BPatG München 7. Senat, Urteil vom 11.07.2022, AZ 7 Ni 88/19 (EP), ECLI:DE:BPatG:2022:110722U7Ni88.19EP.0
Tenor
In der Patentnichtigkeitssache
…
betreffend das europäische Patent 1 123 678
(DE 501 00 732)
hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 11. Juli 2022 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kopacek, der Richterin Püschel sowie der Richter Dipl.-Ing. Wiegele, Dipl.-Ing. Univ. Gruber und Dipl.-Chem. Dr. rer. nat. Deibele
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 1 123 678 wird teilweise, nämlich im Umfang des Patentanspruchs 1, mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch für nichtig erklärt, dass
der Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält:
1. Küchenmaschine (1) mit einem Rührgefäß (10) und einem Antrieb (7) für ein Rührwerk (11) in dem Rührgefäß (10), wobei das Rührgefäß (10) in seinem unteren Bereich aufheizbar und weiter eine Wägeeinrichtung (12) vorgesehen ist und wobei weiter die Küchenmaschine (1) über voneinander distanzierte Fußsockel (5) auf einer Unterlage aufsteht, dadurch gekennzeichnet, dass in jedem Fußsockel (5), der für die Küchenmaschine (1) auch nachrüstbar ist, eine Wägeeinrichtung (12) integriert ist.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 1.000.000 € festgesetzt.
V. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 123 678 (Streitpatent), das am 26. Januar 2001 angemeldet worden ist und die Priorität aus der deutschen Patentanmeldung 100 05 920 vom 10. Februar 2000 in Anspruch nimmt. Es trägt die Bezeichnung „Küchenmaschine“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 501 00 732 geführt. Das in deutscher Verfahrenssprache abgefasste Streitpatent, das im Umfang seines Patentanspruchs 1 angegriffen wird, umfasst in seiner erteilten Fassung 5 Patentansprüche mit einem unabhängigen Vorrichtungsanspruch und den auf diesen rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 5.
2
Der Patentanspruch 1 hat in seiner erteilten Fassung folgenden Wortlaut:
3
1. Küchenmaschine (1) mit einem Rührgefäß (10) und einem Antrieb (7) für ein Rührwerk (11) in dem Rührgefäß (10), wobei das Rührgefäß (10) in seinem unteren Bereich aufheizbar und weiter eine Wägeeinrichtung (12) vorgesehen ist und wobei weiter die Küchenmaschine (1) über voneinander distanzierte Fußsockel (5) auf einer Unterlage aufsteht,
dadurch gekennzeichnet, dass in jedem Fußsockel (5) eine Wägeeinrichtung (12) integriert ist.
4
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 5, die nicht angegriffen sind, wird auf die Streitpatentschrift EP 1 123 678 B1 Bezug genommen.
5
In der Fassung des mit Schriftsatz vom 10. März 2022 eingereichten Hilfsantrags hat der Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut (Abweichungen gegenüber der erteilten Fassung durch Unterstreichung gekennzeichnet):
6
1. Küchenmaschine (1) mit einem Rührgefäß (10) und einem Antrieb (7) für ein Rührwerk (11) in dem Rührgefäß (10), wobei das Rührgefäß (10) in seinem unteren Bereich aufheizbar und weiter eine Wägeeinrichtung (12) vorgesehen ist und wobei weiter die Küchenmaschine (1) über voneinander distanzierte Fußsockel (5) auf einer Unterlage aufsteht, dadurch gekennzeichnet, dass in jedem Fußsockel (5
), der für die Küchenmaschine (1) auch nachrüstbar ist, eine Wägeeinrichtung (12) integriert ist.
7
Die Klägerin macht mit ihrer Teilnichtigkeitsklage geltend, dass das Streitpatent im Umfang des Anspruchs 1 nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ für nichtig zu erklären sei, weil sein Gegenstand nach Art. 52 EPÜ i.V.m. Art. 56 EPÜ nicht neu sei und nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
8
Sie reicht u. a. folgende Druckschriften und Dokumente ein:
9
D1 DE 36 07 636 A1
10
D2 DE 44 14 824 A1
11
D3 FR 2 734 050 A1
12
D4 US 5,886,302
13
D5 JP H7-213236 A
14
D5-Ü-masch Maschinenübersetzung von D5
15
D5-Ü Übersetzung von D5 durch öffentlich bestellte und beeidigte Übersetzerin für die japanische Sprache;
16
D6 JP H5-7526 A
17
D6-Ü-masch Maschinenübersetzung von D6
18
D6-Ü Übersetzung von D6 durch öffentlich bestellte und beeidigte Übersetzerin für die japanische Sprache.
19
Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei nicht neu gegenüber einer der Druckschriften D1 oder D5. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruhe zudem nicht auf erfinderischer Tätigkeit, ausgehend von der Druckschrift D2 in Kombination entweder mit der Druckschrift D3 oder der Druckschrift D4 sowie ausgehend von der Druckschrift D2 in Kombination entweder mit der Druckschrift D1 oder der Druckschrift D5. Ferner sei eine erfinderische Tätigkeit des Patentanspruchs 1 gegenüber der Druckschrift D6 und/oder der Druckschrift D2 in Kombination mit der Druckschrift D6 zu verneinen.
20
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag sei aufgrund des neu hinzugefügten Merkmals, dass jeder Fußsockel „für die Küchenmaschine (1) auch nachrüstbar“ sei, wegen fehlender Klarheit unzulässig. Es sei in technischer Hinsicht völlig unklar, was einen „auch nachrüstbaren“ von einem „nicht nachrüstbaren“ Fußsockel unterscheide. Zudem begründe das neu hinzugefügte Merkmal den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Ausführbarkeit (Art. II § 6 Nr. 2 IntPatÜG), da nicht offenbart sei, wie eine Küchenmaschine ohne Wägevorrichtung mit Fußsockeln nachgerüstet und auf diese Weise mit einer Wägevorrichtung ausgestattet werden könnte. Jedenfalls sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag für den Fachmann naheliegend, da jeder denkbare Fußsockel auch „nachrüstbar“ wäre, so z.B. im Hinblick auf D6.
21
Zum Rechtsschutzinteresse nach Ablauf des Streitpatents am 26. Januar 2021 trägt die Klägerin vor, es seien Patentverletzungsverfahren in Frankreich und Italien anhängig. Die hiesige Beklagte habe in Frankreich eine auf den französischen Teil des Streitpatents gestützte Verletzungsklage gegen eine französische Konzerngesellschaft der Klägerin erhoben und mache auch in Italien Ansprüche aus dem Streitpatent gegen eine italienische Konzerngesellschaft gerichtlich geltend. Die Patentverletzungsklagen beträfen den Verkauf einer Küchenmaschine in Frankreich und Italien, die von der hiesigen Klägerin auch in Deutschland angeboten worden sei.
