BGH 3. Zivilsenat, Beschluss vom 26.02.2026, AZ III ZB 8/25, ECLI:DE:BGH:2026:260226BIIIZB8.25.0
Verfahrensgang
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 30. Januar 2025, Az: 12 U 11/24
vorgehend LG Hamburg, 29. August 2024, Az: 319 O 116/16
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts – 12. Zivilsenat – vom 30. Januar 2025 – 12 U 11/24 – wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang mit der Errichtung, der Vermietung sowie dem Verkauf eines Mehrfamilienhauses unter der Anschrift E. Straße 134 in H. . Der Kläger behauptet, die Parteien hätten für den unstreitig eingetretenen Fall des Hausverkaufs durch den Beklagten die hälftige Teilung des „Veräußerungsgewinns“ vereinbart.
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Soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung, hat der Kläger ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm „unter Vorlage des Kaufvertrags Auskunft über den Veräußerungsgewinn = Kaufpreis abzüglich Grunderwerbs- und Herstellungskosten des Objektes E. Straße 134 zu erteilen“. Nachdem das Landgericht ihn in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hatte, dass die Herstellungskosten für den Beklagten noch nicht endgültig ermittelbar sein dürften, hat der Kläger den vorstehenden Antrag mit der Maßgabe gestellt,
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„dass es nur heißen soll Veräußerungsgewinn = Kaufpreis abzüglich Grunderwerbskosten des Objekts, dass also die Wörter ‚und Herstellungskosten‘ entfallen.“
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Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil verurteilt, dem Kläger unter Vorlage des Kaufvertrags Auskunft zu erteilen über den Kaufpreis abzüglich Grunderwerbskosten. Zur Begründung hat es ausgeführt, nachdem der Kläger auf den gerichtlichen Hinweis die Worte „und Herstellungskosten“ aus seinem Antrag herausgenommen habe, sei der Antrag dahin auszulegen, dass der Kläger Auskunft über den Kaufpreis abzüglich Grunderwerbskosten begehre. Offensichtlich sei dies das von ihm verfolgte Interesse. Das Wort „Veräußerungsgewinn“ passe nach Streichung der „Herstellungskosten“ nicht mehr. Es liege auf der Hand, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers lediglich übersehen habe, auch das Wort „Veräußerungsgewinn“ aus dem Antrag herauszunehmen.
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Der Kläger habe einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstellung einer Auskunft hinsichtlich des durch den Beklagten aus der Veräußerung der Immobilie erzielten Erlöses. Es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Parteien vereinbart hätten, dass der Kläger im Falle der Vermietung der Wohnungen nach Fertigstellung die Hälfte der Mieteinnahmen nach vorherigem Abzug der laufenden Kosten erhalten solle und für den Fall des Verkaufs der Immobilie – zusätzlich – die Hälfte des Veräußerungsgewinns. Da der Kläger über den Umfang seines Vergütungsanspruchs betreffend den Kaufpreis im Unklaren sei und der Beklagte die Auskunft unschwer geben könne, bestehe eine diesbezügliche Auskunftspflicht des Beklagten nach Treu und Glauben. Es bestehe ein Auskunftsrecht eines Vertragspartners gegen den anderen wegen der Bemessungsgrundlage seines Anspruchs.
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Das Landgericht hat sein Urteil gemäß § 709 ZPO gegen Sicherheitsleistung von 5.000 € für vorläufig vollstreckbar erklärt.
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Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Die für eine Berufung des Beklagten erforderliche Beschwer sei nicht erreicht. Die Beschwer bemesse sich nach dem Interesse des Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei komme es auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordere. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass der in dieser Weise zu ermittelnde Aufwand für die zu erteilende Auskunft über den Kaufpreis abzüglich Grunderwerbskosten den Betrag von 600 € übersteige.
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Mit der Rechtsbeschwerde will der Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht erreichen.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen.
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1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Wert des Beschwerdegegenstands die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der hier maßgeblichen bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung (vgl. § 47 Nr. 1 EGZPO) von 600 € nicht übersteigt. Dagegen bringt die Rechtsbeschwerde nichts vor.
