Zur Frage des Vorliegens eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Falle des (gewerbsmäßigen) Ankaufs von Kraftfahrzeugen… (Urteil des BGH 8. Zivilsenat)

BGH 8. Zivilsenat, Urteil vom 16.11.2022, AZ VIII ZR 436/21, ECLI:DE:BGH:2022:161122UVIIIZR436.21.0

§ 134 BGB, § 138 Abs 1 BGB, § 34 Abs 4 GewO

Leitsatz

Zur Frage des Vorliegens eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Falle des (gewerbsmäßigen) Ankaufs von Kraftfahrzeugen und anschließender Vermietung an den Verkäufer im Rahmen eines sogenannten „sale and rent back“.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Hamm, 2. August 2021, Az: I-18 U 105/20, Urteil
vorgehend LG Dortmund, 17. Juni 2020, Az: 12 O 15/19, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. August 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Revision der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17. Juni 2020, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen aus dem ausgeurteilten Betrag erst ab dem 24. Februar 2019 zu zahlen sind.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte, welche bundesweit ein staatlich zugelassenes Pfandleihhaus betreibt, kauft im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Kraftfahrzeuge an und überlässt diese den Verkäufern aufgrund eines Mietverhältnisses zur weiteren Nutzung („sale and rent back“). Am Ende des Mietverhältnisses verwertet sie die Kraftfahrzeuge.

2

Der Kläger war Eigentümer eines im Jahr 1999 erstmals zugelassenen Fahrzeugs, BMW M5. Wegen eines Kreditbedarfs verkaufte er sein Fahrzeug am 2. Januar 2018 zu einem Kaufpreis von 5.000 € an die Beklagte, welchen diese zahlte. Das Fahrzeug hatte zu diesem Zeitpunkt einen Händlereinkaufswert von 13.700 €.

3

In § 6 des Kaufvertragsformulars ist unter anderem folgende Regelung enthalten:

„a. Der Verkäufer beabsichtigt, das Fahrzeug von der Käuferin zur Nutzung zurückzumieten. […] Einzelheiten sind in einem gesonderten Mietvertrag geregelt.

b. Der Verkäufer wurde zudem auf § 34 Absatz 4 Gewerbeordnung hingewiesen, der besagt, dass der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung eines Rückkaufsrechts verboten ist. Der Verkäufer bestätigt ausdrücklich, dass ihm während der Vertragsverhandlungen weder schriftlich noch mündlich zugesagt, noch der Eindruck vermittelt wurde, dass er das von ihm an die Käuferin verkaufte Fahrzeug durch einseitige Erklärung dieser gegenüber zurückkaufen könne.ʺ

4

Daneben schlossen die Parteien den in § 6 Buchst. a des Kaufvertrags genannten Mietvertrag, nach dem der Kläger das Fahrzeug für eine Mietzeit ab dem Tag des Vertragsschlusses (2. Januar 2018) bis zum 2. Juli 2018 weiternutzen durfte. Die monatliche Miete war mit einem Betrag in Höhe von 900,21 € angegeben, welcher sich aufgrund der Übernahme der Kosten für Steuern, Versicherungen, Wartung und Reparaturen durch den Kläger auf einen monatlichen Betrag von 495 € ermäßigte. Hinzu kam eine einmalig anfallende Bearbeitungsgebühr in Höhe von 99 €.

5

Der ebenfalls vorformulierte Mietvertrag enthält unter anderem folgende Regelung:

„§ 13 Verwertung des Fahrzeuges nach Beendigung des Mietvertrages

a) Die Mietparteien vereinbaren, dass das Fahrzeug nach Beendigung des Mietvertrages verwertet werden soll.

b) Die Mietparteien vereinbaren, dass die Vermieterin das Fahrzeug durch öffentliche Versteigerung eines gem. § 34b GewO staatlich zugelassenen und vereidigten Auktionators verwerten wird.

c) Der Versteigerungstermin wird dem Mieter 7 Tage zuvor durch E-Mail mitgeteilt werden.

[…]

e) Der Mieter kann bei der Versteigerung mitbieten, § 1239 BGB.

f) Das Fahrzeug wird zum Aufrufpreis aufgerufen. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

1. Ankaufspreis […]

2. ausstehende Mieten […]

3. Rückführungskosten […]

4. Kosten des Auktionators […] Werbungskosten

g) Nimmt der Mieter an der Auktion nicht teil oder beendet er seine Teilnahme vor Erteilung des Zuschlags, erhält er im Falle des Zuschlags an einen Dritten einen etwaigen Mehrerlös, also den Betrag, der sich aus dem Versteigerungserlös nach Abzug der vorstehenden Kosten der Ziffer f, Nr. 1 bis 4 ergibt.

h) Sollte eine Versteigerung, gleichgültig aus welchem Grunde, scheitern, wird die Vermieterin das Fahrzeug zum handelsüblichen Marktpreis verkaufen. Auch hier gilt, dass der Mieter einen erzielten Mehrerlös gemäß Ziffer g erhält. Die Vermieterin ist jedoch berechtigt, Werbungskosten für den Verkauf vom Mehrerlös abzuziehen und zu vereinnahmen. […]“

6

Die Parteien verlängerten das Mietverhältnis bis zum 1. April 2019. Der Kläger zahlte an die Beklagte die Bearbeitungsgebühr (99 €) sowie bis September 2018 Mieten in Höhe von insgesamt 4.455 €. Da er die Miete für Oktober 2018 nicht bezahlte, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 das Mietverhältnis und forderte den Kläger auf, das Fahrzeug an sie zu übergeben. Das ihr vom Kläger überlassene Fahrzeug ließ die Beklagte am 25. November 2018 in Berlin öffentlich versteigern. An der Versteigerung nahm sie selbst teil und erwarb das Kraftfahrzeug, das sie anschließend an das Unternehmen          weiterveräußerte. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Kraftfahrzeug einen Wiederbeschaffungswert von 16.000 €.