22
Die Klägerin beantragt,
23
das europäische Patent EP 1 123 678 im Umfang des Anspruchs 1 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
24
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
25
die Klage abzuweisen,
26
hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen den Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags vom 10. März 2022 richtet.
27
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und verweist ihrerseits auf die Druckschriften
28
Ripa 1 DE 84 14 538 U1
29
Ripa 2 DE 84 14 537 U1
30
Ripa 3 DE 696 14 446 T2.
31
Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sei gegenüber den von der Klägerin in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen neu und beruhe gegenüber diesen Schriften auch auf erfinderischer Tätigkeit. Insbesondere könne eine Kombination von D2 und D6 nicht als naheliegend angesehen werden. Der Fußsockel in D6 weise gerade keine integrierte Wägeeinrichtung auf. Die Druckschrift D6 lehre im Hinblick auf die bodenseitig angeordnete Wägeeinrichtung nur die Erfassung von drei unterschiedlichen Einfederungsstufen der Stützfüße. Wenn eine ungleichförmige Belastung vorliege, könne es zu unterschiedlichen Meldungen kommen; eine klare Information könne hiervon nicht erhalten werden. Schon unter diesem Gesichtspunkt habe es zum Prioritätszeitpunkt für den Fachmann nicht nahegelegen, in D6 eine vorteilhafte Weiterbildung im Hinblick auf eine Küchenmaschine mit einer Wägeeinrichtung, wie sie aus D2 bekannt sei, zu sehen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents gemäß Hilfsantrag, mit dem ergänzten Merkmal, dass der Fußsockel mit der Wägeeinrichtung auch nachrüstbar sei, sei neu und erfinderisch. Dies sei im Stand der Technik nicht offenbart und liege auch nicht nahe. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei es fachmännisch eindeutig, was ein nachrüstbarer Fußsockel bedeute. Er sei gesondert einsetzbar und austauschbar. Eine fehlende Ausführbarkeit des Hilfsantrags sei deshalb ebenfalls zu verneinen.
32
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2019 hat der Senat den Streitwert des vorliegenden Patentnichtigkeitsverfahrens entsprechend der Angabe in der Klageschrift vorläufig auf 1.000.000,- € festgesetzt.
33
Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 2. September 2021 erteilt sowie einen weiteren rechtlichen Hinweis mit Schreiben vom 1. Februar 2022 gegeben, nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2021 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2021 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben.
34
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
35
Die Teilnichtigkeitsklage ist zulässig und auch in der Sache teilweise begründet. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 52, 56 EPÜ) liegt vor, soweit das Streitpatent über den Patentanspruch 1 in der von der Beklagten mit Hilfsantrag verteidigten Fassung hinausgeht. In der Fassung nach Hilfsantrag erweist sich der angegriffene Patentanspruch 1 als rechtsbeständig, weshalb die Klage insoweit abzuweisen ist.
36
Aufgrund des Einverständnisses der Parteien konnte der Senat über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Urteil im schriftlichen Verfahren entscheiden (§ 82 Abs. 3 Satz 2, § 84 Abs. 1 Satz 1 PatG).
I.
37
Die Teilnichtigkeitsklage ist wegen eines bestehenden Rechtsschutzinteresses der Klägerin auch nach Ablauf der Schutzdauer des Streitpatents am 26. Januar 2021 zulässig.
38
Ist ein Patent durch Zeitablauf erloschen, bedarf es eines schutzwürdigen Interesses des Klägers an der Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens, da ein Interesse der Allgemeinheit an einer Überprüfung der Rechtsbeständigkeit nicht mehr besteht. Hinreichender Anlass, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, besteht schon dann, wenn der Kläger Anlass zu der Besorgnis hat, er könne auch nach Ablauf der Schutzdauer noch Ansprüchen aus dem Patent wegen Handlungen in der Zeit vor dessen Erlöschen ausgesetzt sein. Ein Rechtsschutzinteresse darf in solchen Fällen nur dann verneint werden, wenn eine solche Inanspruchnahme ernstlich nicht mehr in Betracht kommt (st. Rspr., zuletzt BGH GRUR 2021, 696, Rn. 7 – Phytase; BGH GRUR 2021, 42, Rn. 7 – Truvada; BGH GRUR 2020, 1074, Rn. 28 – Signalübertragungssystem). Letzteres kann hier nicht angenommen werden.
39
Die Verletzungsverfahren aus dem Streitpatent gegen Unternehmen aus dem Konzern der Klägerin in Frankreich und Italien, die eine Küchenmaschine betreffen, die auch von der Klägerin im Inland angeboten worden ist, zeigen, dass die Beklagte bestrebt ist, ihr nach ihrer Auffassung zustehende Ansprüche wegen Verletzung des Streitpatents durchzusetzen. Rechtlich gehindert wäre sie nur in einem Fall des Klageverzichts auf Ansprüche aus dem Streitpatent. Ein solcher ist jedoch nicht erklärt worden.
II.
40
1. Das Streitpatent betrifft eine Küchenmaschine mit einem Rührgefäß und einem Antrieb für ein Rührwerk in dem Rührgefäß, wobei das Rührgefäß in seinem unteren Bereich aufheizbar und weiter eine Wägeeinrichtung vorgesehen ist und wobei die Küchenmaschine über voneinander distanzierte Fußsockel auf einer Unterlage aufsteht (Streitpatentschrift NiK1, Absatz [0001], Patentanspruch 1).
41
In der Streitpatentschrift ist angegeben, dass eine derartige Küchenmaschine mit Wägeeinrichtung aus der Druckschrift DE 44 14 824 A1 bekannt sei. Hier sei ein Wägebalken vorgesehen, welcher in einem verwindungssteifen Wagenchassis eingebaut sei. Das Gesamtgewicht der Antriebseinheit und des Mixtopfes ruhe hierbei auf diesem Wägebalken (NiK1, Absatz [0002]).
42
Im Hinblick auf den beschriebenen Stand der Technik werde eine technische Problematik der Erfindung darin gesehen, eine Küchenmaschine mit Wägeeinrichtung der in Rede stehenden Art in vorteilhafter Weise weiterzubilden (NiK1, Absatz [0003]).
43
2. Diese Aufgabe soll erfindungsgemäß durch eine Vorrichtung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelöst werden.
