Nichtannahme einer mangels Fristwahrung unzulässigen Verfassungsbeschwerde – Erhebung einer Landesverfassungsbeschwerde hemmt nicht den Lauf der Beschwerdefrist des § 93 Abs 1 BVerfGG (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 1. Senat 2. Kammer)

BVerfG 1. Senat 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 11.08.2022, AZ 1 BvR 1462/21, ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220811.1bvr146221

§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG

Verfahrensgang

vorgehend Landesarbeitsgericht München, 23. April 2021, Az: 10 Sa 236/18, Beschluss
vorgehend Landesarbeitsgericht München, 28. Juli 2020, Az: 10 Sa 236/18, Beschluss

vorgehend Landesarbeitsgericht München, 7. März 2019, Az: 10 Sa 236/18, Beschluss

vorgehend Landesarbeitsgericht München, 10. Januar 2019, Az: 10 Sa 236/18, Beschluss

vorgehend Landesarbeitsgericht München, 9. November 2018, Az: 10 Sa 236/18, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig, denn sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) wurden nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass er darauf vertraut habe, die Landesverfassungsbeschwerde hemme den Fristablauf. In dem auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts veröffentlichten Merkblatt zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde wird zur „Erschöpfung des Rechtswegs“ erläutert, dass die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht gerade nicht vorausgesetzt wird. Auch wenn dann zur Frist noch Zweifel bestehen sollten, wäre es nicht unzumutbar, dazu fachlichen Rat einzuholen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juni 2021 – 1 BvR 507/21 -, Rn. 2). Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.