BVerfG 1. Senat 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 20.10.2022, AZ 1 BvR 599/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221020.1bvr059922
§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend BSG, 3. Februar 2022, Az: B 12 KR 41/21 B, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 28. April 2021, Az: L 14 KR 335/18, Urteil
vorgehend SG Neuruppin, 28. September 2018, Az: S 9 KR 200/16, Urteil
Tenor
1. Der Antrag auf Zulassung des Herrn (…) als Beistand wird abgelehnt.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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1. Dem Antrag auf Zulassung eines Beistands ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>). Unabhängig von der nicht hinreichend dargelegten Sachdienlichkeit ist es nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Juni 2022 – 2 BvC 54/19 -, Rn. 1 m.w.N.).
2
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil keine Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig und hat damit keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie genügt weder hinsichtlich der ordnungsgemäßen Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) noch hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Darlegungsanforderungen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.