44
Die Merkmale der erteilten Fassung des Patentanspruchs1 sieht der Senat wie folgt gegliedert:
45
M1.1 Küchenmaschine (1) mit einem Rührgefäß (10) und einem Antrieb (7) für ein Rührwerk (11) in dem Rührgefäß (10),
46
M1.2 wobei das Rührgefäß (10) in seinem unteren Bereich aufheizbar
47
M1.3 und weiter eine Wägeeinrichtung (12) vorgesehen ist und
48
M1.4 wobei weiter die Küchenmaschine (1) über voneinander distanzierte Fußsockel (5) auf einer Unterlage aufsteht,
49
dadurch gekennzeichnet, dass
50
M1.5 in jedem Fußsockel (5) eine Wägeeinrichtung (12) integriert ist.
51
Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist das Merkmal M1.5 durch das Merkmal H1.5 ersetzt worden:
52
H1.5 in jedem Fußsockel (5), der für die Küchenmaschine (1) auch nachrüstbar ist, eine Wägeeinrichtung (12) integriert ist.
53
3. Als maßgeblicher Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist ein Maschinenbauingenieur mit Hochschulabschluss oder mit einem vergleichbaren akademischen Grad anzusehen, der über eine mehrjährige Erfahrung in der Konstruktion von Küchengeräten, insbesondere von Küchenmaschinen mit Rühr-, Heiz- und/oder Wiegefunktion verfügt. Diesem Fachmann sind die bei Küchenmaschinen Verwendung findenden Wägeeinrichtungen im Detail bekannt.
54
4. Der Fachmann geht bei der Auslegung der Merkmale des Streitpatents von Folgendem aus:
55
Der Patentanspruch 1 ist auf eine Küchenmaschine mit einem Rührgefäß und einem Antrieb für ein Rührwerk in dem Rührgefäß gerichtet (M1.1).
56
a) Unter einer anspruchsgemäßen Küchenmaschine ist nach allgemeinem Verständnis ein auch im Haushalt verwendbares Küchengerät mit einem Rührgefäß und einem elektrisch angetriebenen Rührwerk zu verstehen. Diese Küchenmaschine ist zur Verarbeitung von im Wesentlichen haushaltsüblichen Lebensmittelmengen geeignet und kann hierzu von einer Bedienperson auf einer Küchen-Arbeitsplatte platziert werden. Der Begriff der Küchenmaschine umschließt demnach nicht ohne Weiteres gleichermaßen Maschinen für Haushaltsküchen und Großküchen. Meint der Fachmann speziell eine Maschine nur für den Einsatz in einer Großküche, so spricht er konkret von einer Großküchenmaschine. Der Auffassung der Klägerin, der Begriff der Küchenmaschine umfasse sämtliche Vorrichtungen zur Verarbeitung von Lebensmitteln, kann somit nicht gefolgt werden.
57
b) Merkmalsgemäß soll das Rührgefäß dieser Küchenmaschine in seinem unteren Bereich aufheizbar sein (M1.2) und eine Wägeeinrichtung umfassen (M1.3). Über eine nicht näher bestimmte Anzahl von voneinander distanzierten Fußsockeln steht die Küchenmaschine auf einer Unterlage, beispielsweise einer Arbeitsplatte oder einem Tisch auf (M1.4), wobei in jedem Fußsockel eine Wägeeinrichtung integriert ist (M1.5).
58
c) Ein merkmalsgemäßer Fußsockel könnte einerseits durch eine gehäuseseitige oder separat vom Gehäuse vorgesehene Halterung für einen Fuß, beispielsweise einen Gummi-Fuß, ausgebildet sein (Streitpatentschrift, Absätze [0004], [0012], Figur 2), über den die Küchenmaschine dann auf einer Unterlage aufsteht. Die Küchenmaschine würde dann mittelbar über den Fußsockel auf der Unterlage aufstehen und der Fuß wäre nicht zwingend als Bestandteil des Fußsockels zu verstehen.
59
Andererseits umschließt der Begriff des Fußsockels auch eine Ausgestaltung, bei der ein gehäuseseitig oder separat vom Gehäuse vorgesehener Sockel als Fuß der Küchenmaschine unmittelbar auf der Unterlage aufsteht. Ein derartiger Sockel könnte beispielsweise blockartig auf der Unterlage aufliegen. Der Patentanspruch 1 fordert nicht, dass der Fußsockel vollumfänglich unterhalb der Küchenmaschine bzw. unterhalb deren Gehäuses ausgebildet sein müsste.
60
d) Die geforderten Wägeeinrichtungen werden im Patentanspruch 1 nicht näher definiert. Im Absatz [0008] der Streitpatentschrift (NiK1) ist dem allgemeinen Verständnis entsprechend angegeben, dass mittels der Wägeeinrichtungen die in das Rührgefäß einzubringenden Zutaten abgewogen werden können. Eine merkmalsgemäße Wägeeinrichtung könnte mangels näherer Spezifikation demnach eine einteilige oder mehrteilige rein elektrische, rein mechanische oder eine daraus kombinierte Vorrichtung zur Ermittlung des Gewichts von in das Rührgefäß eingeführten Lebensmitteln sein. Im Streitpatent sind als Komponenten, die der Gewichtsermittlung dienen, und somit auch einer Wägeeinrichtung zuzurechnen wären, eine als Keramikplatte 13 ausgebildete Brückenschaltung 16 von elektrischen Widerständen 14, 15, ein auf diese einwirkender Druckfuß 19 sowie Leitungsverbindungen 17 zur Signalübertragung und Stromversorgung genannt. Dass die Wägeeinrichtungen jeweils nur auf ein gewichterfassendes Element, beispielweise einen Dehnungsmessstreifen oder die im Streitpatent genannte Keramikplatte beschränkt sein müssten, ist im Patentanspruch 1 jedenfalls nicht spezifiziert.
61
e) Eine Wägeeinrichtung soll in jeden Fußsockel integriert sein. Bei dem einzigen Ausführungsbeispiel des Streitpatents (Patentanspruch 3, Figur 2) sind Bestandteile der Wägeeinrichtung, wie der Druckfuß 19 oder die Leitungsverbindungen 17 nicht in den Fußsockel eingegliedert bzw. im Fußsockel innenliegend ausgebildet. Demnach ist ein breites Verständnis einer integrierten Ausführung dahingehend angezeigt, dass Teile der Wägeeinrichtung durchaus auch außerhalb des Fußsockels liegen dürfen, diesem aber zumindest zugeordnet bzw. an diesem angeordnet sind (NiK1, Absatz [0005]; vgl. die Begrifflichkeit versehen, zuordbar). Ein derart enges Verständnis, dass die Wägeeinrichtung ggf. mit all ihren Bestandteilen komplett in den Sockel eingegliedert sein müsste, ist demnach weder vom Wortlaut des Merkmals M1.5 noch durch die diesbezügliche Offenbarung in der Streitpatentschrift gestützt.
