Beschluss des BGH 3. Strafsenat vom 19.04.2022, AZ AK 13/22

BGH 3. Strafsenat, Beschluss vom 19.04.2022, AZ AK 13/22, ECLI:DE:BGH:2022:190422BAK13.22.0

§ 129 Abs 2 StGB, § 129a Abs 1 Nr 1 StGB, § 129b Abs 1 StGB, § 129b Abs 2 StGB, § 129a Abs 1 StGB vom 22.07.2017

Tenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe

I.

1

Der Beschuldigte befindet sich seit dem 6. Oktober 2021 aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. September 2021 (ErmRi Gs 89/21) ununterbrochen in Untersuchungshaft.

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Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Jabhat al-Nusra“ beteiligt, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet gewesen seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte soll sich Anfang 2013 der Jabhat al-Nusra angeschlossen und sich für diese bis 2014 mitgliedschaftlich beteiligt haben, indem er einen Kampfverband geführt, einen Kontrollposten besetzt und an mindestens zwei Gefechten teilgenommen habe.

II.

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Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

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1. Der Beschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Tat dringend verdächtig.

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a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

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aa) Die „Jabhat al-Nusra“ („Jabhat al-nusra li-ahli ash-sham“ [Hilfsfront für das Volk Großsyriens]) wurde Ende 2011 von Abu Muhammad al-Jawlani und anderen syrischen Mitgliedern der seinerzeitigen Organisation „Islamischer Staat im Irak“ (ISI) im Auftrag deren Anführers Abu Bakr al-Baghdadi in Syrien gegründet und sollte als Ableger der irakischen Organisation im Nachbarland operieren. Die Gründung wurde im Januar 2012 in einem im Internet veröffentlichten Video bekannt gegeben. Zwischen den zwei Gruppierungen kam es im April 2013 zum Bruch, als al-Baghdadi die Vereinigung der Teilorganisationen ISI und Jabhat al-Nusra im neu ausgerufenen „Islamischen Staat im Irak und Großsyrien“ (ISIG) verkündete. Al-Jawlani wies dies als Anführer der Jabhat al-Nusra zurück, betonte die Eigenständigkeit seiner Gruppierung und legte den Treueeid auf den Emir der Kern-al-Qaida, Ayman al-Zawahiri, ab; die Jabhat al-Nusra fungierte danach als Regionalorganisation von al-Qaida in Syrien.

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Ziel der Jabhat al-Nusra war der Sturz des Assad-Regimes in Syrien, das sie durch einen islamischen Staat auf der Grundlage ihrer eigenen Interpretation der Scharia ersetzen wollte. Darüber hinaus erstrebte sie die „Befreiung“ des historischen Großsyrien, das heißt Syriens einschließlich von Teilen der südlichen Türkei, des Libanon, Jordaniens, Israels und der palästinensischen Gebiete. Diese Ziele verfolgte die Vereinigung mittels militärischer Operationen, aber auch durch Sprengstoffanschläge, Selbstmordattentate, Entführungen, gezielte Tötungen von Angehörigen des syrischen Militär- und Sicherheitsapparats und nicht am Konflikt beteiligten Zivilisten. Insgesamt werden der Gruppierung mehr als 2.000 Anschläge zugerechnet, bei denen mindestens 10.000 Menschen getötet wurden.

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Die Jabhat al-Nusra war militärisch-hierarchisch organisiert. Dem Anführer al-Jawlani war ein aus fünf bis sechs Personen gebildeter Schura-Rat zugeordnet. Unterhalb dieser Führungsebene standen die Kommandeure der insgesamt aus mehreren Tausend Personen bestehenden kämpfenden Einheiten, die ihrerseits in die vor Ort agierenden Kampfgruppen untergliedert waren. Ihre militärische Ausbildung erhielten die Kämpfer in einem verzweigten Netz von Trainingslagern. Daneben gab es Hinweise auf sogenannte „Scharia-Komitees“ in den von der Organisation kontrollierten Gebieten, die religiöse Angelegenheiten regelten und den Aufbau eines eigenen Justiz- und Verwaltungssystems vorantrieben. Für ihre Öffentlichkeitsarbeit bediente sie sich einer eigenen Medienstelle, über die sie im Internet Verlautbarungen, Operationsberichte und Anschlagsvideos verbreitete. Darüber hinaus unterhielt sie ein Netzwerk von „Korrespondenten“ in Syrien, die ihre Berichte über Twitter-Kanäle veröffentlichten.

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bb) Der Beschuldigte schloss sich Anfang 2013 der Jabhat al-Nusra an und leistete in seiner Heimatstadt A.      gegenüber deren Anführer einen Treueeid. Er führte im Weiteren einen aus 19 bis 30 Personen bestehenden Kampfverband. Dabei trug er einen schwarzen Kampfanzug und ein Stirnband mit dem islamischen Glaubensbekenntnis auf schwarzem Untergrund. Bewaffnet war er unter anderem mit einer Pistole sowie einer Machete; er befehligte einen Geländewagen mit einer auflaffetierten 23-Millimeter-Maschinenkanone. Daneben sicherte er das Gebiet von A.      unter anderem durch die Besetzung von Kontrollposten und nahm an Gefechten gegen Einheiten des „Islamischen Staates“ sowohl im Winter 2013/2014 zur Rückeroberung der Erdölquellen in der Ortschaft as.      als auch im Jahr 2014 in der Nähe der Ortschaft Al.       teil.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Haftbefehl Bezug genommen.

