BVerwG 4. Senat, Beschluss vom 23.08.2022, AZ 4 BN 25/22, ECLI:DE:BVerwG:2022:230822B4BN25.22.0
Verfahrensgang
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 15. März 2022, Az: 15 N 21.1422, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2022 ergangenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird verworfen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde ist unzulässig. Sie verfehlt bereits die Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
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1. Die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die Eigentümerin habe beigeladen werden müssen, bleibt erfolglos.
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Die Möglichkeit, die Eigentümer planunterworfener Grundstücke, denen die Unwirksamkeitserklärung des Plans zum Nachteil gereichen würde, im Normenkontrollverfahren beizuladen, wurde geschaffen, um deren grundrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz Rechnung zu tragen (vgl. BT-Drucks 14/6393, S. 9 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000 – 1 BvR 1053/93 – NVwZ 2000, 1283). Die Beiladung ist nach ihrem Sinn und Zweck ein verfahrensrechtliches Instrument zum Schutze dieser Grundeigentümer und nicht etwa des Plangebers selbst. In aller Regel – so auch hier – wird die plangebende Gemeinde durch das Unterlassen der Beiladung der Eigentümer planunterworfener Grundstücke nicht in ihren Rechten berührt. Eine unter Rechtsschutzgesichtspunkten etwaige wechselseitige Stärkung der Verfahrenspositionen des Plangebers und beizuladender Dritter, die gemeinsam die Unwirksamkeitserklärung des Plans abzuwehren versuchen, ist mit dem Rechtsinstitut der Beiladung nicht bezweckt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. November 2005 – 4 BN 51.05 – BRS 69 Nr. 60 S. 33 f. m. w. N., Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 21 m. w. N., vom 30. Oktober 2007 – 4 BN 38.07 – juris Rn. 11 und vom 28. August 2017 – 9 B 16.17 – Buchholz 424.01 § 32 FlurbG Nr. 6 Rn. 14). Die Beschwerde legt im Übrigen nicht dar, dass der Antragsgegner im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf die jetzt angestrebte Beiladung der Eigentümerin hingewirkt hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2008 – 4 B 47.08 – juris Rn. 10).
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2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2019 – 4 B 27.19 – ZfBR 2020, 173 Rn. 4 und vom 12. Mai 2020 – 4 BN 3.20 – juris Rn. 3). Das leistet die Beschwerde nicht. Sie formuliert schon keine Frage, die grundsätzlicher Klärung bedarf. Sollte sie klären lassen wollen, ob eine versehentlich als „frühzeitig“ gemäß § 4 Abs. 1 BauGB deklarierte Behörden- und Trägerbeteiligung als Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB anzusehen ist, weil es sich hierbei um eine als Schreibfehler zu qualifizierende offensichtliche Unrichtigkeit handelt, würde eine solche Frage die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung betreffen. Tatsachenfragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
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3. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
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Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz (u.a.) des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 – 6 B 35.95 – NVwZ-RR 1996, 712). Das legt die Beschwerde nicht dar. Sie behauptet zwar eine Abweichung vom Urteil des Senats vom 8. März 2017 – 4 CN 1.16 – (BVerwGE 158, 182), benennt aber keinen Rechtssatz, mit welchem der Verwaltungsgerichtshof von vorgenannter Entscheidung abgewichen sein soll. Zudem ist das Urteil vom 8. März 2017 zu § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ergangen und nicht zu den hier einschlägigen § 4 Abs. 1 und 2 BauGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.