62
f) Über das Merkmal H1.5 des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist gegenüber dem Merkmal M1.5 der erteilten Fassung ergänzend definiert, dass der Fußsockel für die Küchenmaschine auch
nachrüstbar sein soll. Hierzu ist in der Streitpatentschrift (NiK1) in den Absätzen [0004] und [0013] angegeben, dass sich Fußsockel mit integrierter Wägeeinrichtung als Zubehörteil auch zur Nachrüstung an Küchenmaschinen ohne Wägeeinrichtung eignen würden. Diese Ausführungen decken sich mit dem allgemeinen Verständnis, wonach nur etwas nachgerüstet werden kann, was zuvor nicht vorhanden war. Bei bloßem Ersatz eines Bauteils durch ein baugleiches Bauteil wäre das Bauteil durch ein Ersatzteil lediglich austauschbar.
63
Des Weiteren fordert das Merkmal H1.5 nicht nur allgemein, dass die definierten Fußsockel an sich bei Küchenmaschinen nachrüstbar sein sollen, vielmehr soll die Nachrüstbarkeit der Fußsockel
für die anspruchsgemäße Küchenmaschine gegeben sein. Zwar umfasst diese Küchenmaschine bereits Fußsockel mit Wägeeinrichtungen, die beispielsweise bereits werkseitig so vorgesehen sein könnten; prinzipiell hätten diese Fußsockel aber bei der definierten Küchenmaschine
auch nachgerüstet werden können (vgl. H1.5 „…
auch nachrüstbar…“). Die anspruchsgemäße Küchenmaschine musste demnach auch für den Betrieb ohne Wägeeinrichtung mit herkömmlichen Fußsockeln geeignet gewesen sein.
64
Das zusätzliche Merkmal der „Nachrüstbarkeit“, eine Funktionsangabe, stellt somit Anforderungen an die mechanische und steuerungstechnische Ausgestaltung der Küchenmaschine an sich, aber auch an die Ausgestaltung der Bestandteile der Küchenmaschine bildenden Fußsockel im Speziellen. Die Küchenmaschine gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag muss hierzu zunächst mechanisch derart ausgestaltet sein, dass nicht vom Patentanspruch 1 umschlossene Fußsockel ohne Wägeeinrichtungen durch merkmalsgemäße Fußsockel mit Wägeeinrichtungen ausgetauscht werden könnten. Das Gehäuse der Küchenmaschine ist demnach derart auszuführen, dass an oder in ihm Fußsockel montiert und demontiert werden können. Die definierte Küchenmaschine muss aber auch steuerungstechnisch derart ausgeführt sein, dass sie einerseits über Anschlüsse zur Stromversorgung und zum Signalaustausch für die in die Fußsockel integrierten Wägeeinrichtungen verfügt und andererseits auch die Steuerung sowie die Steuerungssoftware zur Verarbeitung der Signale und zur Anzeige von darauf basierenden Gewichtsinformationen beispielsweise über ein Display befähigt ist. Diese mechanischen und steuerungstechnischen Voraussetzungen müssen von der streitpatentgemäßen Küchenmaschine nach Hilfsantrag grundsätzlich, also auch dann, wenn lediglich Fußsockel ohne Wägeeinrichtung verbaut sind und die Küchenmaschine ohne Wägeeinrichtung betrieben wird, und in diesem Fall demnach vorhaltend für eine Nachrüstung von Fußsockeln mit Wägeeinrichtungen, erfüllt sein.
65
Nur dann ist die Küchenmaschine dahingehend merkmalsgemäß ausgestaltet, dass die Fußsockel mit Wägeeinrichtungen, falls sie nicht ohnehin schon verbaut sein sollten, ggf. auch nachgerüstet werden könnten.
66
Die merkmalsgemäßen, an der Küchenmaschine verbauten Fußsockel mit Wägeeinrichtungen ihrerseits müssen am oder im Gehäuse der Küchenmaschine zumindest montierbar und hierzu auch als separate Bauteile vorgesehen sein. Darüber hinaus verfügen sie über Anschlüsse zur Stromversorgung und Signalübertragung.
III.
67
Der angegriffene, erteilte Patentanspruch 1 des Streitpatents (Hauptantrag) ist nicht patentfähig. Dagegen ist die mit Hilfsantrag verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 zulässig und sein Gegenstand erweist sich auch als patentfähig.
68
1. Der erteilte Patentanspruch 1 (Hauptantrag)
69
Die anspruchsgemäße Küchenmaschine gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 des Streitpatents ist zwar neu, beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
70
a) Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften steht dem erteilten Patentanspruch 1 des Streitpatents neuheitshinderlich entgegen, insbesondere auch nicht die von der Klägerin diesbezüglich genannten Druckschriften D1 und D5.
71
aa) Die Druckschrift D1 (DE 36 07 636 A1, vgl. Spalte 4, Zeilen 23 bis 44, Figur) offenbart eine Vorrichtung zur mehrstufigen Sauerteigherstellung (Patentanspruch 1) mit einem Behälter 10 und einem Getriebemotor 28 für eine Rührwerkswelle 22 mit Rührflügeln 24 (Teilmerkmal von M1.1), wobei der Behälter auch in seinem unteren sich konusförmig verjüngenden Bodenbereich 14 über einen in Rohrschlangen 16 zirkulierenden Wärmeträger aufheizbar ist (M1.2). Über an voneinander distanzierten Beinen 30 angeordnete Messdosen 32 steht die Vorrichtung auf dem Untergrund auf. Die Messdosen bilden merkmalsgemäße Fußsockel mit integrierten Wägeeinrichtungen aus (M1.3, M1.4, M1.5). Die offenbarte Vorrichtung zur mehrstufigen Sauerteigherstellung ist zum Einsatz in einer Bäckerei (beispielsweise stehender Behälter, rechnergesteuerter Ablauf über Austragsleitung, Wasserzulauf über Spritzbalken, Fülltrichter) bestimmt und demnach räumlich und körperlich nicht dazu ausgebildet, auch in einer Haushaltsküche eingesetzt zu werden (Teilmerkmal von M1.1). Die Küchenmaschine nach Patentanspruch 1 ist demnach neu gegenüber der Druckschrift D1.
72
bb) Aus der Druckschrift D5 (JP H7-213236 A, vgl. Zusammenfassung, Figuren 1 bis 3) ist eine Kochvorrichtung zum Erwärmen und Kochen von Speisen (Patentanspruch 2) bekannt, wobei in einem Erwärmungskessel 2 ein über einen Elektromotor 7 angetriebener Rührer 8 vorgesehen ist (Teilmerkmal von M1.1). Der Erwärmungskessel ist bodenseitig über in eine Ummantelung 21 gepumpten hochtemperierten Wasserdampf aufheizbar (Absätze [0006], [0012]; M1.2). Zur Gewichtsmessung wird die gesamte Kochvorrichtung auf eine Waage mit einer Grundplatte 11 gestellt, wobei Wägezellen 14 in den Füßen 13 der Waage vorgesehen sind (Figur 3) oder Gewichtssensoren mit Mikrozellen 91 an den Seitenflächen der Füße 10 der Waage angebracht sind (Figur 1). Da die Waage als Bestandteil des Kochapparats zu verstehen ist, bilden die Füße 13, 10 Fußsockel und die Wägezellen 14 bzw. die Gewichtssensoren 91 Wägeeinrichtungen der Kochvorrichtung im Sinne des Streitpatents aus (M1.3, M1.4, M1.5).
