BGH 11. Zivilsenat, Beschluss vom 29.11.2022, AZ XI ZR 547/21, ECLI:DE:BGH:2022:291122BXIZR547.21.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 18. November 2021, Az: 8 U 137/21
vorgehend LG Aurich, 8. Juni 2021, Az: 1 O 795/19
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. November 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat insbesondere auf seinen Beschluss vom 14. Juni 2022 (XI ZR 395/21, WM 2022, 1679) in der Fassung des Beschlusses vom 5. September 2022 (WM 2022, 1908). Darüber hinaus hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf weitere selbstständig tragende Begründungen gestützt, zu denen kein Zulassungsgrund dargelegt ist.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
- Ellenberger
- Matthias
- Menges
- Derstadt
- Ettl