BGH 8. Zivilsenat, Urteil vom 06.04.2022, AZ VIII ZR 262/20, ECLI:DE:BGH:2022:060422UVIIIZR262.20.0
§ 130 Nr 1 ZPO, § 253 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 253 Abs 4 ZPO
Leitsatz
Zu den Anforderungen an die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klageschrift (hier: c/o-Adresse einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts).
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg, 28. August 2020, Az: 311 S 29/19
vorgehend AG Hamburg, 9. April 2019, Az: 43b C 488/15
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg – Zivilkammer 11 – vom 28. August 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um die Frage, ob die Angabe der ladungsfähigen Anschrift der Klägerin, einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts, mit einer c/o-Adresse den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Parteibezeichnung genügt.
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Die Beklagten sind seit Ende des Jahres 1999 Mieter einer Wohnung der Klägerin in Hamburg. Diese nimmt die Beklagten auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung in Anspruch und ist in der Klageschrift als
„M. Stiftung, vertreten durch deren Vorstände (…) c/o L. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, G. , H. „
bezeichnet. Nach Mitteilung eines Wechsels bei den Vorstandsmitgliedern und Vorlage einer Bescheinigung der Stiftungsbehörde H. wurde die Klägerin wie folgt bezeichnet:
“ M. und Ehefrau M. Stiftung, vertreten durch die Vorstände Dr. S. , (…), c/o L. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, G. , H. .“
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da die von den Beklagten gezahlte Miete nicht geringer als die angemessene Miete sei. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagten antragsgemäß zur Zustimmung verurteilt.
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Mit der vom Berufungsgericht beschränkt auf die Frage der Zulässigkeit der Klage zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
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Die Klage sei zulässig. Die Klageschrift wahre die formellen Voraussetzungen der § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 130 Nr. 1 ZPO. Hiernach sei insbesondere die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift auch bei einer anwaltlich vertretenen Klagepartei zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage, sofern diese Angabe ohne Weiteres möglich sei und ein schützenswertes Interesse nicht entgegenstehe.
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Zwar genüge die seitens der Klägerin angegebene bloße c/o-Anschrift den Anforderungen an die Benennung einer ladungsfähigen Anschrift grundsätzlich nicht. Jedoch sei dies vorliegend gleichwohl ausreichend, da die Klägerin außer der angegebenen c/o-Adresse – der Kanzleiadresse ihres als Rechtsanwalt dort tätigen Vorsitzenden – über keine weitere Anschrift verfüge, die sie in der Klageschrift hätte angeben können.
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Soweit die Beklagten bestritten hätten, dass die Klägerin über eine weitere Adresse nicht verfüge, sei dies unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Die Klägerin habe dargelegt, dass sie in der H. Stiftungsdatenbank auch unter der in der Klageschrift genannten c/o-Adresse geführt werde. Dass es keine weitere Anschrift von ihr gebe, habe die Klägerin plausibel mit ihrem Interesse als gemeinnütziger Stiftung begründet, die Kosten für eigene Räumlichkeiten zu sparen.
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Die § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 130 Nr. 1 ZPO verlangten auch nicht die Bezeichnung des statutarischen Sitzes der Klägerin. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten an dieser Angabe sei nicht anzuerkennen, da diese keinesfalls von einer ihnen völlig unbekannten Partei in Anspruch genommen würden, sondern von ihrer langjährigen Vermieterin. Die Rüge der Beklagten, die Identität der Klägerin sei für sie nicht hinreichend erkennbar, weil diese in der Klageschrift lediglich abgekürzt als „M. Stiftung“ bezeichnet werde, erfolge zu Unrecht, da sie selbst nicht stets die im Mietvertrag gewählte Bezeichnung der Klägerin – „J. C. und G. M. Stiftung“ -, sondern die Kurzform „M. Stiftung“ verwendet hätten. Die Klägerin selbst führe sowohl den (abgekürzten) Namen „M. Stiftung“ als auch den vollständigen Namen “ M. und Ehefrau M. Stiftung“.
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Schließlich sei nicht zu besorgen, dass die Klägerin „aus dem Verborgenen heraus“ einen Rechtsstreit führe und sich einer etwaigen Kostenpflicht gegenüber den Beklagten entziehen würde. Denn die Parteien seien durch einen Mietvertrag verbunden, so dass die Beklagten einen etwaigen Anspruch auf Kostenerstattung in jedem Fall durch Abzug von den laufenden Mietzahlungen zum Ausgleich bringen könnten.