73
Nicht verwirklicht bei dieser Kochvorrichtung ist dagegen das Teilmerkmal von M1.1 betreffend eine Küchenmaschine. Denn die Druckschrift D5 betrifft eine Vorrichtung zur großtechnischen Lebensmittelverarbeitung, die an die Medienversorgung eines Produktionsstandortes angebunden ist (Doppelwandkessel, Hochtemperaturdampf, Leitungen 31, 32) und dabei prozessgesteuert betrieben wird (Absätze [0006], [0015], Prozesssteuerung 9).
74
cc) Die Druckschriften D2 bis D4 sowie D6 stehen ebenfalls der Küchenmaschine gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 nicht neuheitshinderlich entgegen:
75
In der Druckschrift D2 (DE 44 14 824 A1, vgl. Patentansprüche 1 bis 3, Figur 1) wird eine gattungsgemäße Küchenmaschine 1 mit einem Rührgefäß 6 und einem Antrieb 8 für ein Rührwerk 10 (M1.1) beschrieben. Die Küchenmaschine umfasst mehrere distanzierte Abstellfüße 5 (M1.4) und eine Heizung 40 zur bodenseitigen Aufheizung des Rührgefäßes (M1.2). Eine Wägeeinrichtung 16 umfasst ein Ober- und Unterteil 25, 26, zwischen denen ein Wägeraum 29 zur Aufnahme eines Wiegebalkens 32 umschlossen wird (Spalte 4, Zeilen 46 bis Spalte 5, Zeilen 18, Figuren 4 bis 8; M1.3). Die Wägeeinrichtung ist über ihr Unterteil gehäuseinnenseitig fest an dem Gehäuseboden 17 verankert. Ein Chassis 15 nimmt das Rührgefäß sowie den Antrieb auf und ist auf der Wägeeinrichtung über kegelstumpfförmige Auflagefüße 22 bis 24 abgestützt. Somit kann die Wägeeinrichtung das Gewicht des Chassis, des Rührgefäßes mit Heizung sowie des Antriebs aufnehmen. Zu in den Abstellfüßen integrierten Wägeeinrichtungen ist dagegen in dieser Druckschrift nichts angegeben. Der Küchenmaschine der Druckschrift D2 fehlt demnach das Merkmal M1.5 des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents.
76
Die Druckschriften D3 und D4 betreffen keine Küchenmaschinen. Aus der Druckschrift D3 (FR 2 734 050 A1, vgl. Patentanspruch 1, Seite 9, Zeilen 16 bis 18, Figuren 1, 2, 4, 5) ist ein Gewichtssensor (capteur de poids) zur Verwendung in einer Personenwaage (pèse-personne) bekannt. In der Druckschrift D4 (US 5,886,302, vgl. Spalte 2, Zeilen 60 bis 64, Figur 1, 4A) ist eine Waage zur Verwendung als Lebensmittelwaage, als Frachtwaage oder insbesondere als Haushaltspersonenwaage (common bathroom scale) offenbart.
77
Das Küchengerät der Druckschrift D6 (JP H5-7526 A) bildet mangels eines elektrisch angetriebenen Rührwerks keine merkmalsgemäße Küchenmaschine aus (M1.1), offenbart allerdings die weiteren Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1: In der Druckschrift D6 (vgl. Absätze [0006], [0016] bis [0018], [0023], Figur 1) ist ein elektrisches Küchengerät in Form eines Warmhaltegefäßes zum Reiskochen und Warmhalten mit einem in ein Gehäuse A (Behälter-Hauptkörper) des Küchengeräts eingesetzten Reistopf 3 beschrieben, der in seinem unteren Bereich mittels eines in eine Heizscheibe 10 integrierten ringförmigen Heizers 9 aufheizbar ist (M1.2). Eine Wägeeinrichtung umfasst jeweils einen Stützfuß 26 mit Betätigungsstange 30, eine Feder 29 sowie Gewichtsdetektionsmittel 32, um das Gesamtgewicht des Gehäuses A des Küchengeräts zu erfassen (Absätze [0006], [0023]; M1.3) und daraus das Gewicht des in dem Reisbehälter enthaltenen Reises zu berechnen. Die Gewichtsdetektionsmittel können als piezoelektrisches Element, Dehnungsmessstreifen oder Kapazitäts-Sensor ausgeführt sein. An einer Bodenkomponente 6 sind voneinander distanzierte und sich in das Gehäuse erstreckende Paare von Vorsprüngen 27 ausgebildet, die am Gehäuseboden in aus dem Gehäuse herausragende Ausstülpungen zur Halterung der Stützfüße übergehen (Figur 2). Über diese Vorsprünge mit Ausstülpungen steht das Küchengerät auch mittelbar über die jeweiligen Stützfüße auf einer Unterlage auf, so dass die paarweisen Vorsprünge zusammen mit der jeweiligen Ausstülpung einteilig mit der Bodenkomponente vorgesehene Fußsockel im Sinne des Streitpatents ausbilden (Absatz [0023]; M1.4). Die Gewichtsdetektionsmittel sind jeweils über eine Stützplatte 28 mit Klammer 31 und die Stützfüße mit den Federn zusätzlich über die Ausstülpung am Fußsockel festgelegt und somit den auch als Halterungen fungierenden Fußsockeln zugeordnet. Die Wägeeinrichtungen sind demnach im Sinne des Streitpatents auch in den Fußsockel integriert (M1.5).
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Die Auffassung der Beklagten, die Druckschrift D6 zeige keine in einen Fußsockel integrierte Wägeeinrichtung, da sich das Gewichtsdetektionsmittel 32 im Inneren des Gehäuses befinde, teilt der Senat nicht, da eine Wägeeinrichtung gemäß den Merkmalen M1.3 und M1.5 des Patentanspruchs 1 einerseits nicht lediglich auf ein gewichtserfassendes Bauteil beschränkt sein muss und andererseits auch beim Streitpatent einer Wägeeinrichtung zuordbare Bauteile wie die Leitungsverbindungen 17 und der Druckfuß 19 (Fig. 2; Patentanspruch 3) ebenfalls außerhalb des Fußsockels liegen (vgl. obenstehende Ausführungen zur Auslegung der Merkmale M1.3, M1.4 und M1.5 im Abschnitt II.4.).