7

Der Kläger, welcher der Ansicht war, der Wert des Fahrzeugs habe bei mindestens 16.900 € gelegen, hat mit seiner Klage ursprünglich Schadensersatz in dieser Höhe und Rückzahlung der gezahlten Bearbeitungsgebühr sowie der Mieten, insgesamt einen Betrag in Höhe von 4.554 €, jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen, begehrt. Die nach teilweiser Klagerücknahme (in Höhe von 5.009 €) zuletzt noch auf Zahlung von insgesamt 16.445 € nebst Rechtshängigkeitszinsen gerichtete Klage hat vor dem Landgericht keinen Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 15.545 € nebst Rechtshängigkeitszinsen ab dem 23. Februar 2019 verurteilt.

8

Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen der Kläger sein Zahlungsbegehren, soweit dieses erfolglos geblieben ist, und die Beklagte ihr Begehren auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten hat in der Hauptsache keinen Erfolg. Das Berufungsurteil ist auf ihr Rechtsmittel lediglich insoweit aufzuheben, als dem Kläger Zinsen bereits ab dem 23. Februar 2019 und nicht erst ab dem Folgetag zugesprochen worden sind. Die Revision des Klägers ist unzulässig.

A.

10

Das Berufungsgericht (OLG Hamm, Urteil vom 2. August 2021 – I-18 U 105/20, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

11

Die bei Besitzerlangung nicht gutgläubige Beklagte hafte dem Kläger nach §§ 990, 989, 249, 251 BGB auf Schadensersatz wegen des Verlusts des Eigentums an seinem Kraftfahrzeug. Denn sowohl der Kauf- als auch der zeitgleich abgeschlossene Mietvertrag seien unwirksam. Diese Unwirksamkeit erstrecke sich auch auf die Übereignung des Kraftfahrzeugs.

12

Der Kaufvertrag sei bereits als sogenanntes wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig. Dafür genüge es, dass der Händlereinkaufswert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen mit einem Betrag von 13.700 € mehr als doppelt so hoch gewesen sei wie der vereinbarte Kaufpreis (5.000 €). Damit sei auf eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten zu schließen.

13

Dieser zu vermutenden Verwerflichkeit stehe nicht entgegen, dass sich die Beklagte verpflichtet habe, das Fahrzeug nach Beendigung des Mietvertrags zu verwerten und dem Kläger einen etwaigen Mehrerlös zukommen zu lassen. Denn hiermit sei nicht sichergestellt gewesen, dass dem Kunden der „Mehrwert“ des verkauften Fahrzeugs, der über den „Kaufpreis“ hinausgehe, auch tatsächlich zukommen würde. Zum einen ergebe sich ein solcher Mehrerlös erst nach Abzug verschiedener Kostenpositionen, zum anderen stehe ein etwa verbleibender Mehrerlös dem Verkäufer/Mieter dann nicht zu, wenn er selbst den Zuschlag in der öffentlichen Versteigerung erhalten sollte. Vor diesem Hintergrund lasse sich nicht annehmen, die Beklagte habe sich den mit Abschluss des Kaufvertrags erzielten „Mehrwert“ des Fahrzeugs nicht endgültig einverleiben, sondern dem Verkäufer/Mieter nach Ablauf des Mietvertrags (zumindest im Wesentlichen) wieder zukommen lassen wollen.

14

Überdies ergebe sich die Unwirksamkeit der Vertragsgestaltung aus § 134 BGB, weil ein Verstoß gegen das in § 34 Abs. 4 GewO geregelte Rückkaufsverbot gegeben sei. Hiernach sei der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit der Gewährung eines Rückkaufsrechts verboten. Eine solche vertragliche Gestaltung liege jedenfalls wegen der seitens der Beklagten den Kunden (mündlich) eingeräumten „Option“ vor, sich das Eigentum an dem Fahrzeug bereits vor Durchführung der Versteigerung wieder verschaffen zu können. Auch die weitere – ungeschriebene – Voraussetzung für einen Verstoß gegen § 34 Abs. 4 GewO liege vor. Denn die Wiederverschaffung des Eigentums sei für den Kunden nur unter Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung als Entgelt für die Überlassung des Kapitals und/oder den Verwaltungsaufwand des Käufers möglich, die über einen Nutzungsersatz (§ 346 Abs. 1, § 347 Abs. 1 Satz 1 BGB) hinausgehe.

15

Die Beklagte habe das Eigentum an dem Kraftfahrzeug des Klägers auch nicht im Wege des Zuschlags in der öffentlichen Versteigerung erworben, da sie nicht gutgläubig gewesen sei (§ 932 Abs. 2 BGB). Sollte ihr beziehungsweise ihrem Geschäftsführer nicht bereits bewusst gewesen sein, dass die von ihr im Rahmen des vertraglichen Konstrukts vereinbarte Übereignung wegen des Verstoßes gegen das Rückkaufsverbot (§ 34 Abs. 4 GewO) scheitere, sei ihr dies zumindest aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben.

16

Die Praxis der Beklagten, den Kunden mündlich eine „Option“ zum Rückkauf noch vor Eintritt der Versteigerung einzuräumen, gleichwohl aber in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 6 Buchst. b des Kaufvertrags) Regelungen vorzusehen, die diese Praxis verschleiern sollten, setze jedenfalls voraus, dass die Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen habe, was sich im gegebenen Fall jedem hätte aufdrängen müssen.

17

Die Beklagte habe mithin – nach der Zuschlagserteilung an sie – ein nach wie vor im Eigentum des Klägers stehendes Fahrzeug an die (gutgläubige)          veräußert, welche dann Eigentümerin geworden sei. Diese Veräußerung des Kraftfahrzeugs sei auch schuldhaft erfolgt. Die Beklagte sei sich der Bedeutung des § 34 Abs. 4 GewO für ihre Tätigkeit bewusst und ihr sei auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum verbotenen Rückkaufshandel (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 – I ZR 179/07) bekannt gewesen. Wenn vor diesem Hintergrund dem Kläger entsprechend der Praxis der Beklagten (fern-)mündlich ein Rückkaufsrecht gewährt worden sei, das jedoch in den schriftlichen Unterlagen keinen Niederschlag gefunden habe, sei das Verhalten der Beklagten jedenfalls als grob fahrlässige Verkennung der Rechtslage anzusehen.