II.
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Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die – wirksam beschränkt auf die Frage der Zulässigkeit der Klage zugelassene (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. April 2020 – VIII ZR 355/18, NJW 2020, 1947 Rn. 15 mwN) – Revision ist daher zurückzuweisen. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Angabe der Anschrift der Klägerin mit einer c/o-Adresse vorliegend den an eine ordnungsgemäße Parteibezeichnung zu stellenden Anforderungen genügt.
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1. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten. Auf die Klageschrift sind gemäß § 253 Abs. 4 ZPO die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze anzuwenden. Nach § 130 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO sollen diese die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung enthalten.
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Zu dieser in jeder Lage des Verfahrens und damit auch noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzung der ordnungsgemäßen Klageerhebung gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers. Wird diese Angabe, obgleich möglich, schlechthin oder ohne zureichenden Grund – wozu etwa schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Partei zählen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 11. November 1999 – 1 BvR 1203/99, juris Rn. 1) – verweigert, ist die Klage unzulässig, was auch dann gilt, wenn ein Kläger (wie hier) durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 1987 – IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, 335 f.; vom 17. März 2004 – VIII ZR 107/02, NJW-RR 2004, 1503 unter II 2; vom 11. Dezember 2014 – I ZR 113/13, GRUR 2015, 694 Rn. 13; vom 28. Juni 2018 – I ZR 257/16, NJW-RR 2019, 61 Rn. 14).
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Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dient der Identifizierung des Klägers. Gleichzeitig dokumentiert dieser hiermit seine Bereitschaft, sich möglichen nachteiligen Folgen des Prozesses, insbesondere einer Kostentragungspflicht, zu stellen und damit den Prozess nicht aus dem Verborgenen heraus zu führen (vgl. BGH, Urteile vom 17. März 2004 – VIII ZR 107/02, aaO; vom 11. Oktober 2005 – XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773 unter II 1 a; vom 28. Juni 2018 – I ZR 257/16, aaO). Zudem wird dem Gericht nur hierdurch ermöglicht, das persönliche Erscheinen des Klägers anzuordnen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 – I ZR 257/16, aaO; Beschluss vom 1. April 2009 – XII ZB 46/08, NJW-RR 2009, 1009 Rn. 11). Die unter Beachtung dieser Zielsetzungen zu stellenden Anforderungen an die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers dürfen jedoch im Hinblick auf dessen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht weiter gehen, als es für die Wahrung der vorgenannten berechtigten Interessen des Beklagten und für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens erforderlich ist. Hiernach ist der Zweck der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dann erfüllt, wenn die Partei durch die angegebene Anschrift eindeutig identifiziert wird und an sie wirksam Zustellungen vorgenommen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 – I ZR 257/16, aaO Rn. 18; vgl. zum Vorstehenden auch BVerwG, Urteil vom 15. August 2019 – 1 A 2/19, juris Rn. 14).
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2. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die ladungsfähige Anschrift der Klägerin mit „c/o L. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, G. , H. “ den vorgenannten Anforderungen an eine Parteibezeichnung genügt.
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a) Dabei kann dahinstehen, ob gemessen an diesen Maßstäben der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutrifft, dass die Angabe „einer bloßen c/o-Anschrift“ grundsätzlich für eine ordnungsgemäße Klageerhebung nicht ausreiche (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15. Mai 2014 – 16 U 4/14, juris Rn. 15; OLG Brandenburg, Urteil vom 15. Dezember 2021 – 4 U 13/21, juris Rn. 33; vgl. auch MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl., § 253 Rn. 57; Anders/Gehle/Anders, ZPO, 80. Aufl., § 253 Rn. 22; Prütting/Gehrlein/Geisler, ZPO, 13. Aufl., § 253 Rn. 12; BeckOK-ZPO/Bacher, Stand: 1. Dezember 2021, § 253 Rn. 46.1) und vorliegend nur deshalb ausnahmsweise etwas anderes gelte, weil die Klägerin über eine andere Anschrift nicht verfüge. Gegen ein solches Regel-Ausnahme-Verhältnis spräche, dass die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze sich regelmäßig erst anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilen lassen.
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b) Die Angabe der c/o-Anschrift der Klägerin stellt jedenfalls vorliegend einen ordnungsgemäßen Ablauf des gerichtlichen Verfahrens sicher. Bei der in der Klageschrift genannten Adresse handelt es sich um die Anschrift der Rechtsanwaltskanzlei, in welcher der Vorsitzende des Vorstands der Klägerin tätig ist. Somit können dort wirksam Zustellungen an diesen Vertreter der Klägerin (§§ 86, 26 BGB) erfolgen und insbesondere das persönliche Erscheinen eines der Vorstandsmitglieder angeordnet werden.
