Beschluss des BPatG München 28. Senat vom 28.04.2022, AZ 28 W (pat) 536/20

BPatG München 28. Senat, Beschluss vom 28.04.2022, AZ 28 W (pat) 536/20, ECLI:DE:BPatG:2022:280422B28Wpat536.20.0

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2019 112 969.5

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. April 2022 unter Mitwirkung des Richters Schödel sowie der Richterinnen Berner und Uhlmann

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Februar 2020 wird aufgehoben.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

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Radialpresse RP

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ist am 2. Oktober 2019 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

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Klasse 7: Pressen [Maschinen] für die Betonfertigteilindustrie; Pressen für Industriemaschinen für die Betonfertigteilindustrie; Radialpresse für Betonrohre für die Betonfertigteilindustrie; Maschine zur Herstellung von Rohren aus Beton; Produktionsanlage für Großrohre aus Beton; Produktionsanlage für Druckrohre aus Beton; Ersatzteile für die vorgenannten Maschinen und Anlagen, soweit in Klasse 7 enthalten;

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Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Produktions- und Bearbeitungsmaschinen für die Betonfertigteilindustrie sowie Ersatzteile und Werkzeuge für derartige Maschinen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug 2019100219271100DE 02.10.2019 DPMA Direkt auf Produktions- und Bearbeitungsmaschinen für die Betonfertigteilindustrie sowie Ersatzteile und Werkzeuge für derartige Maschinen;

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Klasse 37: Demontage von industriellen Maschinen; Demontage von Maschinen; Wartung für Maschinen; Montieren von Maschinenanlagen [Installationsarbeiten]; Installation, Wartung und Reparatur von Maschinen.

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Die Anmeldung wird beim DPMA unter der Nummer 30 2019 112 969.5 geführt.

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Mit Beschluss vom 26. Februar 2020 hat die Markenstelle für Klasse 7 des DPMA durch einen Beamten des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Wortkombination „Radialpresse“ stelle die sprachübliche Bezeichnung für eine Presse dar, welche von einem Mittelpunkt ausgehend im Kreisrund arbeite. Solche Maschinen fänden insbesondere bei der Fertigung von Betonrohren Verwendung, so dass der Begriff „Radialpresse“ für diese unmittelbar beschreibend sei. Die beanspruchten Dienstleistungen könnten auf diese Art von Maschinen bezogen sein. Die Buchstabenkombination „RP“ sei die Kurzform des Wortes „Radialpresse“ und wiederhole nur den beschreibenden Sinngehalt des vorangehenden Wortes.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, der Begriff „Radialpresse“ werde nicht mit der Buchstabenfolge „RP“ abgekürzt, da das Akronym eines einzelnen Wortes niemals aus zwei Buchstaben gebildet werde. Die Annahme einer Abkürzung erschließe sich vorliegend nur bei einer analysierenden Betrachtungsweise. Die Buchstabenkombination „RP“ werde im Inland ausschließlich von der Anmelderin und nur in kennzeichenmäßiger Form verwendet.

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Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

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den Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Februar 2020 aufzuheben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

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Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet.

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1. Der Eintragung des Wortzeichens “
Radialpresse RP“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 35 und 37 stehen keine Schutzhindernisse entgegen, insbesondere fehlt dem Anmeldezeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

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a) Unterscheidungskraft im Sinne der eben genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018, 932 Rdnr. 7 – #darferdas?; GRUR 2018, 301 Rdnr. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH, a. a. O., Rdnr. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).

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Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 – grill meister).

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Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674 Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH, a. a. O., Rdnr. 8 – #darferdas?; GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 – Link economy) oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH, a. a. O. – #darferdas?; a. a. O., Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rdnr. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne Weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH, a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 – HOT). Dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rdnr. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 16 – DüsseldorfCongress).

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Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt das Wortzeichen “
Radialpresse RP„, weil es weder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt noch einen engen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 35 und 37 aufweist.

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b) Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten sich an Unternehmer und Angehörige der unternehmerischen Führungsebene von Unternehmen, insbesondere der Betonindustrie.

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c) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den beiden Bestandteilen „Radial“ und „presse“ sowie den Buchstaben „RP“ zusammen.

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aa) Das Adjektiv „radial“ bedeutet „den Radius betreffend; in der Richtung eines Radius verlaufend; von einem Mittelpunkt [strahlenförmig] ausgehend oder auf ihn hinzielend“. Synonyme hierzu sind „strahlenförmig, strahlig; (Fachsprache) radiär“. Das Substantiv „Presse“ beschreibt u. a. eine „Vorrichtung, Maschine, durch die etwas unter Druck zusammengepresst, zerkleinert, geglättet oder in eine Form gepresst wird“ (www.duden.de). In seiner Gesamtheit hat das sprachüblich gebildete Kompositum „Radialpresse“ die Bedeutung „Maschine, durch die etwas unter von einem Mittelpunkt [strahlenförmig] ausgehenden oder auf ihn hinzielenden Druck in eine Form gepresst wird“. Das Wort ist den angesprochenen Verkehrskreisen ohne Weiteres verständlich.

