Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 27.09.2022, AZ 5 StR 235/22

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 27.09.2022, AZ 5 StR 235/22, ECLI:DE:BGH:2022:270922B5STR235.22.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Dresden, 10. Februar 2022, Az: 15 KLs 619 Js 21730/20

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu der erhobenen Verfahrensrüge der Verletzung von § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG bemerkt der Senat ergänzend:

Die Rüge ist jedenfalls unbegründet, weil auszuschließen ist, dass die Entscheidung auf einer ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit beruht. Es ist weder aus dem Revisionsvortrag noch sonst ersichtlich, zu welchen weitergehenden Erkenntnissen die Hauptverhandlung geführt hätte, wenn die Öffentlichkeit auch während der Schlussvorträge einschließlich des letzten Wortes des Angeklagten ausgeschlossen worden wäre.

  • Cirener
  • Gericke
  • Mosbacher
  • Resch
  • Werner