BGH 12. Zivilsenat, Beschluss vom 29.06.2022, AZ XII ZB 480/21, ECLI:DE:BGH:2022:290622BXIIZB480.21.0
§ 1836 Abs 1 S 2 BGB, § 1836 Abs 1 S 3 BGB, § 1836d BGB, § 1908i Abs 1 S 1 BGB, § 4 VBVG
Leitsatz
Lebt der Betroffene in einer ambulant betreuten Einrichtung der Eingliederungshilfe (SGB IX), in der er verpflichtet ist, behandlungspflegerische Leistungen, die über einfache ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen hinausgehen, auf eigene Kosten durch externe Dienstleister zu decken, hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt auch dann nicht in einer stationären Einrichtung oder dieser gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform, wenn der Schwerpunkt der angebotenen Leistungen nicht im Bereich der Behandlungspflege liegt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2021 – XII ZB 46/21, MDR 2021, 1157 und vom 5. Mai 2021 – XII ZB 580/20, FamRZ 2021, 1314).
Verfahrensgang
vorgehend LG Görlitz, 17. September 2021, Az: 5 T 68/21
vorgehend AG Bautzen , 28. April 2021, Az: 31 XVII 556/15 (2)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz – Außenkammern Bautzen – vom 17. September 2021 aufgehoben.
Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bautzen vom 28. April 2021 teilweise abgeändert. Unter Aufhebung der Rückforderungsanordnung wird die an den Betreuungsverein Landkreis Kamenz e.V. für die Tätigkeit seines Mitarbeiters in der Zeit vom 1. Oktober 2019 bis 31. März 2021 aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 2.340 € festgesetzt.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Wert: 936 €
Gründe
I.
1
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütungsansprüche eines Betreuungsvereins.
2
Der Betroffene bewohnt ein Zimmer in einer Außenwohngruppe eines Trägers sozialer Dienste. Zweck der Außenwohngruppe ist es, die dort lebenden Bewohner an eine selbständige Lebensführung heranzuführen. Vertragsgrundlage ist ein „Wohn- und Betreuungsvertrag in besonderen Wohnformen i.S.v. § 42 a Abs. 2 Nr. 2 SGB XII“. Der Beteiligte zu 2 ist als Mitarbeiter des Beteiligten zu 1 (Betreuungsverein) zum Betreuer für den Betroffenen bestellt.
3
Für die Zeiträume vom 1. Oktober 2019 bis 31. März 2021 hat der Beteiligte zu 1 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von monatlich 130 € beantragt. Dabei ist er davon ausgegangen, dass der mittellose Betroffene während des Vergütungszeitraums weder in einer stationären Einrichtung i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG noch in einer dieser gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 VBVG lebte.
4
Das Amtsgericht hat die Vergütung im vereinfachten Verwaltungsverfahren zunächst antragsgemäß festgesetzt. Im förmlichen Festsetzungsverfahren hat das Amtsgericht die Vergütung unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags auf monatlich 78 € festgesetzt und die überzahlten Beträge zurückgefordert. Das Landgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 1, mit der er die Festsetzung der Vergütung nach dem Aufenthaltsstatus des Betroffenen in einer „anderen Wohnform“ weiter verfolgt hat, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1.
II.
5
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
6
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Einrichtung, in welcher der Betroffene lebt, sei als stationäre Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG zu qualifizieren. Bereits aus dem vorliegenden Wohn- und Betreuungsvertrag ergebe sich eine ziemlich umfassende Gewährleistung der Versorgung der Bewohner. Denn der Vertrag umfasse neben der Gewährung von Wohnraum auch die mit kalendertäglich 32,74 € vergütete Fachleistung der Eingliederungshilfe, welche nach dem Inhalt des Vertrags eine umfassende Unterstützung orientiert am individuellen Bedarf des Bewohners beinhalte. Hierzu gehöre auch die Anleitung und Unterstützung bei der Tagesstrukturierung und der sinnvollen Betätigung, ferner die durchgehende Anwesenheit eines Mitarbeiters tagsüber von 8 – 16 Uhr in der Wohngruppe. Die Zubereitung der Mahlzeiten erfolge zwar durch die Bewohner eigenständig; auch hier würden sie jedoch wesentliche Hilfestellungen durch ein abgestuftes System der Geldzuteilung erfahren. Zudem würden auch Arztbesuche vom Betreiber organisatorisch unterstützt. Außerhalb der Dienstzeiten, also nach 16 Uhr und am Wochenende, bestehe die Möglichkeit, eine professionelle Betreuungskraft im Haupthaus der Einrichtung zu erreichen. Schließlich seien die Assistenzleistungen „im Paket“ vertraglich gebunden.
