BGH 2. Strafsenat, Beschluss vom 25.02.2026, AZ 2 StR 801/25, ECLI:DE:BGH:2026:250226B2STR801.25.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Kassel, 9. September 2025, Az: 5 KLs – 6640 Js 15689/25
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 9. September 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es begründet für sich keinen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten, dass das Landgericht die Obergrenze des nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 StGB doppelt gemilderten Strafrahmens des § 249 Abs. 2 StGB zunächst arithmetisch mit zwei Jahren, neun Monaten und drei Wochen berechnet und innerhalb des so ermittelten Strafrahmens die Strafe unter Beachtung der Zeiteinheiten des § 39 StGB (vgl. hierzu BT-Drucks. V/4095, S. 20) mit einem Jahr zugemessen hat (vgl. hierzu LK-StGB/Werner, 14. Aufl., § 39 Rn. 9; TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl., § 39 Rn. 3; NK-StGB/Dünkel/Pruin, 6. Aufl., § 39 Rn. 2; vgl. auch Fischer/Lutz, in: Fischer, StGB, 73. Aufl., § 49 Rn. 4 f.; a.A. Seebode, in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl., § 39 Rn. 2). Dass das Landgericht, das den Angeklagten tateinheitlich wegen Körperverletzung verurteilt hat, der Strafzumessung nicht wie nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB geboten (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2023 – 4 StR 298/22, Rn. 27 mwN) den Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB – gegebenenfalls gemildert nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB – zugrunde gelegt hat, beschwert den Angeklagten nicht.
- Menges
- Meyberg
- Grube
- Schmidt
- Zimmermann