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c) Weiter hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass mit der Angabe einer c/o-Adresse auf Klägerseite den schutzwürdigen Belangen der Beklagten hinreichend Rechnung getragen und die Klägerin eindeutig identifiziert wird.
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aa) Anders als die Revision meint, lässt die Namensbezeichnung der Klägerin in Verbindung mit der Angabe der Geschäftsanschrift eines ihrer Vorstände Zweifel an deren Identität nicht aufkommen.
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(1) Die Klägerin hat – worauf das Berufungsgericht zutreffend abstellt – eine Bescheinigung der für sie zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde H. vom 10. November 2017 vorgelegt, aus welcher sich der vollständige Name mit M. und Ehefrau M. Stiftung, die Vorstandsmitglieder sowie die (c/o-)Anschrift ergeben. Eine Anschrift der Stiftung ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 des Hamburgischen Stiftungsgesetzes in das Stiftungsverzeichnis einzutragen. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision nicht angegriffen festgestellt, dass die Klägerin über eine anderweitige ladungsfähige Anschrift als diejenige, die im Stiftungsverzeichnis H. eingetragen ist und die sich aus der vorgenannten Bescheidung ergibt, nicht verfügt, da sie eigene Geschäftsräume aus Kostengründen nicht unterhält und der gesamte Schriftverkehr über das Rechtsanwaltsbüro eines ihrer Vorstandsmitglieder abgewickelt wird.
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Demgemäß bestehen keine Zweifel an der Person der Klägerin. Vielmehr ist für die Beklagten hiernach eindeutig ersichtlich, dass sie von ihrer langjährigen, über die vorgenannte Adresse erreichbaren Vermieterin auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung in Anspruch genommen werden. Allein der Umstand, dass die Klägerin zum Teil lediglich in ihrer Kurzform als „M. Stiftung“ beziehungsweise als „J.C. und G. M. Stiftung“ bezeichnet wurde, begründet keine Zweifel an deren Identität. Zutreffend verweist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf, dass selbst die Beklagten die Klägerin mit deren Kurzform bezeichnet haben.
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Der von der Revision angeführte Umstand, dass in einer vormaligen Bescheinigung der Rechtsaufsichtsbehörde aus dem Jahre 2014 als c/o-Adresse – ebenso wie im Mietvertrag – noch diejenige der Hausverwaltung angegeben und im Laufe des Verfahrens ein, später zurückgenommener, Antrag auf entsprechende Rubrumsberichtigung gestellt wurde, ändert an der Eindeutigkeit der zuletzt gemachten Angaben nichts und begründet keine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Klagepartei. Vielmehr kann sich die Geschäftsanschrift ändern und wurde, nachdem der Vorsitzende des Vorstands, Herr Dr. S. , die Kanzleiadresse zur Verfügung gestellt hatte, entsprechend angepasst. Inwiefern aus dieser Änderung Zweifel an der Identität der Klägerin aufkommen beziehungsweise schutzwürdige Belange der Beklagten beeinträchtigt sein könnten, wird von der Revision nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich, zumal die Klägerin bereits in der Klageschrift ausgeführt hatte, die vermietete Wohnung werde durch die im Mietvertrag genannte Hausverwaltung betreut.
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(2) Selbst wenn man mit der Revision in der Bezeichnung der Klägerin in der Klageschrift mit lediglich „M. Stiftung“ eine unklare beziehungsweise unrichtige Parteibezeichnung sehen wollte, wäre dies – worauf die Revisionserwiderung zutreffend verweist – im Ergebnis unschädlich. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen ist, die erkennbar betroffen sein soll. Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich die klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet hat (BGH, Urteile vom 15. Januar 2003 – XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043 unter I a; vom 14. September 2005 – VIII ZR 117/04, NJW-RR 2006, 42 unter II; vom 6. Juli 2006 – IX ZR 88/02, NJW-RR 2006, 1682 Rn. 5; vom 12. April 2007 – VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42 Rn. 25; vom 29. März 2017 – VIII ZR 11/16, BGHZ 214, 294 Rn. 19; vom 19. Januar 2021 – VI ZR 188/17, NJW 2021, 1818 Rn. 1). Hiernach bestehen keine tragfähigen Zweifel daran, dass Klägerin die M. und Ehefrau M. Stiftung als langjährige Vermieterin der Beklagten ist.