7
Bei der vorzunehmenden Gesamtschau bestehe vorliegend eine vom Betreiber angebotene, nicht frei wählbare organisatorische Übernahme der Verantwortung für die umfassende Sicherstellung wesentlicher Bedürfnisse der Bewohner. Die zugesagten Leistungen seien geeignet, einem Betreuer die Organisation des Lebens eines Bewohners der Einrichtung im Wesentlichen zu erleichtern.
8
Diese Einordnung werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die häusliche Krankenpflege i.S.v. § 37 SGB V nicht Inhalt der vertraglichen Leistungen sei und Leistungen der medizinischen Behandlungspflege danach nur erbracht würden, soweit es sich um einfachste Maßnahmen der Behandlungspflege handle, die keine medizinischen Fachkenntnisse erforderten. Entscheidend sei nicht in jedem Fall, ob der Betreiber umfassende behandlungspflegerische Leistungen zusage, sondern es müsse im Einzelfall beurteilt werden, an welchen Personenkreis sich das Angebot, welches eine Einrichtung mache, richte. Der betreuungsrechtliche Bedarf könne in manchen Fällen die Gewährleistung von Betreuung, in anderen Fällen die Gewährleistung von Pflege, in manchen Fällen beides erfordern. Eine Einrichtung, die sich auf die Betreuung von Menschen mit psychischer Erkrankung und/oder geistiger Behinderung spezialisiere, habe regelmäßig keine Leistungen im Bereich der Behandlungspflege zu erbringen. Das Schwergewicht liege hier – gerade auch im Bereich der Eingliederungshilfe – auf Leistungen der Betreuung, flankiert von Leistungen der Unterstützung im gesundheitlichen Bereich. Dies sei auch im konkreten Fall gewährleistet. Die hier in Anspruch genommene Einrichtung richte sich an chronisch psychisch kranke Menschen, die vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage sind, ohne Unterstützung ein eigenständiges Leben zu führen. Aus dem Gesetz lasse sich nicht ableiten, dass als stationäre Einrichtungen nur solche gelten sollten, die Betreuung und Pflege zur Verfügung stellten; das Gesetz spreche von Betreuung oder Pflege. Eine Behandlungspflege könne daher nicht zwingendes Merkmal einer stationären Einrichtung sein.
9
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht ist rechtsfehlerhaft zu der Einschätzung gelangt, der Betroffene habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG. Auch liegt kein Aufenthalt in einer ihr gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 VBVG) vor.
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a) Die dem Betreuer zustehende Vergütung bestimmt sich gemäß § 4 Abs. 1 VBVG nach monatlichen Fallpauschalen, deren Höhe sich unter anderem nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Betreuten richtet (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 VBVG).
11
§ 5 Abs. 3 Satz 1 VBVG unterscheidet dabei zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach § 5 Abs. 3 Satz 3 VBVG gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits. Stationäre Einrichtungen sind nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG solche, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Demgegenüber sind ambulant betreute Wohnformen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 VBVG entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen. Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 VBVG sind ambulant betreute Wohnformen stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.
