BGH 5. Strafsenat, Urteil vom 26.02.2026, AZ 5 StR 531/25, ECLI:DE:BGH:2026:260226U5STR531.25.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Dresden, 5. Mai 2025, Az: 1 Ks 733 Js 40257/24
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 5. Mai 2025 aufgehoben, soweit das Landgericht von der Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung abgesehen hat.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
Gründe
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
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Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Strafzumessung und die Nichtanordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung. Das vom Generalbundesanwalt nur zum Maßregelausspruch vertretene Rechtsmittel hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet.
I.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kontaktierte der Angeklagte die Nebenklägerin am Abend des 4. Juli 2024 telefonisch, wobei er zu diesem Zeitpunkt bereits die Absicht hatte, mit ihr geschlechtlich zu verkehren und sie dabei – entsprechend seinen sexuellen Vorlieben – zu würgen und ihr dafür Geld anzubieten. Beide kannten sich von einer gemeinsamen Arbeitsstelle und hatten im Januar und Februar 2024 freundschaftlichen Kontakt unterhalten, der abrupt endete, nachdem es einmalig auch zum Geschlechtsverkehr gekommen war. Da dem Angeklagten infolge des Kontaktabbruchs durch die Nebenklägerin bewusst war, dass sie zu einem Treffen möglicherweise nicht bereit sei, täuschte er ihr vor, er werde in die Schweiz auswandern und es sei sein letzter Abend in D. . Nur deshalb erklärte sie sich bereit, den Angeklagten nach Mitternacht zum Abschied in einem Café zu treffen; auf mehrfache Bitten, sich schon früher zu treffen, ließ sie sich nicht ein.
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Als die Nebenklägerin auf den Angeklagten traf, versuchte er, sie zu umarmen und zu sich herüberzuziehen; sie wies dies zurück. Im Zuge der folgenden Unterhaltung zog der Angeklagte mehrere Geldscheine aus seiner Geldbörse und bot ihr 300 Euro für sexuelle Handlungen, was sie ablehnte und weitere „Angebote“ dieser Art mit zunehmender Vehemenz ebenso zurückwies, wie weitere körperliche Annäherungsversuche. Nach etwas mehr als einer Stunde verließ der Angeklagte das Café und begab sich in die Richtung der Wohnung der Nebenklägerin. Diese machte sich – mittlerweile stark alkoholisiert – etwa 25 Minuten später ebenfalls auf den Heimweg.
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Kurz vor ihrer Wohnung kam ihr zu ihrer Überraschung und ihrem Erschrecken der Angeklagte entgegen, der sie abgepasst hatte und ihr sofort wiederum Geld für sexuelle Handlungen anbot, was sie erneut ablehnte. Gemeinsam gingen sie zum Wohnhaus und die Nebenklägerin ließ sich überreden, mit dem Angeklagten in ihre Kellerbox zu gehen, um ihn nicht in ihre Wohnung zu lassen, in der ihre Mitbewohnerin mit deren Kleinkind schlief. Nicht ausschließbar erklärte sich die Nebenklägerin zum Austausch von Intimitäten, insbesondere Küssen bereit, lehnte aber weiterhin vehement ab, mit dem Angeklagten – insbesondere gegen Geld – den Geschlechtsverkehr auszuüben. Der Angeklagte begann gleichwohl – nunmehr in der Absicht auch gegen ihren Willen mit ihr geschlechtlich zu verkehren – die Nebenklägerin zu würgen und sie und sich zu entkleiden. Kurz zuvor hatte er 500 Euro in ihre Bauchtasche gesteckt. Anschließend führte er gegen ihren Willen und unter Überwindung ihres aktiven Widerstandes den ungeschützten Vaginalverkehr an der Nebenklägerin durch. Während des Tatgeschehens schlug er sie mehrfach, insbesondere ins Gesicht; auf ihr Flehen aufzuhören, ließ der Angeklagte nicht von ihr ab. Um hierdurch geschlechtliche Befriedigung zu erlangen, würgte er sie außerdem während des Geschlechtsverkehrs bis zu ihrer Bewusstlosigkeit. Als die Nebenklägerin, damit der Angeklagte von ihrem Hals ablasse, dessen Hoden zusammendrückte, verstärkte er seinen Würgegriff noch. Dabei erkannte er, dass sie durch das äußerst massive und über einen nicht ganz unerheblichen Zeitraum andauernde Würgen auch versterben könnte, was er – zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes – billigend in Kauf nahm.