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2. Mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt, weil es die Berufung des Beklagten verworfen habe, ohne zuvor über die Zulassung des Rechtsmittels zu entscheiden, dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. Dabei kann auf sich beruhen, ob mit Blick auf seine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit mit der gebotenen Eindeutigkeit festzustellen ist, dass das Landgericht nicht über die Zulassung der Berufung befunden hat, weil es von einer höheren Beschwer des Beklagten ausgegangen ist, sodass das Berufungsgericht die Zulassungsentscheidung hätte nachholen müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Februar 2024 – III ZB 65/23, NJW-RR 2024, 610 Rn. 13 ff; BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 – I ZB 94/17, juris Rn. 23 ff). Eine Zulassung der Berufung wäre ohnehin nicht in Betracht gekommen.
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Gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO lässt das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung zu, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Daran fehlt es hier.
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a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Auslegung des Auskunftsantrags in seiner geänderten Fassung durch das Landgericht nicht zu beanstanden.
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aa) Der Auskunftsantrag, wie ihn der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gestellt hat, ist auslegungsbedürftig. Nach seinem Wortlaut hat der Kläger Auskunft über den „Veräußerungsgewinn =
Kaufpreis abzüglich Grunderwerbskosten“ verlangt. Es steht aber zwischen den Parteien nicht im Streit, dass der in Rede stehende Veräußerungsgewinn nicht dem (vom Beklagten erzielten) Kaufpreis abzüglich Grunderwerbskosten entspricht, sondern zu dessen Ermittlung jedenfalls zusätzlich die im ursprünglichen Klageantrag enthaltenen Herstellungskosten in Abzug zu bringen sind.
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bb) Die
gebotene Auslegung führt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht dazu, dass der Kläger unverändert an seinem auf den „Veräußerungsgewinn“ (= Kaufpreis abzüglich Grunderwerbs- und Herstellungskosten) gerichteten Auskunftsbegehren festgehalten hat. Einer solchen Auslegung steht der durch die veränderte Antragstellung unmissverständlich zum Ausdruck gekommene Wille des Klägers entgegen, sein ursprüngliches Begehren nicht in vollem Umfang weiterzuverfolgen. Die Prozesserklärung, dass die Worte „und Herstellungskosten“ entfallen sollten, kann unter den gegebenen Umständen nur so verstanden werden, dass der Kläger – wovon das Landgericht ausgegangen ist – lediglich Auskunft über die Differenz zwischen Veräußerungserlös (Kaufpreis) und Grunderwerbskosten begehrt hat. Bei der unveränderten Verwendung des Begriffs „Veräußerungsgewinn“ handelt es sich um eine versehentliche Falschbezeichnung.
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cc) Der Verweis der Rechtsbeschwerde auf die Klagebegründung führt zu keiner anderen Beurteilung. Inhalt und Reichweite des Klagebegehrens sind zwar unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen (vgl. zB BGH, Urteil vom 3. August 2021 – II ZR 123/20, BGHZ 231, 17 Rn. 11 mwN). Soweit der Kläger den geltend gemachten Auskunftsanspruch mit einer Vereinbarung über die hälftige Teilung des „Veräußerungsgewinns“ begründet und diesen Veräußerungsgewinn mit der Formel „Kaufpreis
abzüglich Grunderwerbs- und Herstellungskosten“ definiert hat, ändert dies aber nichts daran, dass er sein darauf gestütztes Auskunftsbegehren in der mündlichen Verhandlung zuletzt nur noch eingeschränkt („mit der Maßgabe, dass…“) weiterverfolgt hat. Im Übrigen ergibt sich aus den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts, dass der Kläger seinen Antrag in Reaktion auf den gerichtlichen Hinweis angepasst hat, die Herstellungskosten dürften für den Beklagten noch nicht endgültig ermittelbar sein. Insoweit hat der Kläger offenkundig an seinem schriftsätzlichen Vorbringen zur Reichweite seines Auskunftsanspruchs nicht mehr festgehalten.
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b) Die Ausführungen des Landgerichts, wonach dem Kläger ein Anspruch auf Auskunft über den Kaufpreis abzüglich Grunderwerbskosten zustehe, sind auch nicht als willkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG anzusehen. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, auf der Grundlage der Begründung des Landgerichts, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung des hälftigen Veräußerungsgewinns zu, sei in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb eine Auskunftspflicht über den Kaufpreis tituliert worden sei, ist unbegründet.