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aa) Die Regelung des § 5 Abs. 3 VBVG wurde durch das Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22. Juni 2019 (BGBl. 2019 I S. 866) eingeführt. Die Regelung hat die Funktion, anhand eines griffigen, ohne erheblichen Aufwand feststellbaren Kriteriums Unterschiede im Betreuungsaufwand zu erfassen, nachdem sich das Selbstverständnis von pflegebedürftigen Personen, von Menschen mit Behinderungen und die gesellschaftlichen Ziele von Teilhabe und Selbstbestimmung gewandelt haben und sich eine Vielzahl von ambulant betreuten Wohnformen herausgebildet hat, die sich im Umfang der tatsächlichen Betreuung erheblich unterscheiden und ein breites Spektrum vom reinen Servicewohnen mit Notrufdienst und Vermittlung von hauswirtschaftlichen beziehungsweise Pflege-Leistungen bis hin zu Intensivpflege-Wohngemeinschaften abdecken. Da die Regelung jedoch nur dazu dient, die pauschalierten Zeitansätze festzulegen, und daher in der Praxis handhabbar bleiben muss, wird die Anwendung der reduzierten Zeitansätze lediglich auf solche ambulant betreuten Wohnformen ausgedehnt, die sich entweder durch eine permanente Präsenz oder durch eine ständige Erreichbarkeit (z.B. in Form einer Nacht- und Rufbereitschaft) professioneller Pflege- oder Betreuungskräfte auszeichnen. Eine inhaltliche Änderung gegenüber der bisherigen Regelung, die insoweit auf den Begriff des Heims nach dem Heimgesetz abgestellt hatte, war nicht beabsichtigt. Die von der Rechtsprechung bislang zur Definition des Begriffs „Heim“ entwickelten Grundsätze sollten weiterhin Gültigkeit behalten (Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 – XII ZB 46/21 – MDR 2021, 1157 Rn. 13 mwN).
13
Auch die Überlegung, bestimmte Formen des ambulant betreuten Wohnens den stationären Einrichtungen gleichzustellen, war daran ausgerichtet, ob die angebotenen Pflege- oder Betreuungsleistungen durch einen professionellen Organisationsapparat getragen sind und eine Verantwortungsgarantie – wie in einer stationären Einrichtung – des Trägers begründen. Dies setzt voraus, dass von den Bewohnern keine Auswahlentscheidungen darüber zu treffen sind, von welchem Anbieter die externen Pflege- oder Betreuungsleistungen in Anspruch genommen werden, und zudem gewährleistet ist, dass der Leistungsanbieter Änderungen im Versorgungsbedarf der Bewohner erkennt und abdeckt. Daher werden nur solche ambulant betreuten Wohnformen stationären Einrichtungen gleichgestellt, in denen der Anbieter der Pflege- oder Betreuungsleistungen nicht frei wählbar ist und in denen eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Pflegekräfte oder – in der Behindertenhilfe – durch professionelle Betreuungskräfte vorgehalten wird. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistungen durch den Betroffenen kommt es nicht an (Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 – XII ZB 46/21 – MDR 2021, 1157 Rn. 14 mwN).
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bb) Zu § 5 Abs. 3 VBVG in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung, der für den pauschal zu vergütenden Zeitaufwand eines Betreuers danach unterschied, ob der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat oder nicht, hat der Senat bereits vor den Beratungen über das Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22. Juni 2019 weitere Kriterien entwickelt. Danach waren die Voraussetzungen des vergütungsrechtlichen Heimbegriffs nur dann erfüllt, wenn Wohnraum, Verpflegung und tatsächliche Betreuung sozusagen „aus einer Hand“ zur Verfügung gestellt oder bereitgestellt werden. Eine Wohnung wurde daher nicht schon dadurch zum Heim, dass der Vermieter dem Mieter anbot, ihm bei Erforderlichkeit Verpflegung und tatsächliche Betreuung durch einen Drittanbieter zu vermitteln, solange der Mieter nicht vertraglich gebunden war, dieses Angebot im Bedarfsfall anzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. November 2018 – XII ZB 517/17 – FamRZ 2019, 477 Rn. 11 und vom 4. November 2020 – XII ZB 436/19 – MDR 2021, 326 Rn. 10). Dem lag die Erwägung zugrunde, dass sich einerseits der Aufwand der rechtlichen Betreuung erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zuhause oder in einem Heim lebt, während andererseits die Abrechnung der Betreuervergütung durch ein striktes, an griffige und leicht feststellbare Kriterien gebundenes Verständnis des vergütungsrechtlichen Heimbegriffs vereinfacht werden sollte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2021 – XII ZB 46/21 – MDR 2021, 1157 Rn. 15 und vom 28. November 2018 – XII ZB 517/17 – FamRZ 2019, 477 Rn. 9 mwN).