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Währenddessen waren ein Freund der Nebenklägerin, mit dem sie bis unmittelbar vor dem Antreffen des Angeklagten vor ihrem Wohnhaus telefoniert hatte und der infolge des plötzlichen Gesprächsabbruchs aus Angst um ihr Wohl die Polizei verständigt und sich zu ihrer Wohnung begeben hatte, sowie vier daraufhin eingetroffene Polizeibeamte auf die Nebenklägerin und den Angeklagten im Keller aufmerksam geworden. Ohne Schlüssel konnten die Polizisten aber zunächst die Kellertür nicht öffnen, hämmerten lautstark dagegen und machten sich als Polizeibeamte bemerkbar. Das hielt den Angeklagten von der weiteren Tatbegehung aber nicht ab; er würgte die Nebenklägerin weiter zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs. Erst nachdem mehrere Minuten vergangen waren und die Polizei mittlerweile mit einem Schlüssel die Kellertür geöffnet hatte, ließ der Angeklagte von der bewusstlos gewordenen Nebenklägerin ab. Gerade als die Polizisten in den Keller stürmten, kam der Angeklagte, der davon ausging, die Nebenklägerin getötet zu haben, aus ihrer Kellerbox heraus, zog seine Unterhose hoch und sagte unvermittelt: „Ich habe gerade jemanden umgebracht.“ Ausweislich der vom Landgericht als glaubhaft bewerteten Aussagen der ihn festnehmenden Polizeibeamten grinste er dabei triumphierend.
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Tatsächlich kam die von den Polizisten fast vollständig entkleidet und regungslos vorgefundene Nebenklägerin, die sich während der Tatbegehung in akuter Lebensgefahr befand, im Krankenwagen wieder dauerhaft zu sich und überlebte die Tat. Der Angeklagte, der gefesselt auf die erste Ebene des Wohnhauses gebracht worden war, fragte die Polizisten unvermittelt, „ob er es geschafft habe“ und forderte sie auf, ihn zu erschießen.
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2. Die Staatsanwaltschaft beanstandet an der Strafzumessung, dass das Landgericht den Strafrahmen nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu Unrecht gemildert habe; denn es habe nicht angemessen gewürdigt, dass der Angeklagte davon ausgegangen sei, die Nebenklägerin bereits getötet zu haben. Außerdem sei die erhebliche Dauer der Tatbegehung unberücksichtigt geblieben.
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Die Nichtanordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung könne keinen Bestand haben, weil die formellen Voraussetzungen des § 66a Abs. 2 StGB vorgelegen hätten und die Feststellungen im Urteil es nahelegten, dass der Angeklagte infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich sei.
II.
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Die Revision hat nur zum Maßregelausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
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1. Die Einwendungen der Staatsanwaltschaft gegen die Annahme des vertypten Strafmilderungsgrunds des § 23 Abs. 2 StGB und gegen die Strafzumessung im Übrigen verfangen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen nicht.
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2. Die Nichtanordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung hat jedoch keinen Bestand. Denn die Strafkammer hat schon nicht erkennbar geprüft, ob die in § 66a Abs. 2 StGB normierte Maßregel gegen den Angeklagten angeordnet werden konnte.
