Unzulässiger Eilantrag, gerichtet ua auf die Rückgängigmachung einer Zwangsräumung (Ablehnung einstweilige Anordnung des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

BVerfG 2. Senat 3. Kammer, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 01.10.2022, AZ 2 BvQ 84/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20221001.2bvq008422

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 95 Abs 2 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits deshalb unzulässig, weil das Bundesverfassungsgericht die vom Antragsteller begehrte Rückgängigmachung der bereits erfolgten Zwangsräumung und die weiteren Verpflichtungsbegehren im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 <105>; 14, 192 <193>; 16, 220 <226>; 151, 58 <64 Rn. 13>; 155, 357 <374 Rn. 38>; BVerfGK 1, 32 <39>). Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine etwaige Grundrechtsverletzung feststellen und den betroffenen Hoheitsakt aufheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG), nicht jedoch über die Beseitigung der Beschwer hinaus den Parteien des Ausgangsverfahrens ein bestimmtes Verhalten zur Pflicht machen (vgl. BVerfGE 7, 99 <106>; 14, 192 <193>).

2

Darüber hinaus fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 – 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 – 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2).

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.