Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 16.08.2022, AZ 5 StR 198/22

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 16.08.2022, AZ 5 StR 198/22, ECLI:DE:BGH:2022:160822B5STR198.22.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 18. Januar 2022, Az: 621 Ks 8/21

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Januar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu den Verfahrensrügen:

1. Durch die protokollierte Formulierung „Die Vorschrift des § 257 StPO wurde stets beachtet“ ist die Einhaltung der Vorschrift des § 257 Abs. 1 StPO belegt und bewiesen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 257 Rn. 2, 4 und § 273 Rn. 7). Der entgegenstehende Vortrag der Beschwerdeführerin verfängt daher nicht.

2. Die Rüge einer unzureichenden Anordnung des Selbstleseverfahrens ist jedenfalls unbegründet, weil eine Verlesung der Urkundenliste weder zur Individualisierung der einbezogenen Urkunden noch zur Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes erforderlich ist (vgl. LR/Mosbacher, StPO, 27. Aufl., § 249 Rn. 67; siehe auch BGH, Urteil vom 7. März 2019 – 3 StR 462/17, NStZ 2019, 422 Rn. 20).

  • Gericke
  • Mosbacher
  • Köhler
  • von Häfen
  • Werner