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aa) Nach § 242 BGB trifft den Schuldner im Rahmen einer Rechtsbeziehung ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (st. Rspr., zB Senat, Urteil vom 8. Februar 2018 – III ZR 65/17, WM 2018, 508 Rn. 23; BGH, Urteil vom 8. Mai 2024 – IV ZR 102/23, ZfSch 2024, 579 Rn. 11; jew. mwN).
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bb) Davon ist das Landgericht zutreffend ausgegangen. Es hat einen vertraglichen Zahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten in Höhe der Hälfte des vom Beklagten bei der Veräußerung der Immobilie
E. Straße 134 erzielten Gewinns bejaht. Unter dem Gesichtspunkt eines Auskunftsanspruchs nach Treu und Glauben hat es weiter festgestellt, dass der Kläger betreffend den Kaufpreis im Unklaren sei und der Beklagte die Auskunft unschwer geben könne. Schließlich ergibt sich aus dem der Antragsänderung vorausgegangenen Hinweis, dass das Landgericht einen Auskunftsanspruch des Klägers betreffend die Herstellungskosten für nicht gegeben erachtet hat, weil dem Beklagten insoweit eine Auskunft (noch) unmöglich sei.
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cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich der erhobene Willkürvorwurf auch nicht darauf stützen, für den vom Kläger zur Hälfte beanspruchten Veräußerungsgewinn sei nicht lediglich der Kaufpreis (abzüglich Grunderwerbskosten) maßgeblich. Es ist zwar richtig, dass bei einer Stufenklage die auf der ersten Stufe beanspruchte Auskunft der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen muss (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 2000 – III ZR 65/99, NJW 2000, 1645, 1646; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2025 – EnZR 68/23, WM 2025, 2247 Rn. 31 mwN). Der Kläger hat in Bezug auf die behauptete Absprache über die hälftige Teilung des sogenannten Veräußerungsgewinns indessen schon keine Stufenklage erhoben, sondern sich auf einen Auskunftsantrag beschränkt.
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Der Kläger hat nach dem Verhandlungsprotokoll in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 25. Juli 2024 – mit der oben wiedergegebenen Maßgabe – seinen Antrag „aus dem Schriftsatz vom 25.03.2022, Bl. 582 d.A.“ gestellt. Dieser Schriftsatz enthält ausschließlich einen die ursprüngliche (Stufen-)Klage zu einem Überschuss aus der Vermietung des Hauses erweiternden Auskunftsantrag hinsichtlich des Veräußerungsgewinns. Nichts anderes ergibt sich aus dem im erstinstanzlichen Urteil genannten Schriftsatz des Klägers vom 18. November 2020. Er enthält ebenfalls nur einen – wortgleichen – Auskunftsantrag. Dementsprechend hat das Landgericht im Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung keinen (unbestimmten) Leistungsantrag zum Veräußerungsgewinn wiedergegeben.
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Abgesehen davon hat der Beklagte den Kläger, der für ihn das in Rede stehende Mehrfamilienhaus errichtete, widerklagend im Wege einer Stufenklage darauf in Anspruch genommen, ihm unter Vorlage einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben eine Abrechnung über die Baukosten unter Beifügung der diesbezüglichen Rechnungen von Drittunternehmen und unter Beifügung der Überweisungsbelege an die Drittunternehmer zu erteilen. Der Beklagte geht offenbar selbst davon aus, dass dem Kläger die Herstellungskosten bereits bekannt sind mit der Folge, dass er zur Bestimmung des von ihm geltend gemachten hälftigen „Veräußerungsgewinns“ lediglich die zuletzt begehrte Information über die Differenz zwischen dem erzielten Kaufpreis und den Grunderwerbskosten benötigt. Insoweit wäre die Entscheidung des Landgerichts selbst dann noch zumindest vertretbar und damit nicht willkürlich (vgl. zB BGH, Beschluss vom 16. Januar 2025 – V ZB 38/24, juris Rn. 4;
BVerfG, NJW 2019, 2690 Rn. 25; jew. mwN), wenn der Kläger eine Stufenklage erhoben hätte.
Remmert Liepin