18

Die Beklagte habe den Wert des Fahrzeugs zu ersetzen (§§ 249 ff. BGB). Dieser sei anhand des Wiederbeschaffungswerts, also des Werts, zu dem ein seriöser Händler ein vergleichbares Kraftfahrzeug verkaufe, zu bemessen und auf Grundlage der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auf 16.000 € – also nicht, wie der Kläger meine, auf 16.900 € – zu schätzen.

19

Die Beklagte sei ferner zur Rückzahlung der geleisteten Mieten nebst Bearbeitungsgebühr, insgesamt 4.545 €, an den Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verpflichtet. Ein entsprechender Anspruch folge zudem aus den Vorschriften der § 280 Abs. 1, § 282, § 311a Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB.

20

Der Kläger müsse sich aber auf seine Ansprüche in Höhe von insgesamt 20.545 € die als Kaufpreis erhaltenen 5.000 € anrechnen lassen. Hiernach verbleibe ein Anspruch in Höhe von 15.545 €.

B.

21

Diese Beurteilung hält – mit Ausnahme eines geringen Teils der dem Kläger zuerkannten Zinsforderung – rechtlicher Nachprüfung stand.

22

Die Revision der Beklagten ist in der Hauptsache unbegründet. Das Berufungsgericht hat – gestützt auf § 138 Abs. 1 BGB – zutreffend Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Veräußerung des Kraftfahrzeugs sowie auf Rückzahlung der geleisteten Miete und Bearbeitungsgebühr, jeweils nebst Zinsen, bejaht. Unzutreffend hat es lediglich angenommen, dass die Beklagte Rechtshängigkeitszinsen bereits seit dem 23. Februar 2019 schulde.

23

Die Revision des Klägers, mit welcher er sich gegen die Anrechnung des von ihm erhaltenen Kaufpreises (5.000 €) auf seine Ansprüche wendet, ist unzulässig.

I. Zur Revision der Beklagten

24

1. Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs (16.000 €, abzüglich des – vom Kläger selbst in Ansatz gebrachten – Kaufpreises von 5.000 €) aus § 990 Abs. 1, §§ 989, 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 BGB bejaht.

25

Gemäß § 989 BGB ist der Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann. Gemäß § 990 Abs. 1 BGB haftet nach § 989 BGB auch der Besitzer, der bei Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war (§ 990 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der in diesen Vorschriften enthaltene Anspruch stellt sich als Regelung des gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen Eigentümer und dem herausgabeverpflichteten unrechtmäßigen Besitzer beispielsweise für den – hier in Rede stehenden – Fall der verschuldeten Unmöglichkeit der Herausgabe dar (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 1960 – VIII ZR 51/59, NJW 1960, 860 unter 3, insoweit in BGHZ 32, 53 nicht abgedruckt).

26

Diese Voraussetzungen liegen vor. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger weiterhin Eigentümer des Kraftfahrzeugs war, als die Beklagte, die zu diesem Zeitpunkt dessen unmittelbaren Besitz inne hatte, obwohl ihr ein Recht zum Besitz nicht zustand, zugunsten des Unternehmens          wirksam über das Eigentum an dem Kraftfahrzeug verfügte. Hiernach war die im Sinne des § 990 Abs. 1 Satz 1 BGB bösgläubige Beklagte (schuldhaft) nicht mehr zu dessen Herausgabe an den Kläger in der Lage und somit diesem gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet (§ 989 BGB).

27

a) Der Kläger war bis zu dem – insoweit maßgebenden – Zeitpunkt der Veräußerung seines Kraftfahrzeugs durch die Beklagte an die         Eigentümer desselben.

28

aa) Er hat sein Eigentum nicht durch Veräußerung an die Beklagte verloren.

29

Denn die Unwirksamkeit der Übereignung des Kraftfahrzeugs (§§ 929, 930 BGB) folgt – wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat – aus einer Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags (§ 138 Abs. 1 BGB), welche auch die in Erfüllung des Vertrags vorgenommene Übereignung erfasst hat. Daher kann vorliegend dahinstehen, ob die Unwirksamkeit der Verträge auch – wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist – aus § 134 BGB folgt, weil gegen das in § 34 Abs. 4 GewO normierte Verbot des Rückkaufhandels verstoßen worden wäre (vgl. hierzu Senatsurteile vom heutigen Tag VIII ZR 221/21 unter II 2, VIII ZR 288/21 unter II 1, VIII ZR 290/21 unter B I 1; jeweils zur Veröffentlichung bestimmt).

30

(1) Zutreffend ist das Berufungsgericht – dessen Beurteilung insoweit unbeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung unterliegt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Januar 1995 – VIII ZR 82/94, BGHZ 128, 255, 257; vom 16. Juli 2019 – II ZR 426/17, NJW 2019, 3635 Rn. 26; jeweils mwN) – davon ausgegangen, dass der zwischen den Parteien über das Kraftfahrzeug geschlossene Kaufvertrag als wucherähnliches Geschäft sittenwidrig und damit nichtig ist (§ 138 Abs. 1 BGB).

31

(a) Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Hierbei ist weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich; es genügt vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt. Dem steht es gleich, wenn sich jemand bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt. Zu berücksichtigen ist nicht nur der objektive Gehalt des Geschäfts, sondern es sind auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, sowie die Absicht und die Motive der Parteien in die Würdigung einzubeziehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 27. Januar 1988 – VIII ZR 155/87, NJW 1988, 1373 unter I 1; vom 28. Februar 1989 – IX ZR 130/88, BGHZ 107, 92, 97; vom 19. Januar 2001 – V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 301; vom 29. Juni 2005 – VIII ZR 299/04, NJW 2005, 2991 unter II B 1 a aa; vom 26. April 2022 – X ZR 3/20, ZInsO 2022, 1674 Rn. 31 f.; jeweils mwN).

32

Danach können gegenseitige Verträge, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist, weil er etwa die wirtschaftlich schwächere Position des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat (vgl. BGH, Urteile vom 19. Januar 2001 – V ZR 437/99, aaO S. 301 f.; vom 10. Oktober 2001 – XII ZR 93/99, NJW-RR 2002, 8 unter 1; vom 28. März 2012 – VIII ZR 244/10, NJW 2012, 2723 Rn. 17; vom 21. April 2022 – I ZR 214/20, NJW 2022, 2614 Rn. 26).