79
b) Die Küchenmaschine des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist jedoch dem Fachmann durch die Zusammenschau der Druckschriften D2 und D6 nahegelegt.
80
Als geeigneter Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist die Druckschrift D2 anzusehen, aus der eine Küchenmaschine mit den Merkmalen M1.1 bis M1.4 hervorgeht (vgl. obenstehende Ausführungen im Abschnitt III.1.a.cc), wobei zu der dort ausgebildeten Wägeeinrichtung im Einzelnen Folgendes angegeben ist:
81
Bei der Küchenmaschine ist ein Wiegebalken 32 mit Dehnungsmeßstreifen versehen und in einem Wägegehäuse 37 mit T-förmigem Grundriss angeordnet. Somit kann einer das Wiegeergebnis verfälschenden Verschmutzung des Wiegebalkens entgegengewirkt werden (Spalte 2, Zeilen 27 bis 35). Um Verkippungskräfte gering zu halten, ist der Wiegebalken entlang der größeren Achse x des ovalartigen Grundrisses des Rührgefäßes angeordnet, die mit der axialen Verlängerung zwischen dem Rührwerk und dem Antrieb zusammenfällt (Spalte 2, Zeilen 22 bis 27). Ein Chassis 15 dient der Aufnahme einer Rührtopfaufnahme 7 mit Heizung 40, des Rührgefäßes 6 und des Antriebs 8 und weist eine Längserstreckung auf, deren Achse u mit der Achse x übereinstimmt. Um eine optimale Gewichtsermittlung zu gewährleisten, stützt sich das Chassis mit seinen drei Auflagefüßen 22 bis 24 an drei, in Endbereichen des T-Grundrisses des Wägegehäuses angeordneten Auflagepunkten A1 bis A3 ab (Spalte 2, Zeilen 67 bis Spalte 3, Zeilen 8).
82
Hiervon ausgehend zieht der Fachmann, im Bestreben, die Küchenmaschine mit im Gehäuse integrierter Wägeeinrichtung der Druckschrift D2 zu verbessern, die Druckschrift D6 mit hinzu.
83
Der Fachmann erhält in der Druckschrift D6 den Hinweis, Wägeeinrichtungen direkt in die Fußsockel, über die ein Küchengerät auf einer Unterlage aufsteht, zu integrieren, um das Gewicht der im Gefäß befindlichen Lebensmittel zu ermitteln.
84
Für den Fachmann ist offensichtlich, dass durch Anwendung der Lehre der Druckschrift D6 bei der Küchenmaschine nach D2 die dortige komplexe und aufwendige Wägeeinrichtung 16 entfallen kann und sich somit wertvoller Bauraum im Gehäuseinneren der Küchenmaschine einsparen lässt. Darüber hinaus erkennt der Fachmann in der Ausgestaltung der Fußsockel mit Wägeeinrichtungen der Druckschrift D6 auch eine sowohl konstruktiv, funktional als auch ästhetisch für die Küchenmaschine der Druckschrift D2 geeignete Ausgestaltung.
85
In der demnach naheliegenden Kombination der Druckschriften D2 mit D6 gelangt der Fachmann zu einer Küchenmaschine mit sämtlichen Merkmalen, insbesondere auch mit dem Merkmal M1.5, des erteilten Patentanspruchs des Streitpatents gemäß Hauptantrag.
86
Ein wie von der Klägerin vertretenes Naheliegen der Küchenmaschine nach Patentanspruch 1 bereits in Kenntnis der Druckschrift D6 ist dagegen nicht gegeben, denn für den Fachmann besteht keine erkennbare Veranlassung, im Reistopf des Warmhaltegefäßes der Druckschrift D6 ein Rührwerk zu integrieren.
87
c) Die weiter geltend gemachten Kombinationen vermögen ein Naheliegen des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht zu begründen. Die Kombination der Druckschrift D2 mit einer der Druckschriften D3, D4 oder D5 führt den Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents.
88
aa) Druckschrift D2 i. V. m. D3
89
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist dem Fachmann ausgehend von der Druckschrift D2 in Verbindung mit der Druckschrift D3 nicht nahegelegt. Sollte der Fachmann nach Anregungen zur Weiterbildung der Wägeeinrichtung 16 der Küchenmaschine gemäß dem Dokument D2 im Stand der Technik suchen, so ist für ihn die Druckschrift D3 zwar von Relevanz, führt aber nicht zum erteilten Patentanspruch 1.
90
In der Druckschrift D3 ist ein Gewichtssensor (capteur de poids) mit Wiegebalken, beispielsweise für Personenwagen (pèse-personne), beschrieben, wobei der Wiegebalken 1 (barreau) mit Dehnungsmessstreifen 2, 2a (jauges d’extensomértie) an seinem einen Ende mit einem Sensorrahmen 3 (cadre) verbunden ist. Das andere Ende des Wiegebalkens ist frei, so dass der Wiegebalken bei Belastung seiner als Auflagefläche 4 (surface d’appui) fungierenden und vollständig innerhalb des Rahmens liegenden Oberfläche nach unten federt. Der Rahmen bildet eine dieser Auflagefläche gegenüberliegende Auflagefläche 5 (surface d’appui) zur Abstützung des Sensors 7 am Boden (Seite 6, Zeilen 16 bis 31, Figuren 1, 2). Zwischen einer das Gewicht 10 (poids) aufnehmenden Platte 9 (plateau) und dem Sensor kann ebenso wie zwischen dem Sensor und dem Boden jeweils ein Bauteil 11, 12 (organes) angeordnet sein. Ein derart von den beiden Bauteilen 11, 12 umfasster Sensor 7 ist als anspruchsgemäßer Fußsockel mit integrierter Wägeeinrichtung zu verstehen (M1.5). Ein zentraler bodenseitiger Wagensockel wird nicht mehr benötigt (Seite 8, Zeilen 10 bis Seite 9, Zeilen 4). Vorteilhaft gegenüber einer Ausgestaltung mit nur einem einzigen Gewichtssensor ist die Verwendung von zumindest drei Sensoren bzw. Fußsockeln, um Stör- oder Kippmomente und zu starke Durchbiegungen zu verhindern (Seite 5, Zeilen 4 bis 13).
91
Mittels des beschriebenen Gewichtssensors ließen sich die Herstellung von Wiegegeräten erleichtern, die Qualität (Seite 3, Zeilen 8 bis 12) sowie die Funktion von gerade klein bauenden Sensoren verbessern (Seite 7, Zeilen 21 bis 23) und ließen sich die Kosten von Wiegegeräten, wie Personenwagen reduzieren (Seite 9, Zeilen 16 bis 18), wobei Hystereseeinflüsse verringert und eine verlässliche Rückkehr auf eine Null-Position im unbelasteten Zustand sichergestellt werden könnten (Seite 9, Zeilen 11 bis 15).
