Beschluss des BGH 13. Zivilsenat vom 24.02.2026, AZ XIII ZB 64/22

BGH 13. Zivilsenat, Beschluss vom 24.02.2026, AZ XIII ZB 64/22, ECLI:DE:BGH:2026:240226BXIIIZB64.22.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Ingolstadt, 10. August 2022, Az: 22 T 1024/22
vorgehend AG Ingolstadt, 17. Juni 2022, Az: 7 XIV 201/22 (B)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Ingolstadt – 2. Zivilkammer – vom 10. August 2022 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

2

1.    Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Haftantrag zulässig war. Er enthält nach den dafür geltenden Maßstäben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. November 2019 – XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8; vom 25. Oktober 2022 – XIII ZB 116/19, NVwZ 2023, 1523 Rn. 7 mwN; vom 20. Dezember 2022 – XIII ZB 40/20, juris Rn. 7) hinreichende Angaben zur erforderlichen Haftdauer, insbesondere ausreichende Ausführungen zu den Schritten, die nach dem einschlägigen Rückübernahmeabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik Vietnam vom 21. Juli 1995 (BGBl. II 743 mit Protokoll vom gleichen Tag, BGBl. II 746) durchzuführen sind (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Mai 2025 – XIII ZB 21/25, juris Rn. 9 f.). Die Erforderlichkeit der beantragten Gesamtdauer der Haft kann hinreichend nachvollzogen werden. Dabei sind die mit der notwendigen Einbeziehung ausländischer Stellen verbundenen Ungewissheiten zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verschweigt der Haftantrag nicht, dass im Falle fehlender Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit durch Dokumente noch eine Anhörung durch vietnamesische Experten zu erfolgen hat. Von der beteiligten Behörde kann nicht verlangt werden, nähere Angaben zu den Sammelterminen für die nach dem Rückübernahmeabkommen möglicherweise durchzuführende Anhörung zu tätigen (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2025 – XIII ZB 21/25, juris Rn. 10). Es ist nicht ersichtlich, dass ein solcher Termin bereits feststand oder für die beteiligte Behörde hinreichend deutlich absehbar war. Eine aus der Sphäre der ausländischen Behörden stammende Ungewissheit ist der beteiligten Behörde nicht zuzurechnen. Entgegen der Rechtsbeschwerde musste auch kein zusätzlicher Zeitraum für die eventuell erforderliche Anhörung veranschlagt werden, da die beteiligte Behörde davon ausgegangen ist, dass die Staatsangehörigkeit durch die Selbstauskunft hinreichend glaubhaft gemacht werden kann. Ob diese Annahme inhaltlich tragfähig war, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Haftantrags (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2024 – XIII ZB 71/22, juris Rn. 15; vom 20. Oktober 2025 – XIII ZB 7/23, juris Rn. 6). Auch daran bestehen allerdings keine Zweifel. Da der Betroffene mit seinen Angehörigen in Vietnam in Kontakt stand, war davon auszugehen, dass fehlende Angaben in der Selbstauskunft erforderlichenfalls nachgereicht werden können. Angesichts der naturgemäß nur beschränkten Kenntnisse der zuständigen Behörden über das Verfahren der vietnamesischen Stellen war die beteiligte Behörde nicht gehalten, von vornherein Angaben zur erwartbaren Verfahrensdauer im Falle einer noch erforderlichen Anhörung zu machen.

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2.    Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen (vgl. zur elektronischen Einreichung: BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 – XIII ZB 45/22, BGHZ 239, 162 Rn. 6 ff.; zur Prognose im Hinblick auf die Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb von sechs Monaten: BGH, Beschluss vom 23. Juli 2024 – XIII ZB 36/24, juris Rn. 8).

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3.    Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

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