33

Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so kann dies den Schluss auf die bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstands rechtfertigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 26. November 1997 – VIII ZR 322/96, NJW-RR 1998, 1065 unter IV 2 a; vom 19. Januar 2001 – V ZR 437/99, aaO S. 302; vom 28. März 2012 – VIII ZR 244/10, aaO; vom 24. Januar 2014 – V ZR 249/12, NJW 2014, 1652 Rn. 5; jeweils mwN). Ein auffälliges, grobes Missverhältnis, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung zulässt, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig angenommen werden, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGH, Urteile vom 16. Februar 1994 – IV ZR 35/93, BGHZ 125, 135, 140; vom 5. Oktober 2001 – V ZR 237/00, NJW 2002, 429 unter II 2 b; vom 22. Februar 2019 – V ZR 244/17, BGHZ 221, 229 Rn. 38; vom 23. Oktober 2019 – XII ZR 125/18, BGHZ 223, 290 Rn. 40; jeweils mwN). Diese tatsächliche Vermutung beruht auf dem Erfahrungssatz, dass in der Regel außergewöhnliche Leistungen nicht ohne Not oder nicht ohne einen anderen den Benachteiligten hemmenden Umstand zugestanden werden und der Begünstigte diese Erfahrung teilt (BGH, Urteile vom 25. Februar 2011 – V ZR 208/09, NJW-RR 2011, 880 Rn. 13; vom 28. März 2012 – VIII ZR 244/10, aaO Rn. 19; vom 21. April 2022 – I ZR 214/20, aaO).

34

Für die Feststellung eines Missverhältnisses kommt es auf die objektiven Werte der Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Die gegenseitigen Leistungen sind nach den vertraglichen Vereinbarungen zu bemessen und nicht danach, was die Parteien sich nachfolgend einander gewährt haben. Ein geeignetes Mittel für die Bestimmung des objektiven Werts ist grundsätzlich der Marktvergleich (vgl. BGH, Urteile vom 12. März 2003 – IV ZR 278/01, BGHZ 154, 154, 159; vom 23. Oktober 2019 – XII ZR 125/18, aaO; vom 21. April 2022 – I ZR 214/20, aaO Rn. 27).

35

(b) Nach diesen Grundsätzen ist der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag über das Fahrzeug zu einem Preis von 5.000 € – entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten – ein wucherähnliches Rechtsgeschäft und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

36

Insbesondere begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, aufgrund der erheblichen Abweichung des tatsächlichen Werts des Kraftfahrzeugs von dem vertraglich vereinbarten Kaufpreis könne auf eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten geschlossen werden, keinen Bedenken. Denn der Händlereinkaufswert, also der Preis, zu dem das Fahrzeug an einen gewerblichen Händler hätte verkauft werden können, belief sich nach den rechtsfehlerfreien und nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses auf 13.700 €. Damit überstieg er den zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis von lediglich 5.000 € um rund das 1,7-fache.

37

(c) Gegen die somit bestehende Vermutung einer verwerflichen Gesinnung der Beklagten wendet sie mit ihrer Revision ohne Erfolg ein, das Berufungsgericht habe im Rahmen der – nach Vorstehendem gebotenen – Gesamtwürdigung der Umstände unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger im Kraftfahrzeughandel beziehungsweise im Handel mit Kraftfahrzeugteilen selbständig tätig sei.

38

Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine tatsächliche Vermutung für die verwerfliche Gesinnung nicht besteht, wenn es sich bei dem benachteiligten Vertragspartner um einen Kaufmann (§ 1 Abs. 1, § 5 HGB) handelt (vgl. BGH, Urteile vom 2. Dezember 1982 – III ZR 90/81, NJW 1983, 1420 unter III 4; vom 11. Januar 1995 – VIII ZR 82/94, BGHZ 128, 255, 267 f.; vom 6. Mai 2003 – XI ZR 226/02, NJW 2003, 2230 unter II 2 a). Jedoch fehlen diesbezügliche Feststellungen des Berufungsgerichts; übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision der Beklagten nicht auf. Das Berufungsgericht hat lediglich festgestellt, der Kläger sei selbständig als Auto- beziehungsweise Autoteilehändler tätig gewesen. Dies genügt jedoch nicht für die Annahme einer Kaufmannseigenschaft in vorgenanntem Sinne, denn es fehlt an tragfähigen Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger Kaufmann ist, insbesondere dafür, dass seine Tätigkeit nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB).

39

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Kläger wegen „eines Kreditbedarfs“ an die Beklagte gewandt. Dies trägt den vorgenannten, der Vermutungswirkung zu Grunde liegenden Erfahrungssatz, wonach außergewöhnliche Leistungen – hier des Klägers – nicht ohne Not zugestanden werden, was der Beklagten, welche im Rahmen des hier in Rede stehenden Geschäftsmodells durch den Ankauf den Kunden kurzfristig liquide Mittel zur Verfügung stellt, bekannt war.

40

(d) Der Annahme einer tatsächlichen Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten aufgrund des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung im Kaufvertrag stehen nicht die vertraglichen Vereinbarungen zur Anmietung (aa), etwaige Nachteile der Beklagten (bb) und auch nicht Regelungen zur Verwertung des Fahrzeugs nach Ablauf der Mietzeit (cc) entgegen. Im Gegenteil sprechen diese Bestimmungen nach der gebotenen Gesamtbetrachtung für das Vorliegen eines sittenwidrigen Geschäfts (§ 138 Abs. 1 BGB). Durchgreifende Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht bei seiner tatrichterlichen Würdigung nicht unterlaufen.