92
Die Ausgestaltung des Wiegebalkens 32 im Einzelnen wird in der Druckschrift D2 dem Fachmann überlassen. Ausgehend von der in der Druckschrift D2 beschriebenen Küchenmaschine ist der Fachmann zwar, angesichts der in der Druckschrift D3 für den Gewichtssensor angegebenen Vorteile, angeregt, den einen Wiegebalken 32 konkret entsprechend der in der Druckschrift D3 gelehrten Konzeption für einen Gewichtssensor mit einem in einen Rahmen integrierten frei federnden Wiegebalken auszugestalten (D3, Figuren 1, 2). Diese Maßnahme führt den Fachmann aber nicht zu einer Küchenmaschine mit dem Merkmal M1.5 des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 des Streitpatents.
93
Soweit die Klägerin der Auffassung ist, der Fachmann könne der D3 die Anregung entnehmen, eine Wägeeinrichtung mit einem einzelnen Wiegebalken durch voneinander distanzierte und auf dem Untergrund aufstehende Fußsockel mit integrierter Wägeeinrichtung zu ersetzen und so in naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift D2 zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents zu gelangen, kann dem hinsichtlich des dargelegten Ergebnisses nicht gefolgt werden.
94
Denn in der Druckschrift D2 ist beschrieben, eine Waage in Form einer Wägeeinrichtung 16 im Gehäuse der Küchenmaschine integriert auszubilden. Im Bestreben, diese Küchenmaschine mit der integrierten Waage zu verbessern, berücksichtigt der Fachmann die eine Waage an sich betreffende Lehre der Druckschrift D3 konkret zur Verbesserung der Waage der Druckschrift D2. Dabei bietet es sich für ihn an, die drei Auflagefüße 22 bis 24 an dem Chassis der Küchenmaschine der Druckschrift D2, der Lehre der Druckschrift D3 folgend, als Fußsockel mit integriertem Sensor 7 auszugestalten und diese Fußsockel innen an der Unterseite des Gehäuses der Küchenmaschine festzulegen.
95
Dem Fachmann erschließt es sich unmittelbar, dass durch eine derartige Maßnahme,
96
o das Wägegehäuse 37 entfallen kann und entsprechend weniger Bauraum benötigt wird,
97
o die in beiden Druckschriften D2 und D3 als vorteilhaft hinsichtlich von Kippmomenten beschriebene Drei-Punkt-Auflage erhalten bleibt,
98
o durch die Verwendung von drei anstelle nur eines Wiegebalkens zu starke Durchbiegungen verhindert werden, und
99
o die drei Wägeeinrichtungen im Gehäuse der Küchenmaschine und zwischen den Bauteilen 11, 12 eingefasst, unverändert betriebssicher vor Verschmutzung geschützt sind.
100
Zu einer Küchenmaschine mit dem Merkmal M1.5 des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents führt aber auch diese Maßnahme den Fachmann nicht, da lediglich das Chassis 15 über drei voneinander distanzierte Fußsockel innen auf der Unterseite des Gehäuses der Küchenmaschine, nicht aber die Küchenmaschine auf einer Unterlage aufsteht.
101
Einen Hinweis darauf, die Wägeeinrichtungen direkt in Fußsockeln, über die ein zu wiegendes Objekt wie beispielsweise eine Küchenmaschine auf einer Unterlage aufsteht, zu integrieren, findet sich in der Druckschrift D3 eben gerade nicht.
102
bb) Druckschrift D2 i. V. m. Druckschrift D4
103
Auch die Zusammenschau der Druckschriften D2 und D4 führt den Fachmann nicht zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents.
104
Neue Aspekte gegenüber der Zusammenschau der Druckschriften D2 mit D3 ergeben sich hier nicht. Die Druckschrift D4 offenbart eine Waage in Form einer Lebensmittel-, einer Fracht- oder insbesondere einer Personenwaage für ein Badezimmer (Spalte 2, Zeilen 60 bis 64). Eine Plattform 18 (platform) stützt sich dabei über vier Fußsockel 28 (support) auf dem Boden ab. In jeden Fußsockel 28 ist jeweils ein piezoresistiver Sensor 50 als Wägeeinrichtung integriert (Merkmal M1.5).
105
Eine etwaige Berücksichtigung der Lehre der Druckschrift D4 bei der Küchenmaschine des Dokuments D2 leitet den Fachmann lediglich dazu an, in die Auflagefüße 22 bis 25 des Chassis 15, nicht aber in die Abstellfüße 5 der Küchenmaschine piezoresistive Sensoren zu integrieren.
106
cc) Druckschrift D2 i. V. m. Druckschriften D1 oder D5
107
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist ausgehend von der Druckschrift D2 in Verbindung mit einer der Druckschriften D1 oder D5 dem Fachmann nicht nahegelegt.
108
Sicherlich könnte der Fachmann beide, den Bereich der Lebensmittelverarbeitung betreffende Druckschriften D1 und D5 bei seinen, die Weiterbildung der Wägeeinrichtung der Küchenmaschine nach D2 betreffenden Überlegungen jeweils in Betracht ziehen.
109
Allerdings wird der Fachmann von einer konkreten Übernahme der jeweiligen Lehren absehen.
110
Bei der Vorrichtung der Druckschrift D1 umfasst jedes der Beine 30 einen streitpatentgemäßen Fußsockel in Form einer Messdose 32 (Figur).
111
Warum der Fachmann aber bei einer Küchenmaschine nach D2 die Abstellfüße 5 durch aus Messdosen gebildete Fußsockel mit den auf diese zur Gewichtseinleitung notwendigen Stütz- bzw. Verbindungsbeinen zum Gehäuse, und demnach zumindest durch eine, an eine konstruktive Ausgestaltung aus dem Apparatebau angelehnte Lösung ersetzen sollte, erschließt sich nicht. Denn eine solche Maßnahme ist bereits angesichts der an eine solche Küchenmaschine gestellten Designanforderungen so ohne Weiteres nicht angezeigt.
112
Ähnlich verhält es sich mit Blick auf die Lehre der Druckschrift D5, der zufolge der gesamte Kochapparat auf eine Waage, bestehend aus einer Grundplatte 11 und Füßen 13, 10 mit integrierten Wägezellen 14 oder Gewichtssensoren 91 gestellt wird. Auch diese Konstruktion entstammt dem Apparate- und Anlagenbau. Warum der Fachmann, die in das Gehäuse der Küchenmaschine nach D2 integrierte Wägeeinrichtung 16 dadurch ersetzten sollte, dass er die gesamte Küchenmaschine auf einer solchen Waage nach D5 anordnet, ist nicht ersichtlich.
