BVerfG 1. Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 25.02.2026, AZ 1 BvR 2694/25, ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260225.1bvr269425
Art 5 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 40 Abs 4 S 1 Nr 1 ASOG BE 2006, § 6 Abs 5 S 1 GrünAnlG BE
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 23. September 2025, Az: OVG 6 RN 5/25, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 14. August 2025, Az: OVG 6 N 74/25, Beschluss
vorgehend VG Berlin, 1. Februar 2024, Az: VG 1 K 292/21, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
I.
1
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, mit denen ein Rechtsschutzgesuch gegen eine Anordnung zur Vernichtung einer drei Meter hohen und 1,60 Meter breiten Holzstele, die zur unmittelbaren Ergänzung des von Dani Karavan mit dem Titel „Grundgesetz 49“ errichteten Kunstwerks am Reichstagsufer gedacht war und mit dem Text des Art. 20 GG versehen worden war, ohne Erfolg blieb. Das Verwaltungsgericht hat sich dabei maßgeblich auf eine Verletzung eines grünanlagenrechtlichen Genehmigungserfordernisses gestützt, deren Wiederholung drohe. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG.
II.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil kein zwingender Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegt und auch sonst kein Grund für die Annahme ersichtlich ist. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend begründet ist.
3
1.Eine § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 130, 1 <21>; stRspr). Danach muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden Fachrecht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 157, 300 <310 Rn. 25>- Unterschriftenquoren Bundestagswahl; stRspr). Dazu gehört auch, das als verletzt behauptete Recht zu bezeichnen und den seine Verletzung enthaltenden Vorgang substantiiert und konkret bezogen auf die eigene Situation darzulegen (vgl. BVerfGE 159, 223 <270 Rn. 89> m.w.N. – Bundesnotbremse I; 170, 377 <395 Rn. 28> – Strompreisbremse). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 149, 346 <359 Rn. 24>; 158, 210 <230 f. Rn. 51> – Einheitliches Patentgericht II – eA).
4
2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen nicht im Einzelnen auseinander. Sie legt nicht dar, dass die angegriffenen Entscheidungen auf der Anwendung einer verfassungswidrigen Norm beruhen oder dass bei der Anwendung von Fachrecht spezifisches Verfassungsrecht oder das Willkürverbot verletzt wurden (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 14. Januar 2025, – 1 BvR 548/22 -, Rn. 37 – Polizeikosten Hochrisikospiele). Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass das Verwaltungsgericht sich nicht auf eine (drohende) Verletzung eines grünanlagenrechtlichen Genehmigungserfordernisses stützen durfte. Mit der durch das Verwaltungsgericht herangezogenen und auf das Grünanlagenrecht übertragenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das behördliche Kontrollverfahren der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis grundsätzlich mit der Kunstfreiheit vereinbar sei, weil es dazu diene, die verschiedenen grundrechtlich geschützten Belange, die bei der Benutzung des „knappen Gutes öffentliche Straße“ miteinander in Konflikt geraten könnten, in Einklang zu bringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1996 – 11 B 24/96 -, juris, Rn. 3 m.w.N.), setzt sie sich nicht auseinander.
5
Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
III.
6
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.