BGH 11. Zivilsenat, Beschluss vom 24.02.2026, AZ XI ZR 19/25, ECLI:DE:BGH:2026:240226BXIZR19.25.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 22. Januar 2025, Az: 8 U 53/23
vorgehend LG Osnabrück, 21. April 2023, Az: 7 O 3597/20
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. Januar 2025 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage ist dem Europäischen Gerichtshof nicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 9. Juli 2024 (XI ZR 44/23, BGHZ 241, 107 Rn. 45 f.) verwiesen. Darüber hinaus ist die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Vorlagefrage nicht entscheidungserheblich (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 10 – C.I.L.F.I.T.). Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG 1993 Nr. L 95, S. 29; im Folgenden: Klauselrichtlinie) ist vorliegend nicht anwendbar. Denn bei dem streitgegenständlichen Konto handelt es sich nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts um ein geschäftlich genutztes Girokonto. Damit ist der Beschwerdeführer kein Verbraucher im Sinne von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Buchst. b) der Klauselrichtlinie.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 65.000 €.
Ellenberger Matthias Derstadt
Schild von Spannenberg
Ettl