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a) Zwar bestand keine verfahrensrechtliche Pflicht zur Erörterung der maßgeblichen Umstände, weil die Staatsanwaltschaft – was hier nur schwer verständlich erscheint – in der Hauptverhandlung keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (§ 267 Abs. 6 Satz 1 StPO, vgl. dazu indes BT-Drucks. 17/3403, S. 29, wonach auch in Fällen des § 66a StGB in Bezug auf die Frage, ob der Täter wahrscheinlich oder sicher gefährlich ist, sämtliche Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen sind). Das Schweigen des Urteils zur Sicherungsverwahrung kann jedoch einen sachlich-rechtlichen Mangel darstellen, wenn das Tatgericht diese Maßregel nicht prüft, obwohl deren formelle Voraussetzungen gegeben sind und die Feststellungen die Annahme nahelegen, dass der Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juni 1999 – 3 StR 89/99, NJW 1999, 2606; vom 20. Oktober 2010 – 2 StR 404/10 Rn. 7). Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn es um die Anordnung der Sicherungsverwahrung selbst geht, sondern auch, wenn das Tatgericht die Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB unterlassen hat (BGH, Urteile vom 2. Juni 2021 – 6 StR 341/20, NStZ-RR 2021, 240; vom 2. Juni 2022 – 3 StR 472/21, JR 2022, 605).
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b) Nach diesen Grundsätzen erweist es sich als rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht die Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung nach § 66a Abs. 2 StGB nicht erörtert hat.
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aa) Die formellen Voraussetzungen nach § 66a Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB liegen vor: Der Angeklagte ist wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung und damit wegen Katalogtaten, Verbrechen gegen das Leben und die sexuelle Selbstbestimmung, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren – nämlich acht Jahren – verurteilt worden (§ 66a Abs. 2 Nr. 1 StGB). Eine Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB kommt nicht in Betracht, weil es angesichts der geringfügigen Vorahndungen des Angeklagten schon an den formellen Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 und 3 StGB fehlt (§ 66a Abs. 2 Nr. 2 StGB).
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bb) Nach den vom Landgericht festgestellten Umständen lag auch nahe, dass bei dem Angeklagten zumindest wahrscheinlich ein Hang zur Begehung erheblicher Straftaten vorliegt und er infolgedessen wahrscheinlich für die Allgemeinheit gefährlich ist.
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(1) Dazu, welcher Grad der Wahrscheinlichkeit insoweit erreicht sein muss, hat sich der Gesetzgeber nicht ausdrücklich verhalten, sondern hierzu bewusst unterschiedliche Maßstäbe zitierend lediglich ausgeführt, dass es einer positiven Feststellung der Wahrscheinlichkeit durch das anordnende Gericht bedürfe (vgl. BT-Drucks. 17/3403, S. 26). Da danach einerseits „gewisse Anhaltspunkte“ für eine hangbedingte Gefährlichkeit nicht genügen könnten, andererseits aber auch nicht auf Entscheidungen Bezug genommen wurde, die eine „erhebliche, naheliegende Wahrscheinlichkeit“ für eine Gefährlichkeit des Täters verlangten (vgl. etwa BGH, Urteile vom 22. Oktober 2004 – 1 StR 140/04, NStZ 2005, 211, 212; vom 20. November 2007 – 1 StR 442/07 Rn. 11 jeweils zu § 66a StGB aF), zugleich eine geringere Wahrscheinlichkeit ausreichen sollte, als die in § 66b Abs. 1 StGB aF geforderte „hohe Wahrscheinlichkeit“ und – wegen des Vorrangs der primären Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB – auch weniger genügen muss, als eine „bestimmte Wahrscheinlichkeit“ (vgl. Kinzig, NJW 2011, 177, 179), ist das Merkmal jedenfalls beim Vorliegen einer „einfachen“ Wahrscheinlichkeit erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2018 – 3 StR 300/18, NStZ-RR 2019, 140; LK/Peglau, StGB, 13. Aufl., § 66a Rn. 30 mwN; ähnlich MüKo-StGB/Morgenstern, 5. Aufl., § 66a Rn. 60; BeckOK-StGB/Ziegler, 67. Edition, § 66a Rn. 5 „gewisse Wahrscheinlichkeit“, die nur wenig unter dem liegen dürfe, was für die vorbehaltlose Anordnung der Sicherungsverwahrung erforderlich ist).