113
2. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag
114
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist zulässig und sein Gegenstand auch patentfähig.
115
a) Die gegenüber dem Merkmal M1.5 zusätzlich in das Merkmal H1.5 aufgenommene Einschränkung, wonach der Fußsockel für die Küchenmaschine auch nachrüstbar ist, geht auf die Absätze [0004] und [0013] der Offenlegungs- und der Streitpatentschrift zurück.
116
Das Merkmal H1.5 weist hinsichtlich der für die Küchenmaschine und die Fußsockel geforderten Nachrüstbarkeit die erforderliche Klarheit auf und ist auch ausführbar offenbart.
117
Denn einerseits ist klar, dass ein auch nachrüstbarer Fußsockel gegenüber einem nicht auch nachrüstbaren Fußsockel zwingend ein separates am oder im Gehäuse der Küchenmaschine zumindest montierbares Bauteil sein muss und hierzu ggfs. über lösbare Anschlüsse zur Stromversorgung und Signalübertragung verfügen muss.
118
Andererseits erschließt es sich dem Fachmann auch ohne entsprechende Ausführungen im Streitpatent, wie eine Küchenmaschine mechanisch und steuerungstechnisch auszuführen ist, damit bei ihr Fußsockel mit Wägeeinrichtungen als Ersatz für solche ohne Wägeeinrichtungen nachgerüstet werden können. Auch wie die nachrüstbaren Fußsockel auszuführen sind, liegt für den Fachmann dabei auf der Hand. Diesbezüglich wird auf die obenstehenden Ausführungen zum Verständnis des Merkmals H1.5 im Abschnitt II.4.f verwiesen.
119
b) Die Küchenmaschine gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
120
Da bereits der Gegenstand des breiter gefassten erteilten Patentanspruchs 1 (Hauptantrag) als neu gegenüber dem im Verfahren genannten Stand der Technik anzusehen ist (vgl. obenstehende Ausführungen im Abschnitt III.1.a), muss dies auch für die enger gefasste Küchenmaschine des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag gelten.
121
Entsprechendes gilt, soweit ausgehend von der Druckschrift D2 dem Fachmann der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 unter Berücksichtigung einer der Druckschriften D1, D3, D4 oder D5 nicht als nahegelegt anzusehen ist (vgl. obenstehende Ausführungen im Abschnitt III.1.c). Dies vermag dann erst recht auch nicht die erfinderische Tätigkeit des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag in Frage zu stellen.
122
Aber auch die Zusammenschau der Druckschriften D2 und D6 führt den Fachmann – anders als hinsichtlich des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents (vgl. obenstehende Ausführungen im Abschnitt III.1.b) – nicht zu einer Küchenmaschine mit sämtlichen Merkmalen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag.
123
Die aus der Druckschrift D6 bekannt gewordenen Fußsockel sind einteilig mit der Bodenkomponente 6 ausgebildet. Hinweise auf eine lösbare Ausführung der in Figur 2 gezeigten Stromversorgung und Signalübertragung der Wägeeinrichtungen fehlen ebenfalls. Die Fußsockel mit integrierten Wägeeinrichtungen sind demnach nicht nachrüstbar im Sinne des Streitpatents in der Druckschrift D6 offenbart. Auch die Küchenmaschine ist nicht derart gestaltet, dass bei ihr die Fußsockel demontiert oder montiert werden könnten. Darüber hinaus ist dort nicht beschrieben, dass die Küchenmaschine auch ohne Wägeeinrichtung betrieben werden könnte. Die Zusammenschau der Druckschriften D2 und D6 führt den Fachmann demnach so nicht zur Küchenmaschine des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags.
124
Aber auch unter zusätzlicher Zuhilfenahme seines Fachwissens ist eine Ausführung gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags nicht nahegelegt.
125
Denn selbst wenn der Fachmann veranlasst gewesen sein sollte, eine Küchenmaschine mit nachrüstbarer Wägeeinrichtung vorzuschlagen, so hätte es angesichts der Lehre der Druckschrift D6 nahegelegen, lediglich die dort beschriebenen Komponenten der Wägeeinrichtung am Fußsockel nachrüstbar vorzusehen, nicht aber den gesamten Fußsockel mit den darin integrierten Bestandteilen der Wägeeinrichtung.
126
Gründe, aus denen heraus der Fachmann dennoch eine dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag gemäße Küchenmaschine auch unter Berücksichtigung der übrigen von der Klägerin benannten Druckschriften oder allein gestützt auf sein Fachwissen hätte vorschlagen sollen, sind erkennbar nicht gegeben. Die vom Streitpatent in der Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag vorgeschlagene Lösung lag demnach nicht nahe.
127
Der allein angegriffene Patentanspruch 1 des Streitpatents erweist sich somit in der Fassung nach Hilfsantrag rechtsbeständig. Somit war der Patentanspruch 1 des Streitpatents nur insoweit für nichtig zu erklären, als er über die Fassung des Hilfsantrags hinausgeht. Die nicht angegriffenen Unteransprüche 2 bis 5 sind von diesem Urteil unberührt und bleiben mit ihrem Rückbezug auf Patentanspruch 1 in seiner erteilten Fassung in Kraft.
IV.
128
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Unter Berücksichtigung der mit dem Hilfsantrag vorgenommenen sachlichen Beschränkung des Patentanspruchs 1 halten sich vorliegend Obsiegen und Unterliegen der Parteien in etwa die Waage, so dass es gerechtfertigt ist, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.
129
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.
V.
130
Die Festsetzung des Streitwerts für das Patentnichtigkeitsverfahren erfolgt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG i.V.m. § 51 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG nach billigem Ermessen. Nach ständiger Rechtsprechung ist hierfür im Allgemeinen der gemeine Wert des Patents bei Erhebung der Nichtigkeitsklage zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen maßgeblich (vgl. Schulte/Schell, PatG, 11. Aufl., § 2 PatKostG Rn. 43 m.w.N.). Der Senat hält den in der Klageschrift genannten Betrag in Höhe von 1.000.000,- €, worauf auch in den Hinweisschreiben des Senats vom 2. September 2021 und 1. Februar 2022 hingewiesen worden ist, für angemessen. Die Beklagte hat hiergegen keine Einwände erhoben. Durchgreifende Anhaltspunkte, die eine Abweichung von dem angegebenen Wert rechtfertigen könnten, sind – auch in Ermangelung eines auf Grundlage des Streitpatents geführten inländischen Verletzungsverfahrens – nicht ersichtlich. Der Streitwert ist daher – wie auch bereits vorläufig – in dieser Höhe festzusetzen.