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bb) Die Angabe einer c/o-Anschrift lässt vorliegend auch nicht besorgen, dass die Klägerin den Prozess aus dem Verborgenen heraus führt und sich einer etwaigen Kostentragungspflicht nach einem für sie negativen Prozessausgang nicht stellen würde.
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Zum einen ist die Klägerin – wie ausgeführt – eindeutig bezeichnet und führt damit keinen Prozess aus dem Verborgenen heraus. Zum anderen hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die Parteien durch einen Mietvertrag verbunden sind, so dass die Beklagten mit einem etwaig zu ihren Gunsten titulierten Kostenerstattungsanspruch gegen die laufenden Mietforderungen der Klägerin aufrechnen könnten.
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cc) Ferner hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin weitere Angaben zu einer ladungsfähigen Anschrift nicht machen kann, da sie eigene Geschäftsräume nicht unterhält und ihre Verwaltungstätigkeit allein unter der als c/o-Anschrift angegebenen Kanzleiadresse ihres Vorstandsvorsitzenden ausübt.
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(1) Soweit das Berufungsgericht zusätzlich die Frage erörtert hat, ob für eine ordnungsgemäße Klageerhebung zumindest die Angabe des statutarischen Sitzes der Klägerin erforderlich ist, dies aber mit der Begründung verneint hat, die Beklagten hätten kein berechtigtes Interesse daran, dass die Klägerin diesen angebe, kommt es auf dieses Interesse nicht an. Denn das Berufungsgericht hat dabei den Inhalt und die Bedeutung des statutarischen Sitzes der Stiftung sowie den hierzu gehaltenen Vortrag der Klägerin verkannt.
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Anders als das Berufungsgericht meint, hat die Klägerin Angaben zu ihrem statutarischen Sitz gemacht. Dieser Sitz einer Stiftung ist deren Rechtssitz und wird in der Stiftungssatzung festgelegt (§ 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BGB; vgl. Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, Neubearb. 2017, § 81 Rn. 42). Die satzungsgemäße Sitzangabe erfordert nicht, wovon das Berufungsgericht aber offensichtlich ausgeht, die Angabe einer postalischen Anschrift mit Straße und Hausnummer, sondern ist lediglich ein Ort ohne nähere Adressangabe (vgl. auch BT-Drucks. 14/8765, S. 10). Diesen Ort hat die Klägerin bezeichnet. Nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat ein Vorstand der Klägerin in der mündlichen Verhandlung den „satzungsmäßige(n)“ Sitz mit „schlicht H. “ angegeben.
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Dass der statutarische Sitz der Klägerin in H. liegt, folgt auch aus der von ihr vorgelegten Bescheinigung der Rechtsaufsichtsbehörde H. vom 10. November 2017 (siehe § 5 Abs. 1, 4 des Hamburgischen Stiftungsgesetzes), da gemäß § 80 Abs. 1 BGB insoweit die Behörde des Landes zuständig ist, in dem die Stiftung ihren (statutarischen) Sitz hat.
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(2) Nach alledem hat die Klägerin die an die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift nach § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 130 Nr. 1 ZPO zu stellenden Anforderungen erfüllt. Ebenso wie bei im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen des Privatrechts als ladungsfähige Anschrift die im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift (vgl. etwa § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG) genügt, sofern dort gemäß § 170 Abs. 2 ZPO Zustellungen an das Organ als gesetzlichen Vertreter der juristischen Person oder den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter im Sinne von § 171 ZPO bewirkt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 – I ZR 257/16, NJW-RR 2019, 61 Rn. 18), genügt bei einer rechtsfähigen Stiftung – ebenfalls eine juristische Person des Privatrechts (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 1987 – III ZR 26/85, BGHZ 99, 344, 349; vom 15. April 2021 – III ZR 139/20, BGHZ 229, 299 Rn. 34 f.; MünchKommBGB/Weitemeyer, 9. Aufl., § 80 Rn. 7; Erman/Wiese, BGB, 16. Aufl., Vorbem. vor § 80 Rn. 1) – regelmäßig die Angabe der im Stiftungsverzeichnis des jeweiligen Landes eingetragenen Anschrift, wenn dort – wie hier an den Vorstand der Klägerin – in vorgenanntem Sinne Zustellungen erfolgen können.
- Dr. Fetzer
- Kosziol
- Dr. Schmidt
- Wiegand
- Dr. Reichelt