 B 42/19 (4 C 7/20), ECLI:DE:BVerwG:2020:121020B4B42.19.0
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 4 Abs 1 ROG 2008
Verfahrensgang
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 26. August 2019, Az: 4 A 2426/17, Urteil
vorgehend VG Darmstadt, 27. September 2017, Az: 2 K 12/16.DA, Urteil
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerinnen wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. August 2019 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, ob Ziele der Raumordnung i.S.v. § 4 Abs. 1 ROG in ihrer Bindungswirkung auf bestimmte Planungsebenen beschränkt werden können.
2
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.