41

(aa) Zwar könnte eine vertragliche Regelung im Mietvertrag, die dazu geführt hätte, dass der außergewöhnlich niedrige Kaufpreis im Rahmen der Vertragsdurchführung durch weitere Zahlungen an den Kläger teilweise ausgeglichen worden wäre, der Annahme eines groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung entgegenstehen. Solche, das beim Ankauf des Fahrzeugs bestehende Missverhältnis möglicherweise ausgleichenden Umstände bestehen vorliegend jedoch nicht. Im Gegenteil setzt sich das im Kaufvertrag begründete wirtschaftliche Ungleichgewicht zu Lasten des Klägers auch im Mietverhältnis fort.

42

Denn entgegen der gesetzlichen Grundregelung in § 535 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB hat nicht die Beklagte als Vermieterin, sondern der Kläger als Mieter sämtliche mit der Nutzung des Kraftfahrzeugs verbundene (Unterhaltungs-)Kosten – Versicherung, Steuern, Wartung, Reparatur – zu tragen (vgl. zur grundsätzlichen Erhaltungspflicht des Vermieters Senatsurteil vom 5. Dezember 2018- VIII ZR 17/18, NJW-RR 2019, 270 Rn. 17). Zwar hätte der Kläger auch die Möglichkeit gehabt, den „Block Steuern/Versicherung/Wartung/Reparaturen“ nicht zu übernehmen (§ 7 Buchst. d des Mietvertrags). Er wäre dann aber zur Zahlung einer deutlich höheren Miete von monatlich 900,21 € – statt 495 € – verpflichtet gewesen.

43

Zudem stellt die vom Kläger an die Beklagte – in nicht unerheblicher Höhe – zu entrichtende Miete entgegen der Ansicht der Revision nicht allein die Gegenleistung für die Überlassung der Nutzungsmöglichkeit an dem Kraftfahrzeug dar, sondern ist unter Beachtung der erheblichen Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert des Kraftfahrzeugs der Sache nach auch eine „Vergütung“ für die Überlassung des dem Kläger durch die Kaufpreiszahlung zur Verfügung gestellten Kapitals. Dies folgt aus einer Gesamtbetrachtung der Miethöhe und der Mietzeit. Denn in der ursprünglich vertraglich vereinbarten Mietzeit von sechs Monaten nach Vertragsschluss hatte der Kläger insgesamt einen Betrag in Höhe von 2.970 € an Mietzahlungen zu leisten und auch erbracht. Dies entspricht etwa 59 % des von ihm zuvor erhaltenen Kaufpreises.

44

(bb) Der von der Revision angeführte Umstand, dass sich die Beklagte während der Dauer der Mietzeit der Sachherrschaft über das Fahrzeug begibt und damit die Gefahr trägt, dieses nicht oder in einem (nicht unerheblich) beschädigten Zustand zurückzuerhalten, widerlegt die gegen sie sprechende Vermutung einer verwerflichen Gesinnung nicht. Denn im Falle der schuldhaften Zerstörung oder Beschädigung des Fahrzeugs durch den Mieter oder einen Dritten wären diese ihr jeweils zum Schadensersatz verpflichtet. Ihr Risiko dürfte sich daher in den meisten Fällen auf die (wirtschaftliche) Durchsetzbarkeit solcher Forderungen beschränken. Dieser Nachteil ist nicht derart gewichtig, dass er die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung entkräften könnte.

45

(cc) Entgegen der Auffassung der Revision führen schließlich auch die zwischen den Parteien für die Zeit nach dem Ende des Mietvertrags getroffenen Verwertungsregelungen (§ 13 des Mietvertrags) nicht dazu, dass die Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten widerlegt wäre. Das Berufungsgericht ist auch insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass diese Vereinbarungen, insbesondere die Regelung über die Auskehrung eines im Rahmen der öffentlichen Versteigerung möglicherweise erzielten Mehrerlöses (§ 13 Buchst. g des Mietvertrags), nicht dazu führen, dass das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Kaufvertrag weniger erheblich erschiene.

46

Denn einen Mehrerlös infolge der Versteigerung erhält der Kläger nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung nur, wenn der Zuschlag an einen Dritten, mithin weder an den Kläger als Mieter noch an die Beklagte als Vermieterin, erteilt wird. Einen solchen Dritterwerb zu verhindern, ist die Beklagte aber, wie der vorliegende Fall zeigt, in der Lage, indem sie selbst zunächst das Fahrzeug ersteigert (zu deren Recht, in der Versteigerung mitzubieten vgl. MünchKommBGB/Fetzer, 9. Aufl., § 383 Rn. 6 mwN; Staudinger/Kern, BGB, Neubearb. 2022, § 383 Rn. 15) und (erst) anschließend (gewinnbringend) weiterveräußert. Die Beklagte hat hierdurch die Möglichkeit, Einfluss auf den Preis zu nehmen und ohne einen Nachteil eigene Gebote abzugeben. Abgesehen von dieser Möglichkeit kann sie den Mieter (Verkäufer), dem der Mehrerlös im Falle des Zuschlags an ihn selbst ebenfalls nicht zufällt, zur Abgabe höherer Gebote bewegen, um hierdurch ein höheres Entgelt bei der Versteigerung zu erzielen. Somit kann die Beklagte ohne wesentliches wirtschaftliches Risiko unter anderem das Kraftfahrzeug selbst ersteigern – was vorliegend geschehen ist – und anschließend freihändig verkaufen, ohne den Mieter an einem etwaig anfallenden Mehrerlös beteiligen zu müssen.

47

Zudem ist ungeachtet des Verlaufs der Versteigerung sichergestellt, dass die Beklagte im Rahmen der Verwertung des Kraftfahrzeugs sowohl den von ihr an den Kläger gezahlten Kaufpreis als auch sämtliche von ihr aufgewandten Kosten wieder erstattet erhält. Denn der im Mietvertrag zwischen den Parteien vereinbarte Aufrufpreis setzt sich unter anderem aus dem Ankaufspreis, den Rückführungskosten für das Fahrzeug und den Kosten der Versteigerung selbst zusammen.

48

Da der Kläger, wenn er das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit wieder (zurück) erwerben möchte, somit jedenfalls den zuvor erhaltenen Kaufpreis an die Beklagte hätte (zurück-)zahlen müssen, trägt er auch den während der Mietzeit eingetretenen Wertverlust des Fahrzeugs.