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Mit diesem Bedeutungsinhalt ist das Wort geeignet, die in Klasse 7 beanspruchten Maschinen in ihrer Wirkweise unmittelbar zu beschreiben. Hinsichtlich der (De-)Montage- und Wartungsdienstleistungen der Klasse 37 eignet sich das Wort als sachliche Angabe, dass der Erbringer dieser Dienstleistungen sich auf Radialpressen spezialisiert hat. Im Rahmen der beanspruchten Einzel- und Großhandelsdienstleistungen der Klasse 35 kann das Wort wegen der funktionellen Nähe dieser Dienstleistungen zu den Waren, mit denen Handel getrieben werden soll, nur als Sachhinweis auf den Gegenstand des Einzel- oder Großhandels verstanden werden (vgl. BPatG 29 W (pat) 41/12 – CAMOMILLA; 29 W (pat) 525/10 – fashion.de; 26 W (pat) 49/14 – matratzendirekt).

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bb) Die zur Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft erlangt das Anmeldzeichen durch die Buchstabenfolge „RP“.

24

Die Verbindung mehrerer Buchstaben kann grundsätzlich unterscheidungskräftig sein (vgl. BGH GRUR 2002, 261, 262 – AC; GRUR 2011, 831 Rdnr. 18 – BCC; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 8 Rdnr. 251). Eine Ausnahme gilt dann, wenn zu der Buchstabenkombination ein weiterer beschreibender Zeichenbestandteil hinzutritt und der Verkehr bei der Wahrnehmung der Gesamtmarke die Buchstabenfolge lediglich als Abkürzung bzw. Akronym des vorangegangenen Worts erfasst und ihr deshalb ebenfalls nur eine beschreibende Bedeutung beimisst. Aufgrund der „Akzessorietät“ verliert die Buchstabenfolge ihre Schutzfähigkeit. Das gilt vor allem für Akronyme, die aus den Anfangsbuchstaben mehrerer beschreibender Angaben gebildet sind (vgl. EuGH GRUR 2012, 616 – Alfred Strigl/Deutsches Patent- und Markenamt und Securvita/öko-Invest [Multi Markets Fund MMF und NAI – Der Natur-Aktien-Index]; BPatG 25 W (pat) 532/18 – RZT Resilienz-Zirkel-Training). Wie alle Ausnahmetatbestände ist auch diese Rechtskonstruktion nicht erweiternd auszulegen. Eine lediglich akzessorische Stellung einer beigefügten Buchstabenkombination kann nicht schematisch angenommen werden, sondern muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung festgestellt werden. Hierbei kommt es darauf an, ob sich der Charakter der Buchstabenfolge als bloßer Abkürzung der beschreibenden Angabe den angesprochenen Verkehrskreisen ohne Weiteres aufdrängt, oder ob ihr auch eine eigene kennzeichnende Bedeutung beigemessen werden kann (vgl. EuGH GRUR 2016, 80 Rdnr. 31-34 – BGW/Scholz; BPatG 27 W (pat) 539/14 – ume; 25 W (pat) 41/17 – DZX DEUTSCHER ZWEITMARKTINDEX; 27 W (pat) 60/17 – wam; Ströbele, a. a. O., § 8 Rdnr. 236).

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Die Buchstabenkombination „RP“ ist steht nicht in Zusammenhang mit einer Wortfolge, sondern mit dem sprachüblich gebildeten Kompositum „Radialpresse“. Dieses wird üblicherweise nicht mit den Großbuchstaben „RP“ abgekürzt. Ebenso wenig wird es in der Maschinenbaubranche verwendet. Die Recherche des Senats erbrachte insoweit lediglich einen einzigen Treffer, noch dazu nur in Kombination mit der Zahl „110“ („Radialpresse RP 110“, https://www.bti.de/shop-de/p/24791124-radialpresse-rp-110.html?article_id=9079159). Den angesprochenen Verkehrskreisen drängt sich daher nicht ohne Weiteres auf, dass mit der Buchstabenfolge „RP“ lediglich der vorangehende schutzunfähige Bestandteil „Radialpresse“ wiederholt wird. Vielmehr erwecken die Buchstaben „RP“ den Eindruck einer kennzeichnenden Typenbezeichnung.

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2. Aus vorgenannten Gründen kann darüber hinaus nicht davon ausgegangen werden, dass an dem Anmeldezeichen ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht.

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Diesem Schutzhindernis unterfallen solche Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 –; BIOMILD; GRUR 1999, 723 –; Chiemsee).

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Der unklare Aussagegehalt der Buchstabenfolge „RP“ lässt nicht erwarten, dass sie Mitbewerber der Anmelderin als unmittelbar beschreibende Angabe benötigen.

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3. Weitere Schutzhindernisse sind nicht erkennbar, so dass der Beschwerde stattzugeben war.