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(2) Das Vorliegen von Umständen, die zur Prüfung einer in diesem Sinne gegebenen Wahrscheinlichkeit einer hangbedingten Gefährlichkeit des Angeklagten drängten, ergibt sich hier aus Folgendem:
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(a) Bereits das Tatbild weist Besonderheiten auf, die der Strafkammer – ungeachtet eines Antrags der Staatsanwaltschaft – sachlichen Anlass gaben, sich mit der Frage der Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung zu befassen: Der Angeklagte würgte und schlug die Nebenklägerin, weil diese Arten der Gewaltanwendung gegenüber seinen Sexualpartnern ausweislich der Feststellungen des Landgerichts zum Vorleben des Angeklagten seinen sexuellen Vorlieben entsprechen. Weder das schmerzhafte Zusammendrücken seiner Hoden durch die Nebenklägerin noch das lautstarke Bemerkbarmachen der Polizeibeamten vor dem Keller konnten ihn dazu bringen, mit diesen Praktiken, die er in seiner letzten Beziehung vor der Tat – auch wenn er es immer wieder versuchte – nicht ausleben konnte, aufzuhören und sein Verhalten dahingehend zu kontrollieren. Vielmehr beendete er die Tatausführung erst, als die Polizisten in den Keller vorgedrungen waren, und würgte die Nebenklägerin zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs zumindest bis er dachte, sie getötet zu haben (vgl. zur Prognoserelevanz solcher Umstände auch BGH, Urteil vom 20. Juli 2023 – 4 StR 32/23, NStZ-RR 2023, 352, 353).
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(b) Nach den Feststellungen zur Person des Angeklagten und den – wenn auch äußerst rudimentär dargestellten – Ausführungen des mit der Prüfung seiner Schuldfähigkeit beauftragten Sachverständigen, weist der Angeklagte „Persönlichkeitsbesonderheiten“ auf, die – jedenfalls hier – zur Prüfung der Voraussetzungen des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung drängten: Der Angeklagte hat die Bereitschaft zu – erheblichen – Gewalthandlungen, eine nur geringe emotionale Beteiligung und eine geringe Empathiebereitschaft. Dies zeigt sich eindrucksvoll an seinem Verhalten unmittelbar nach der Tat, als er mit triumphierendem Grinsen erklärte, gerade jemanden umgebracht zu haben und sich auch nach seiner Festnahme nicht nach der Nebenklägerin erkundigte, sondern sich nur des Erfolgs seiner Tat vergewissern wollte, als er fragte, „ob er es geschafft“ habe. Damit im Einklang steht seine spätere Äußerung gegenüber einem Polizeibeamten, er habe „nur mal wieder töten wollen“ (UA S. 14).
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Nach dem Sachverständigen liegen zudem Hinweise auf „schizoide Persönlichkeitsmerkmale und gewisse sadistisch-psychopathische Züge“ bei dem Angeklagten vor, die sich aus festgestellten Gegebenheiten in seinem Lebenslauf ergeben: So begab sich der Angeklagte, der bereits im Alter von 13 Jahren gegenüber seiner Mutter erstmalig gewalttätig geworden war, im Jahr 2023 für etwa zwei Monate in stationäre psychiatrische Behandlung, weil er „Mordgedanken“ gegenüber seiner Mutter entwickelt hatte. Zudem schaute er sich ausweislich der Aussage eines Zeugen von dem Sachverständigen als „Mordvideos“ bezeichnete Filme auf seinem Mobiltelefon an, in denen es darum ging, wie Mörder ihre Opfer töten. Unerörtert bleibt in diesem Zusammenhang, dass der Angeklagte gegenüber dem Zeugen zudem eröffnete, er wolle auch einmal einen Menschen töten. Gegenüber seiner letzten Partnerin gab er an, mit mehreren anderen Tätern zusammen einen obdachlosen Mann gefesselt und zu Tode geprügelt zu haben, weil dieser einen sexuellen Übergriff begangen habe. Bei der Schilderung dieser Handlungen habe der Angeklagte „sehr stolz“ gewirkt. Nicht zuletzt besteht bei dem Angeklagten eine Waffenaffinität, die sich an zwei unter seiner Bettmatratze aufbewahrten Äxten zeigt.