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b) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der ausländischen terroristischen Vereinigung „Jabhat al-Nusra“ beruht auf den Ergebnissen entsprechender Strukturermittlungen des Generalbundesanwalts, die sich insbesondere auf islamwissenschaftliche Gutachten, umfangreiche Auswerteberichte des Bundeskriminalamtes und Behördenerklärungen stützen.

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Die Handlungen des Beschuldigten ergeben sich aus zahlreichen Aussagen von Zeugen, einem im Internet veröffentlichen Video, auf dem der Beschuldigte einer Ansprache eines weiteren Anführers vor einem Gefecht folgt, aus der Auswertung einer Sprachnachricht, wonach der „Islamische Staat“ sein Haus „übernommen“ und seine Auslieferung verlangt habe sowie aus Erkenntnissen einer Fahrzeuginnenraumüberwachung, nach denen der Beschuldigte einem Zeugen über den abgeleisteten Treueid und seine Teilnahme an Kampfhandlungen in Syrien berichtet.

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Wegen der Einzelheiten wird auf den Haftbefehl und die Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 18. März 2022 verwiesen.

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c) In rechtlicher Hinsicht ergibt sich hieraus Folgendes:

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aa) Der Beschuldigte hat sich mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland strafbar gemacht (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB). Die Jabhat al-Nusra erfüllt die Voraussetzungen für eine Vereinigung nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB, und zwar sowohl unter Zugrundelegung des früher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereinigungsbegriffs (siehe dazu etwa BGH, Urteile vom 20. März 1963 – 3 StR 5/63, BGHSt 18, 296, 299 f.; vom 14. August 2009 – 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 123) als auch nach der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung. Ob der Beschuldigte darüber hinaus weitere Straftatbestände, etwa Waffendelikte, verwirklichte, ist für die Frage der Haftfortdauer derzeit ohne Belang.

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bb) Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Dies folgt für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland jedenfalls aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB, da der Beschuldigte im Inland festgenommen wurde und ein Auslieferungsverkehr mit Syrien derzeit nicht stattfindet (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – AK 52/16, juris Rn. 35 ff.).

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cc) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat die Ermächtigung zur Verfolgung von Straftaten, die durch Mitglieder oder Unterstützer der ausländischen terroristischen Vereinigung „Jabhat al-Nusra“ begangen werden, erteilt.

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2. Es besteht jedenfalls der im Haftbefehl angenommene Haftgrund der Schwerkriminalität nach § 112 Abs. 3 StPO auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung (s. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 – AK 57/18, juris Rn. 30 ff.).

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Der Beschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem mithin gegebenen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Zwar leben zwei Frauen und acht Kinder mit ihm in Deutschland. Jedoch liegen keine Anhaltspunkte vor, dass er hier bereits darüber hinaus sozial und beruflich eingebunden ist. Auch verfügt er ausweislich der Erkenntnisse aus der Auswertung der bei ihm sichergestellten Mobiltelefone über zahlreiche Kontakte in Schleuserkreise in Griechenland und der Türkei. Daneben wird die Fluchtgefahr durch den Umstand verstärkt, dass gegen ihn ein weiterer Haftbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28. September 2021 wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung und der Geldwäsche erlassen wurde und insoweit Überhaft notiert ist (Az. 139 Gs 552 Js 6/20 – 10/21).

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Vor diesem Hintergrund ist eine – bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche – Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO analog) nicht erfolgversprechend. Unter den genannten Umständen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als ihren Vollzug erreicht werden.

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3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer.

22

Auf den am 6. Oktober 2021 in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten Mobiltelefonen sind über 4.000 Kontakte, über 10.000 Audiodateien großteils in Form von Sprachnachrichten, mehr als 28.000 Bild- und 1.300 Videodateien sowie 32 Benutzerkonten nebst fünf unterschiedlicher E-Mail-Adressen festgestellt worden. Da sämtliche Dokumente, Text- und Sprachnachrichten in arabischer Sprache verfasst sind, ist die Hinzuziehung eines Dolmetschers erforderlich gewesen. Die Auswertung dieser umfangreichen Daten hat – entgegen dem Vorbringen des Verteidigers – zeitnah am 11. Oktober 2021 begonnen und ist Anfang März 2022 abgeschlossen worden. Daneben hat das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen seit der Festnahme des Beschuldigten über 40 Zeugen im gesamten Bundesgebiet vernommen. Eine Abtrennung von einzelnen Tatvorwürfen – wie vom Verteidiger zur vermeintlichen Verfahrensbeschleunigung vorgeschlagen – scheidet angesichts des tateinheitlichen Geschehens schon aus Rechtsgründen aus.

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Derzeit werden weitere Videodateien ausgewertet. Daneben ist die Vernehmung eines zusätzlichen Zeugen geplant, mit dem sich der Beschuldigte über den von ihm geleisteten Treueid und seine Kampfhandlungen unterhalten haben soll und dessen Vernehmung zuvor nicht möglich gewesen ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ferner mitgeteilt, dass in Kürze Anklage erhoben werde.

24

Insgesamt ist danach das Verfahren ausreichend gefördert worden.

25

4. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Schäfer                      Berg                      Voigt