49

(2) Die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags führt vorliegend auch zur Unwirksamkeit der im Rahmen der Erfüllung des Kaufvertrags erfolgten Übereignung des Kraftfahrzeugs durch den Kläger an die Beklagte.

50

(a) Zwar erfasst die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen einer Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB – im Gegensatz zur Nichtigkeit aufgrund Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) – eine in Erfüllung des nichtigen Verpflichtungsgeschäfts vorgenommene Verfügung des Benachteiligten in der Regel nicht (vgl. BGH, Urteile vom 8. Februar 1994 – XI ZR 77/93, NJW 1994, 1275 unter II 1; vom 9. Mai 2014 – V ZR 305/12, NJW 2014, 2790 Rn. 20). Etwas Anderes gilt allerdings dann, wenn die Unsittlichkeit gerade auch im Vollzug des sittenwidrigen Vertrags liegt, wenn also mit dem dinglichen Rechtsvorgang sittenwidrige Zwecke verfolgt werden oder in ihm die Sittenwidrigkeit begründet ist (BGH, Urteile vom 22. Januar 1992 – VIII ZR 374/89, NJW-RR 1992, 593 unter II 2 a bb; vom 20. Januar 2006 – V ZR 214/04, NJW-RR 2006, 888 Rn. 8; vom 9. Mai 2014 – V ZR 305/12, aaO; jeweils mwN).

51

(b) Dies ist vorliegend der Fall. Denn die sittenwidrige Benachteiligung des Klägers erschöpft sich – wie dargestellt – nicht etwa darin, dass er für einen deutlich zu geringen Kaufpreis die Verpflichtung übernommen hat, der Beklagten sein Kraftfahrzeug zu übereignen. Vielmehr war es gerade die Übertragung des Eigentums an dem Kraftfahrzeug, die die Beklagte darüber hinaus in die Lage versetzen sollte, sich sowohl durch die anschließende mietweise Überlassung an den Kläger als auch durch die spätere Verwertung des Kraftfahrzeugs (weitere) unrechtmäßige Vorteile zu Lasten des Klägers zu verschaffen.

52

(c) Zudem haben die Parteien das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft ausweislich des im Kauf- und im Mietvertrag zum Ausdruck gebrachten Willens zu einer Einheit (§ 139 BGB) zusammengefasst (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Mai 1985 – V ZR 47/84, NJW 1985, 3006 unter II 4 b; Staudinger/Fischinger, BGB, Neubearb. 2021, § 138 Rn. 219). Das von der Beklagten angebotene Modell des „sale and rent back“ basiert auf dem Ankauf des Fahrzeugs, dessen Übereignung an die Beklagte und der anschließenden Vermietung. Zwar muss ein Vermieter nicht Eigentümer sein, jedoch ist die Beklagte im Mietvertrag ausdrücklich als „Eigentümerin des Kraftfahrzeuges“ genannt und aufgrund der vorliegenden Sachverhaltskonstellation erst nach der Übereignung des Fahrzeugs in der Lage, dieses dem Kläger wirksam im Rahmen eines Mietvertrags zum Gebrauch zu überlassen. Überdies haben die Parteien im Mietvertrag – wie ausgeführt – bereits Vereinbarungen zur späteren Verwertung des Fahrzeugs getroffen, was ebenfalls eine Eigentümerstellung der Beklagten (§ 903 BGB) voraussetzte.

53

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass nach den getroffenen Abreden nur ein an die Beklagte übereignetes Fahrzeug für diese eine hinreichende Sicherheit für den von ihr an den Kläger gezahlten Kaufpreis darstellt.

54

bb) Der Kläger hat sein Eigentum auch nicht dadurch an die Beklagte verloren, dass diese das Fahrzeug zur öffentlichen Versteigerung gegeben hat und dort Meistbietende war. Das Berufungsgericht hat – rechtsfehlerfrei und von keiner der Revisionsparteien angegriffen – angenommen, dass der Beklagten zwar der Zuschlag erteilt worden (§ 156 Satz 1 BGB), diese aber bei der Eigentumsübertragung (§§ 929 ff. BGB) nicht in gutem Glauben gewesen ist (§ 932 Abs. 2 BGB; vgl. zum Erfordernis der Gutgläubigkeit im Rahmen einer [öffentlichen] Versteigerung, BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 – IX ZR 265/88, NJW 1990, 899 unter II 3; Staudinger/C. Heinze, BGB, Neubearb. 2020, § 935 Rn. 27) und daher im Ergebnis nicht wirksam das Eigentum am Fahrzeug erworben hat.

55

(1) Gemäß § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis ist vor diesem Hintergrund anzunehmen, wenn die Kenntnis deshalb fehlt, weil ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich die unbekannt gebliebenen Umstände förmlich aufgedrängt haben und leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt wurden (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juli 2010 – III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 28; vom 10. November 2009 – VI ZR 247/08, NJW-RR 2010, 681 Rn. 13; jeweils mwN [jeweils zu § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB]).

56

Die tatrichterliche Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur dahin, ob der Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt, bei der Beurteilung des Verschuldensgrads wesentliche Umstände außer Betracht gelassen wurden oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen wurde (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 10. November 2009 – VI ZR 247/08, aaO Rn. 12; vom 17. Oktober 2000 – XI ZR 42/00, BGHZ 145, 337, 340; vom 8. Juli 2010 – III ZR 249/09, aaO Rn. 27; jeweils mwN).

57

(2) Derartige Beurteilungsfehler sind dem Berufungsgericht, welches angenommen hat, der Beklagten sei wenigstens aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, dass die Übereignung an sie unwirksam gewesen sei, nicht unterlaufen. Zwar kommt es auf den vom Berufungsgericht herangezogenen Gesichtspunkt der Erkennbarkeit eines Verstoßes gegen das Rückkaufsverbot (§ 34 Abs. 4 GewO) für die Beklagte und einer daraus folgenden groben Fahrlässigkeit nicht an, da – wie ausgeführt – dahinstehen kann, ob eine Nichtigkeit der Verträge auch aus § 134 BGB in Verbindung mit § 34 Abs. 4 GewO folgt. Jedoch gelten die Erwägungen entsprechend bezüglich der gegebenen Nichtigkeit der Übereignung des Fahrzeugs an die Beklagte aus § 138 Abs. 1 BGB. Denn aufgrund der – infolge der objektiven Umstände zu vermutenden – verwerflichen Gesinnung musste die Beklagte davon ausgehen, dass sie nicht wirksam das Eigentum am Kraftfahrzeug des Klägers erworben hat und daher auch nicht infolge einer der Zuschlagserteilung in der Versteigerung nachfolgenden Übereignung zur Eigentümerin werden konnte.

