Versagung von Prozesskostenhilfe für Äußerungsberechtigten im Verfassungsbeschwerdeverfahren (Prozesskostenhilfebeschluss des BVerfG 1. Senat 3. Kammer)

BVerfG 1. Senat 3. Kammer, Prozesskostenhilfebeschluss vom 15.11.2022, AZ 1 BvR 65/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221115.1bvr006522

§ 94 Abs 3 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Verfahrensgang

vorgehend OLG Koblenz, 6. Dezember 2021, Az: 7 UF 413/21, Beschluss
vorgehend BVerfG, 7. März 2022, Az: 1 BvR 65/22, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 5. September 2022, Az: 1 BvR 65/22, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Der Antrag des Vaters des betroffenen Kindes, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Im hiesigen Verfahren hat sich die Beschwerdeführerin als Verfahrensbeiständin des Kindes mit einer mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde gegen die Übertragung von Teilen der elterlichen Sorge auf den Vater sowie die geplante Rückführung des Kindes in dessen Haushalt gewandt. Die Kammer hatte zunächst mit Beschluss vom 7. März 2022 die Wirksamkeit des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts einstweilen ausgesetzt und diesen mit Beschluss vom 5. September 2022 aufgehoben sowie die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

2

Der nach § 94 Abs. 3 BVerfGG äußerungsberechtigte Vater des betroffenen Kindes hat im Rahmen seiner Stellungnahme zum Erlass der einstweiligen Anordnung Prozesskostenhilfe beantragt.

II.

3

Der Antrag des Vaters bleibt ohne Erfolg.

4

Zwar können im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach § 94 Abs. 3 BVerfGG Äußerungsberechtigte Prozesskostenhilfe erhalten. Hierfür müssen allerdings besondere Voraussetzungen vorliegen, etwa, dass neue Gesichtspunkte vorgebracht werden, die für die verfassungsrechtliche Beurteilung von Bedeutung sein können. Maßgeblich ist die ex-ante-Perspektive eines vernünftigen Äußerungsberechtigten (vgl. BVerfGE 92, 122 <123 ff.>).

5

Solche Voraussetzungen sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Der äußerungsberechtigte Vater hat keine neuen Aspekte in das verfassungsgerichtliche Verfahren eingebracht, sondern sich darauf beschränkt, Umstände vorzutragen, die zeitlich nach Erlass der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 6. Dezember 2021 eingetreten sind und daher deren verfassungsrechtliche Mängel nicht beseitigen konnten. Da eine Bewilligung ausscheidet, wenn in der Äußerung im Sinne des § 94 Abs. 3 BVerfGG kein Beitrag zur verfassungsgerichtlichen Beurteilung geleistet wird (vgl. BVerfGE 92, 122 <124>), ist der Antrag des Vaters abzulehnen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.