BVerfG 1. Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 18.10.2020, AZ 1 BvR 110/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201018.1bvr011020
Verfahrensgang
vorgehend BAG, 24. September 2019, Az: 10 AZR 562/18, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 9. November 2018, Az: 9 Sa 627/18, Urteil
vorgehend ArbG Berlin, 29. März 2018, Az: 61 Ca 81038/17, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird, unbeschadet der Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Unabhängig von den Anforderungen an ihre Zulässigkeit greifen die mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen in der Sache jedenfalls nicht durch. Insoweit wird auf den Beschluss der Kammer vom 11. August 2020 – 1 BvR 2654/17 – (Rn. 19 ff. zur zulässigen Rückwirkung des Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetzes; Rn. 33 f. zur Bindung von nicht tarifgebundenen Arbeitgebern) verwiesen.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.