58

cc) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger sein Eigentum am Kraftfahrzeug (erst) mit dessen Veräußerung durch die Beklagte an die            (§ 929 BGB) verloren hat. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht hierbei von einem gutgläubigen Erwerb (§ 932 Abs. 2 BGB) ausgegangen. Selbst wenn man dies anders sähe, läge – was das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend annimmt – in der Stellung des Klageantrags auf Zahlung von Schadensersatz die Genehmigung der Eigentumsübertragung (§ 185 Abs. 2 Satz 1 BGB), was Schadensersatzansprüche des Klägers nicht entfallen lassen würde (vgl. hierzu Senatsurteile vom 9. Februar 1960 – VIII ZR 51/59, NJW 1960, 860 unter 2, insoweit in BGHZ 32, 53 nicht abgedruckt; vom 29. April 1968 – VIII ZR 27/66, NJW 1968, 1326 unter 3 b).

59

b) Die Beklagte war zum Zeitpunkt des Verkaufs des Kraftfahrzeugs an das Unternehmen          dessen unberechtigte Besitzerin. Schon bei Erlangung des unmittelbaren Besitzes an dem Kraftfahrzeug – nach dem Ende der Mietzeit – am 17. Oktober 2018 war die Beklagte auch bezüglich ihres fehlenden Besitzrechts in bösem Glauben im Sinne der Vorschrift des § 990 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18. März 2016 – V ZR 89/15, BGHZ 209, 270 Rn. 8 mwN). Insoweit gelten die zu § 932 Abs. 2 BGB gemachten Ausführungen entsprechend. Der Beklagten war jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass die gegenständlichen Rechtsgeschäfte nichtig sind und dass sie aus diesem Grund weder aufgrund einer Eigentümerstellung noch aufgrund der Verwertungsregelungen im Mietvertrag berechtigt war, das Kraftfahrzeug in Besitz zu nehmen.

60

c) Da die Beklagte aufgrund der Veräußerung des Kraftfahrzeugs an das Unternehmen          schuldhaft (§ 280 Abs. 1 Satz 2, § 276 BGB) nicht mehr zu dessen Herausgabe in der Lage ist, ist sie dem Kläger gemäß § 989 BGB zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2016 – V ZR 89/15, BGHZ 209, 270 Rn. 10 mwN [auch zur Abgrenzung zum Vorenthaltungsschaden]).

61

d) Der nach den Vorschriften der § 990 Abs. 1, §§ 989, 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 BGB ersatzfähige Schaden umfasst sämtliche Vermögensschäden, die dem Eigentümer daraus entstehen, dass der Besitzer die Sache nicht herausgeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2014 – V ZR 305/12, NJW 2014, 2790 Rn. 34 mwN; BeckOK-BGB/Fritzsche, Stand: 1. August 2022, § 989 Rn. 14). Diesen Schaden hat das Berufungsgericht zutreffend danach bemessen, was der Kläger zur Beschaffung eines vergleichbaren Kraftfahrzeugs aufwenden müsste, nachdem nicht festgestellt ist, dass die Beklagte zur Wiederbeschaffung des gegenständlichen Fahrzeugs noch in der Lage wäre (§ 251 Abs. 1 BGB). Übergangenen Sachvortrag zeigt die Beklagte insoweit nicht auf (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 29. Januar 1993 – V ZR 160/91, NJW-RR 1993, 626 unter II).

62

Die Höhe des somit maßgebenden Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs hat das Berufungsgericht dabei entgegen dem Instanzvortrag des Klägers, der den Schaden dort noch mit 16.900 € angegeben hat – in der Revisionsinstanz greift er die Bemessung des Werts des Kraftfahrzeugs nicht mehr an -, gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 16.000 € geschätzt. Dies hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Schätzungsermessens und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. September 2021 – VIII ZR 111/20, BGHZ 231, 149 Rn. 72).

63

2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung der während der Dauer des Mietvertrags für das Kraftfahrzeug entrichteten Miete in Höhe von insgesamt 4.455 € sowie der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 99 € bejaht (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). Die Nichtigkeit des Mietvertrags hat zur Folge, dass ein Rechtsgrund für die genannten Zahlungen von Anfang an nicht bestanden hat. Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgebrachten Ansicht liegt nicht eine „(Teil-)Nichtigkeit“ lediglich des Kaufvertrags vor. Denn wie ausgeführt (siehe unter B I 1 a aa (2) (c)), bilden beide Verträge ein einheitliches Rechtsgeschäft mit der Folge einer Gesamtnichtigkeit (§ 139 BGB).

64

3. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, § 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO. Diese stehen dem Kläger jedoch nicht – wie vom Berufungsgericht ausgeurteilt – bereits ab dem Tag der Klagezustellung (23. Februar 2019), sondern entsprechend § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem Folgetag zu (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 1990 – VIII ZR 296/88, NJW-RR 1990, 518 unter I 2 c).

65

II. Zur Revision des Klägers

66

Das Berufungsurteil hat auch Bestand, soweit das Berufungsgericht dem Kläger lediglich einen Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 15.545 € statt des beantragten Betrags von 16.445 € zugesprochen hat. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers ist unzulässig (§ 552 Abs. 1 ZPO).

67

1. Die von der Revision des Klägers zutreffend in Höhe von 900 € angenommene Beschwer resultiert daraus, dass das Berufungsgericht den für die Schadensermittlung maßgebenden Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht, wie der Kläger in den Vorinstanzen gemeint hat, mit einem Betrag von 16.900 €, sondern – nach Einholung eines Sachverständigengutachtens – lediglich mit 16.000 € bemessen und in dieser Höhe dem Schadensersatzanspruch des Klägers zu Grunde gelegt hat.