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b) Unter Anwendung dieser Grundsätze kann auch im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht angenommen werden, der Betroffene habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung. Auch hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einer ihr gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform. Denn zu den Voraussetzungen für beides gehört eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung in allen aufkommenden Belangen der Betreuung oder Pflege. Diese ist hier nicht gegeben.
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Gemäß Ziffer I. des Wohn- und Betreuungsvertrags bestehen die Leistungen des Trägers neben der Überlassung von Wohnraum in der Verpflegung und in Leistungen der Eingliederungshilfe. Zwar umfasst nach Ziffer V.9.1. des Vertrags die Eingliederungshilfe auch Pflegeleistungen. Indessen ist gemäß Ziffer V.9.3. die häusliche Krankenpflege i.S.v. § 37 SGB V grundsätzlich nicht Inhalt der Leistungen. Leistungen der medizinischen Behandlungspflege erbringt der Träger nur, soweit es sich um einfachste Maßnahmen der Behandlungspflege handelt, die keine medizinischen Fachkenntnisse erfordern und daher von jedem erbracht werden können. Nach Ziffer V.9.5. vermittelt im Bedarfsfall der Träger dem Nutzer unter Beachtung der freien Arztwahl bzw. der Wahl des Leistungserbringers ärztliche Hilfe, einen häuslichen Krankenpflegedienst oder ein vertraglich mit den gesetzlichen Krankenkassen verbundenes Sanitätshaus. Zwar erbringt nach Ziffer V.10.1. des Vertrags der Träger die entsprechend angepassten notwendigen Leistungen, wenn sich der Bedarf des Nutzers nach körperbezogenen Pflegemaßnahmen bzw. pflegerischen Betreuungsmaßnahmen verändert, allerdings könne der Anbieter in einigen Fallgruppen den entstehenden Bedarf nicht erfüllen. Danach werden umfassende behandlungspflegerische Leistungen vom Träger nicht erbracht, sondern es wird im Bedarfsfall lediglich die Vermittlung unter Beachtung des Rechts zur freien Arztwahl bzw. zur freien Wahl des Leistungserbringers angeboten, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass Wohnraum, Verpflegung und tatsächliche Betreuung „aus einer Hand“ zur Verfügung gestellt oder bereitgestellt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2021 – XII ZB 46/21 – MDR 2021, 1157 Rn. 18; vom 2. Juni 2021 – XII ZB 582/20 – MDR 2021, 1294 Rn. 15 und vom 5. Mai 2021 – XII ZB 580/20 – FamRZ 2021, 1314 Rn. 14 f.).
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Darauf, ob im Vergütungszeitraum ein konkreter Bedarf des Betroffenen angefallen ist, der die Beauftragung einer externen Dienstleistung durch den Betreuer erforderlich machte, kommt es im Rahmen der gebotenen pauschalierten Betrachtung nicht an.
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Die hier gewählte Wohn- und Betreuungsform ist danach weder eine stationäre Einrichtung noch dieser gleichgestellt. Die Frage, ob mit der gewählten Wohnform und Pflege gleichwohl einzelne Entlastungen des Beteiligten zu 2 verbunden sein mögen, stellt sich wegen der hier gebotenen typisierenden Betrachtungsweise nicht.
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3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind.
- Dose
- Schilling
- Günter
- Nedden-Boeger
- Guhling