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Auch wenn diese Umstände ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen „mangels vertiefender Diagnostik“ bei dem Angeklagten, der an einer Exploration nicht mitgewirkt habe, „auch in der Gesamtschau“ nicht für die Diagnose einer psychiatrisch relevanten Persönlichkeitsstörung gereicht hätten und eine Störung der sexuellen Präferenz diagnostisch nicht habe gesichert werden können, enthob dies das Landgericht nicht von der Verpflichtung, den genannten Umständen im Hinblick auf eine daraus resultierende Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte wegen eines Hangs zu erheblichen Straftaten wahrscheinlich gefährlich ist, nachzugehen. Denn die Äußerungen des Sachverständigen betrafen allein eine gegebenenfalls verminderte Schuldfähigkeit; die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung nach § 66a Abs. 2 StGB, der freilich die Staatsanwaltschaft bereits im Ermittlungsverfahren hätte nachgehen können und müssen (vgl. etwa § 80a StPO), hat sich die Strafkammer hingegen gar nicht erst vorgelegt. Dies erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft.
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3. Die getroffenen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht erfasst und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.
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4. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass hinsichtlich des Umstands, dass der Angeklagte bislang nur geringfügig vorbestraft ist, der nach allgemeinen Grundsätzen im Rahmen einer gegebenenfalls zu treffenden Ermessensentscheidung gegen die Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung sprechen könnte, auch in den Blick zu nehmen sein wird (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1999 – 3 StR 89/99, NJW 1999, 2606 f.), dass die Vorschrift des § 66a Abs. 2 StGB gerade für Ersttäter und solche Täter geschaffen worden ist, die entweder bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten sind (wenngleich auch nicht mit der für die Anordnung der primären Sicherungsverwahrung erforderlichen Intensität in Bezug auf Schwere und Häufigkeit der Delikte), oder aber über einen längeren Zeitraum ein stark abweichendes Sozialverhalten gezeigt haben (vgl. BT-Drucks. 17/3403, S. 26 ff.). Der Angeklagte ist unter anderem bereits mehrfach wegen Gewaltdelikten in Erscheinung getreten, wenn er auch erst einmal deswegen verurteilt und im Übrigen das oder die Verfahren eingestellt wurden. Gerade weil in diesen Fällen nicht – wie bei Mehrfachtätern im Sinne von §§ 66, 66a Abs. 1 StGB – an frühere Straftaten von Gewicht angeknüpft werden kann, ist es umso wichtiger, auch alle anderen für eine Prognoseentscheidung bedeutsamen Tatsachen hinreichend aufzuklären. Insoweit könnten auch die Sachverhalte, wegen derer der Angeklagte wegen Körperverletzung verurteilt oder jedenfalls ein Verfahren gegen ihn geführt wurde, genauer als bislang aufzuklären und im Urteil darzustellen sein.
III.
25
Die Überprüfung des Urteils hat im Anfechtungsumfang keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben (§ 301 StPO). Die unbeschränkt eingelegte, mit Sach- und Verfahrensrügen geführte Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 25. Februar 2026 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
- Gericke
- Köhler
- Resch
- von Häfen
- Werner