68

2. Diese für ihn nachteilige Wertbemessung des Kraftfahrzeugs greift der Kläger mit seiner Revision aber nicht an. Insoweit ist sie unzulässig, weil sie entgegen der Vorschrift des § 551 Abs. 1, 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO nicht ordnungsgemäß begründet worden ist.

69

3. Vielmehr wendet sich der Kläger – im Rahmen der vorgenannten Beschwer (900 €) – mit seinem Rechtsmittel gegen die Anrechnung des von ihm erhaltenen Kaufpreises (5.000 €) auf seine (Schadensersatz- und Bereicherungs-)Ansprüche und vertritt die Ansicht, dem stehe § 817 Satz 2 BGB entgegen. Insoweit ist die Revision ebenfalls unzulässig, da eine unzulässige Klageänderung in Form einer Klageerweiterung vorliegt.

70

a) Denn der Kläger hat – was der Senat anhand der Prozesserklärungen selbst beurteilen kann (vgl. BGH, Urteile vom 9. Mai 1990 – VIII ZR 237/89, NJW 1990, 2683 unter II; vom 28. Februar 1996 – VIII ZR 241/94, NJW 1996, 1962 unter III 1 a; Beschluss vom 7. März 2012 – XII ZB 421/11, NJW-RR 2012, 755 Rn. 12; jeweils mwN) – bereits erstinstanzlich den von ihm erhaltenen Kaufpreis von seiner geltend gemachten Forderung abgezogen. Er hat, wie sich aus dem Berufungsurteil sowie aus dem in Bezug genommenen erstinstanzlichen Urteil ergibt, zunächst einen Betrag in Höhe von 21.454 € nebst Zinsen geltend gemacht, die Klage anschließend in Höhe der Kaufpreisforderung (5.000 €; sowie weiterer 9 €, was möglicherweise auf einem Schreibversehen beruht) zurückgenommen und zuletzt die Zahlung von lediglich 16.445 € nebst Zinsen begehrt.

71

Mit diesem Antrag war der Kläger in erster Instanz unterlegen und hat ihn – lediglich in diesem Umfang – in der Berufungsinstanz weiterverfolgt. Dabei war er nach wie vor der Ansicht, der von ihm erhaltene Kaufpreis sei entweder schadensmindernd zu berücksichtigen oder – im Rahmen des Bereicherungsausgleichs – an die Beklagte zurückzuzahlen, was auch durch den von ihm in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag deutlich wird. Denn mit diesem hat der Kläger die Herausgabe des Fahrzeugs begehrt und zwar „Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags von 5.000 € an die Beklagte.“ Somit stand der – bereits erstinstanzlich – zurückgenommene Betrag nicht mehr zur Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO).

72

b) Indem der Kläger sich nunmehr in der Revisionsinstanz gegen die Anrechnung des Kaufpreises auf die ihm zuerkannte Schadensersatzforderung beziehungsweise seinen Anspruch auf Rückzahlung der Miete und der Bearbeitungsgebühr wendet, erweitert er seine Klage (§ 264 Nr. 2 ZPO), was vorliegend unzulässig ist.

73

aa) Eine Klageänderung in der Revisionsinstanz ist grundsätzlich unzulässig (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 20. August 2015 – III ZR 57/14, NJW-RR 2016, 115 Rn. 31; vom 28. Juli 2016 – I ZR 252/15, NJW-RR 2017, 416 Rn. 9; vom 11. Juli 2018 – IV ZR 243/17, NJW 2018, 3389 Rn. 14; vom 31. Mai 2022 – VI ZR 804/20, NJW-RR 2022, 1071 Rn. 9; vom 4. August 2022 – III ZR 228/20, WM 2022, 1738 Rn. 11). Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn es sich nur um eine Klarstellung, Beschränkung oder Modifikation des früheren Antrags auf der Grundlage eines Sachverhalts handelt, der vom Berufungsgericht bereits gewürdigt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 18. Juni 1998 – IX ZR 311/95, NJW 1998, 2969 unter B II 1; vom 19. November 2014 – VIII ZR 191/13, BGHZ 203, 256 Rn. 23; vom 11. Juli 2018 – IV ZR 243/17, aaO Rn. 15). Eine Veränderung der Anträge in der Revisionsinstanz darf somit nicht zur Folge haben, dass die Würdigung eines Sachverhalts erforderlich wird, welcher der Beurteilung durch den Tatrichter noch nicht unterlag. Neu gestellte Anträge sind daher nicht schon deswegen zulässig, weil sie sich im Rahmen des § 264 Nr. 2 ZPO halten (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2022 – III ZR 228/20, aaO mwN).

74

bb) Hiervon ausgehend liegt kein Fall vor, in welchem die vom Kläger vorgenommene Klageerweiterung ausnahmsweise zulässig wäre. Wie ausgeführt hat er bereits erstinstanzlich den erhaltenen Kaufpreis anspruchsmindernd berücksichtigt. Die Frage, ob sich seine Schadensersatzforderung (§ 990 Abs. 1, § 989 BGB) oder sein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) um den erhaltenen Betrag von 5.000 € reduziert oder ob dem, wie der Kläger meint, die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB entgegenstehen könnte, war damit vom Berufungsgericht nicht zu prüfen. Somit lässt sich das Begehren des Klägers in der Revisionsinstanz nicht ausschließlich auf den Sachverhalt stützen, der vom Berufungsgericht bereits gewürdigt worden ist.

C.

75

Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts auf die Revision der Beklagten unter Verwerfung der Revision des Klägers als unzulässig (§ 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO) lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher nur insoweit unter Zurückweisung der weitergehenden Revision der Beklagten aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet diesbezüglich in der Sache selbst, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Zurückweisung der Berufung des Klägers auch insoweit, als das Berufungsgericht ihm Zinsen schon für einen vor dem 24. Februar 2019 liegenden Zeitpunkt zugesprochen hat.

76

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO.

  • Dr. Fetzer
  • Dr. Liebert
  • Dr. Schmidt
  • Wiegand
  • Dr. Reichelt